Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 358

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 358 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 358); 358 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 29. September 1978 Anordnung über den Einsatz von Rohholz, Werkstoffen aus Holz und Holzresten Staatliche Einsatzbestimmung vom 10. August 1978 §4 Antragsverfahren (1) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind vom Hersteller oder Verbraucher zweifach über sein übergeordnetes Organ dem zuständigen bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organ zu übergeben. Auf der Grundlage der Anordnung vom 3. Dezember 1976 über das Informationssystem für Werkstoffe und ökonomischen Materialeinsatz und den Erlaß staatlicher Einsatzbestimmungen für Rohstoffe und Materialien (GBl. I Nr. 50 S. 565) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (2) Das dem Hersteller oder Verbraucher übergeordnete Organ hat die Anträge zu prüfen und kann diese befürworten. Das zuständige bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Organ hat den Antrag zu prüfen und mit seiner Stellungnahme an die Staatliche Holzinspektion im Ministerium für Materialwirtschaft weiterzuleiten. (3) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben zu enthalten: Anwendungsbereich (1) Der Einsatz der nachstehend aufgeführten Roh- und Werkstoffe sowie Holzreste hat Anlagen 1 bis 3 zu erfolgen: Rohholz Schnittholz gehobelte Bretter Kiefer gehobelte Bretter Fichte Furniere Lagenholz Verbundplatten Spanplatten Faserplatten Imprägnierte Erzeugnisse Imprägnierte Schwellen Imprägnierte Maste Imprägnierte Rüststämme Imprägniertes Grubenholz Imprägniertes Schnittholz Holzreste gemäß den Regelungen der ELN-Nr. 350 10 000 ELN-Nr. 154 10 000 ELN-Nr. 154 32 110 ELN-Nr. 154 32 120 ELN-Nr. 154 40 000 ELN-Nr. 154 51 000 ELN-Nr. 154 52 000 ELN-Nr. 154 53 000 ELN-Nr. 154 54 000 ELN-Nr. 154 70 000 ELN-Nr. 154 71 000 ELN-Nr. 154 72 000 ELN-Nr. 154 73 000 ELN-Nr. 154 74 000 ELN-Nr. 154 75 000 ELN-Nr. 199 91 000 (2) Bei der Forschung, der Entwicklung von Erzeugnissen, der Projektierung von Leistungen und der Projektierung im Bauwesen ist diese Anordnung zugrunde zu legen. (3) Die Verwendung von Rohholz und Werkstoffen aus Holz für Generalreparaturen, Reparaturen, Rekonstruktionen, den Um- und Ausbau sowie die Modernisierung von Altbauten ist dann gestattet, wenn der Einsatz anderer Werkstoffe aus statischen oder technischen Gründen nicht zulässig ist. Die Einsatzgründe sind nachzuweisen. (4) Diese Anordnung gilt nicht für die Restaurierung und Rekonstruktion von Objekten und Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, soweit Rohholz und Werkstoffe aus Holz als Grundmaterial verwendet werden. (5) Diese Anordnung findet für die bewaffneten Organe keine Anwendung. §2 Schutz von Holz und Holzwerkstoffcn Rohholz und Werkstoffe aus Holz sind in Anwendung der Rechtsvorschriften über den Schutz von Rohholz und Werkstoffen aus Holz durch wirksamen chemischen oder technischen Holzschutz gegen vorzeitige Wertminderung zu schützen. §3 Ausnahmegenehmigung In begründeten Fällen können Ausnahmegenehmigungen zu den Festlegungen der Anlagen 1 bis 3 durch die Staatliche Holzinspektion im Ministerium für Materialwirtschaft erteilt werden. Antragsteller übergeordnetes Organ Fondsträger-Nr. Materialposition, ELN-Nr., ME bilanzierendes bzw. bilanzbeauftragtes Organ (Material) Verwendungszweck (Erzeugnis, ELN-Nr.) vorgesehene Produktion (Stück, Fläche u. a.) Konstruktions- und Bauteil Materialverbrauchsnorm pro Stück oder Einsatzmenge pro TM WP IAP Gesamtbedarf differenziert nach Qualität und Dimension bisheriger Materialeinsatz (Materialart, -menge, Qualität) Stellungnahme des Instituts für Leichtbau Informationszentrum Dresden Den Anträgen ist eine technisch-ökonomische Begründung und gegebenenfalls eine Zeichnung mit technischer Beschreibung beizufügen. (4) Die Ausnahmegenehmigung ist bei Erzeugnissen, die für bewaffnete Organe produziert und geliefert werden, zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß die Verwendung eines bestimmten Materials vorgeschrieben ist. §5 Kontrolle (1) Das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, die Räte der Bezirke, Abteilung Forstwirtschaft, das Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie, die VVB Schnittholz und Holzwaren und die WB Furniere und Platten kontrollieren in Wahrnehmung ihrer Bilanzverantwortung für Rohholz und Werkstoffe aus Holz die Einhaltung der Staatlichen Einsatzbestimmung. (2) Bei Verstößen gegen die Festlegungen dieser Anordnung kann die Staatliche Holzinspektion im Ministerium für Materialwirtschaft beim Staatlichen Vertragsgericht die Verhängung einer Wirtschaftssanktion nach den Rechtsvorschriften! anregen oder beim Leiter des Betriebes, Kombinates oder wirtschaftsleitenden Organs die Durchsetzung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) veranlassen. §6 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 26. Januar 197ä zur Sicherung der Einheit von Plan und Vertrag bei dem Abschluß und der Erfüllung von Wirtschaftsverträgen (GBl. I Nr. 6 S. 85).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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