Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 330

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 330 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 330); 330 Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 14. September 1978 Abs. 4, 12 Abs. 2 kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Entscheidung bzw. Maßnahme Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung oder Kenntnis der Maßnahme bei dem Bereichsleiter des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung bzw. bei dem Bürgermeister der Stadt bzw. der Gemeinde einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der jeweils Entscheidungsbefugte kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht im vollen Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen des Bereichsleiters dem Direktor des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung, bei Entscheidungen des Bürgermeisters der Stadt bzw. Gemeinde dem Vorsitzenden des Rates des Kreises zuzuleiten. Der Beschwerdeführer ist davon zu informieren. Innerhalb weiterer 2 Wodien ist endgültig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerden auszuhändigen oder zuzusenden. §21 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft. (2) Sie gilt auch für alle bestehenden Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten zu erfüllen sind. Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung abgeschlossen wurden, sind, soweit erforderlich, entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu ändern. (3) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung vom 10. Januar 1972 über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwassereinleitungsbedingungen (GBl. II Nr. 8 S. 85) und die Anordnung Nr. 1 vom 9. Juni 1975 zur Änderung der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für den Anschluß von Grundstücken an und für die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen Abwassereinleitungsbedingungen (GBl. I Nr. 28 S. 531). Anlage 1 zu vorstehender Anordnung Wesentlicher Inhalt des langfristigen Anschlußvertrages 1. Partner des langfristigen Anschlußvertrages: Bedarfsträger Versorgungsträger 2. Gegenstand des Vertrages: Durchführung von Investitionen, die dem Anschluß bzw. der Erweiterung oder Änderung des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen dienen 3. Verpflichtung des Versorgungsträgers zur Vorbereitung und Durchführung der Investitionen entsprechend Ziff. 2 4. Zeitpunkt für den Beginn der Abwassereinleitung bzw. der Veränderung des Bedarfs 5. Maximaler Monats- und Stundenanfall des Abwassers in m3/Monat und m3/h Maximaler und durchschnittlicher Abwasseranfall in m3/d Art des Abwassers (wesentliche Inhaltsstoffe) Schichtregime des Bedarfsträgers (1-, 2- oder 3schichtig) 6. Festlegungen über die Formen und Methoden der Zusammenarbeit der Partner bei der Vorbereitung und Durchführung der Investition; Benennung von Bevollmächtigten der Partner, die für die Zusammenarbeit verantwortlich sind und die Einhaltung der gegenseitigen Verpflichtungen überwachen 7. Unterlagen, die dem Versorgungsträger der öffentlichen Abwasseranlagen zur Vorbereitung und Durchführung der Investitionen zu übergeben sind, und der Zeitpunkt für ihre Übergabe 8. Vereinbarung von Sanktionen bei Verletzung vertraglicher Pflichten 9. Abgrenzung der zukünftigen Rechtsträgerschaft an den zu schaffenden Abwasseranlagen 10. Vereinbarung über die Bereitstellung der materiellen Investitionskennziffern 11. Festlegungen über die Errichtung und den Betrieb von Vorbehandlungsanlagen Anlage 2 zu vorstehender Anordnung (4) Die vor Inkrafttreten dieser Anordnung begründeten Eigentumsverhältnisse an Abwasseranlagen einschließlich der damit verbundenen Verantwortung für Betrieb und Instandhaltung dieser Anlagen bleiben bestehen. (5) Die in der Lieferverordnung (LVO) vom 8. Mai 1972 (GBl. II Nr. 33 S. 363) getroffenen Festlegungen werden durch diese Anordnung nicht berührt. 1. Die Preissanktionen gemäß § 16 der Anordnung sind vom Bedarfsträger an den Versorgungsträger für jede Überschreitung der zulässigen Abwasserlast an jeder Einleitungsstelle bzw. an jeder vereinbarten Probeentnahmestelle zusätzlich zum Abwasserpreis zu zahlen. Die Höhe der Preissanktion wird gemäß den Ziffern 2 bis 6 errechnet. Berlin, den 20. Juli 1978 Der Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Dr. R e i c h e 11 2. Die Preissanktionen betragen: abfiltrierbare (ungelöste) Stoffe ,30 M/kg absetzbare Stoffe (nach 15 Min.) ,30 M/l BSB5 -75 M/kg O2 CSVcr ,75 M/kg Oj;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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