Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 36

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 36 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 36); 36 Gesetzblatt Teil I Nr. 2 Ausgabetag: 12. Januar 1978 zung notwendiger Maßnahmen zur Optimierung des Einsatzes von Verpackungsmaterialien sind von den bilanzverantwortlichen zentralen Staatsorganen staatliche Einsatzbestim-mungen zu erlassen. (2) Durch die staatlichen Einsatzbestimmungen wird der Einsatz von Verpackungsmaterialien für die Verpackung bestimmter Erzeugnisse festgelegt oder ausgeschlossen. Die staatlichen Einsatzbestimmungen können vorschreiben: die mengenmäßige Begrenzung des Einsatzes, die Anwendung von spezifischen Materialeinsatzschlüsseln, den Einsatz von Austauschmaterialien, Maßnahmen zur Rückführung und Wiederverwendung. Im übrigen finden die Rechtsvorschriften über den Erlaß staatlicher Einsatzbestimmungen für Rohstoffe und Materialien Anwendung. (3) Die bilanzverantwortlichen zentralen Staatsorgane bestätigen nach Abstimmung mit dem Ministerium für Materialwirtschaft die spezifischen Materialeinsatzschlüssel und übergeben sie mit den staatlichen Planauflagen zu den Jahresvolkswirtschaftsplänen den zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen. (4) Die bilanzverantwortlichen zentralen Staatsorgane und die den verpackenden Betrieben und Zweigen übergeordneten zentralen Staatsorgane sind in ihren Bereichen verantwortlich für die Durchführung der Schwerpunktaufgaben der Forschung und Entwicklung sowie Standardisierung auf dem Gebiet der Verpackung, die Einhaltung der spezifischen Materialeinsatzschlüssel, der staatlichen Einsatzbestimmungen und der staatlichen Normative für den Materialverbrauch an Verpackungswerkstoffen, den rationellen Einsatz bzw. die volle Auslastung von Verpackungsmaschinen, die Bestätigung der langfristigen Konzeptionen zur materiellen Sicherung des begründeten Bedarfs gegenüber den unterstellten wirtschaftsleitenden Organen und den bilanzierenden Organen. (5) Die den verpackenden Betrieben und Zweigen übergeordneten zentralen Staatsorgane bestätigen die Arbeitspläne der Verpackungsausschüsse nach Abstimmung mit dem Minister für Materialwirtschaft. §9 (1) Das Ministerium für Materialwirtschaft verwirklicht im Rahmen seiner Verantwortung folgende Aufgaben auf dem Gebiet der VerpackungsWirtschaft: Übergabe von Vorschlägen für Schwerpunktaufgaben zur Entwicklung der Verpackungswirtschaft an die Staatliche Plankommission zur Aufnahme in die staatlichen Aufgaben für die Ausarbeitung der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne nach Abstimmung mit den für Verpak-kungsmaterialien und -maschinen bilanzverantwortlichen zentralen Staatsorganen, Erarbeitung von Bilanzdirektiven zur Erhöhung der Effektivität der Verpackungswirtschaft zur Ausarbeitung der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne und Übergabe an die Staatliche Plankommission und än andere zentrale Staatsorgane entsprechend den Rechtsvorschriften, Übergabe von Direktiven zur Plandurchführung an die für die Herstellung und Verwendung von Verpackungsmaterialien und -maschinen verantwortlichen zentralen Staatsorgane zur bedarfsgerechten Versorgung und zum sparsamsten Verbrauch entsprechend den beschlossenen Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftsplänen, Ausarbeitung von Vorschlägen für wissenschaftlich-technische und Standardisierungsaufgaben auf dem Gebiet der Verpackungswirtschaft für die Pläne Wissenschaft und Technik, Herausgabe der Nomenklatur für ausgewählte Verpak-kungsmaterialien und wichtige Verbraucherbereiche zur Ausarbeitung von spezifischen Materialeinsatzschlüsseln nach Abstimmung mit den zuständigen zentralen Staatsorganen, Durchführung von Bilanz- und Bedarfsverteidigungen zur Sicherung der planmäßigen Verwendung ausgewählter Verpackungsmaterialien und -maschinen, Prüfung von Bilanzen für Verpackungsmaterialien und -maschinen auf der Grundlage des ökonomisch zweckmäßigsten Einsatzes von Verpackungsmaterialien und -maschinen sowie von Standards, staatlichen Normativen und Kennziffern und Erteilung der Zustimmung zu ihrer Bestätigung bzw. Erteilung von Auflagen gemäß den Rechts-vorschriften2, Herbeiführung von Entscheidungen zum Erlaß oder zur Veränderung von staatlichen Einsatzbestimmungen für ausgewählte Verpackungsmaterialien durch die Leiter der zuständigen zentralen Staatsorgane entsprechend den Rechtsvorschriften, kontinuierliche Zusammenarbeit mit den zuständigen zentralen Staatsorganen bei der Durchsetzung von Maßnahmen zur Deckung des volkswirtschaftlich begründeten Bedarfs an Verpackungsmaterialien und -maschinen im Prozeß der Ausarbeitung und Durchführung der Jahresvolkswirtschaftspläne. (2) Das Ministerium für Materialwirtschaft gewährleistet unter aktiver Mitwirkung des Zentralinstituts für Verpak-kungswesen die Bearbeitung ausgewählter Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie die Koordinierung der wichtigsten materialökonomischen und wissenschaftlich-technischen Maßnahmen auf dem Gebiet der Verpackungswirtschaft. Es sichert die Anleitung der Verpackungsausschüsse mit dem Ziel der Durchsetzung einer langfristigen planmäßigen Verwendung von Verpackungsmaterialien. §10 (1) Die Staatliche Plankommission plant die Grundlinien und die Entwicklung der Grundproportionen bei ausgewählten volkswirtschaftlich bedeutenden Verpackungsmaterialien sowie bei Verpackungsmaschinen unter Berücksichtigung der Vorschläge des Ministeriums für Materialwirtschaft zu den Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftsplänen. (2) Auf der Grundlage der Vorschläge des Ministeriums für Materialwirtschaft und der bilanzverantwortlichen Ministerien-erarbeitet die Staatliche Plankommission die staatlichen Aufgaben und die staatlichen Planauflagen für die Staatsplanbilanzen zu ausgewählten Verpackungsmaterialien und -maschinen für die Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne und gibt für diese Staatsplanbilanzen Bilanzdirektiven heraus. (3) Die Staatliche Plankommission bereitet im Prozeß der Ausarbeitung der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Materialwirtschaft und den anderen bilanzverantwortlichen Ministerien erforderliche Entscheidungen zu den Staatsplanbilanzen für Verpackungsmaterialien und -maschinen für den Ministerrat vor. §11 Das Ministerium für Außenhandel, das Ministerium für Verkehrswesen und das Ministerium für Handel und Versor- 2 § 27 der Verordnung vom 20. Mai 1971 über die Material-, Aus-riistungs- und Konsumgüterbilanzierung Bilanzierungsverordnung -(GBl. H Nr. 50 S. 377) ■3 Anordnung vom 3. Dezember 1976 über das Informationssystem für Werkstoffe und ökonomischen Materialeinsatz und den Erlaß staatlicher Einsatzbesiümmungen für Bohstoffe und Materialien (GBl. I Nr. 50 S. 565);
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 36 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 36) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 36 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 36)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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