Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 321

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 321 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 321); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 14. September 1978 321 nung Nr. 2 vom 21. Dezember 1973 (GBl. I 1974 Nr. 1 S. 3) folgendes angeordnet: §1 Der § 5 erhält folgende Fassung: „(1) Der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali übt die Funktion des staatlichen Beauftragten für metallische Sekundärrohstoffe der Deutschen Demokratischen Republik aus. Ihm obliegt die fachliche Anleitung aller staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft in den zentralen Staatsorganen und Räten der Bezirke auf dem Gebiet der Erfassung und Aufbereitung von metallischen Sekundärrohstoffen. Er stützt sich dabei auf die Staatliche Inspektion für metallische Sekundärrohstoffe, deren Statut (Anlage) für verbindlich erklärt wird. (2) In allen beauflagten zentralen Staatsorganen, Räten der Bezirke und Kreise, den Ministerien unterstellten Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen und Anfallstellen sind durch die Leiter im Rahmen des Stellenplanes und Lohnfonds staatliche Beauftragte für Sekundärrohstoffwirtschaft einzusetzen, die gemäß § 11 der Anordnung vom 12. Juli 1976 über die planmäßige Erfassung von Altrohstoffen (GBl. I Nr. 29 S. 387) die Aufgaben auf dem Gebiet der metallischen Sekundärrohstoffwirtschaft und der Altrohstoffe wahrnehmen. (3) Der staatliche Beauftragte unterstützt und berät den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der metallischen Sekundärrohstoffwirtschaft und wird im Auftrag des Leiters tätig. Die Verantwortung des Leiters wird dadurch nicht berührt; das gilt insbesondere für die Kontrolle über die ordnungsgemäße Erfassung der metallischen Sekundärrohstoffe und ihre vollständige Ablieferung bei den Betrieben des VEB Kombinat Metallaufbereitung. Der Leiter ist verpflichtet, alle erforderlichen Voraussetzungen für die ungehinderte Tätigkeit des staatlichen Beauftragten zu schaffen. Der staatliche Beauftragte hat unter Beachtung des Geheimnisschutzes das Recht der Einsichtnahme in alle die Sekundärrohstoffwirtschaft betreffenden Unterlagen. (4) Die staatlichen Beauftragten in den zentralen Staatsorganen, Räten der Bezirke und Kreise, den Ministerien unterstellten Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen und Reichsbahndirektionen nehmen ihre Funktion hauptamtlich und ausschließlich wahr. In anderen Organen und Einrichtungen kann der Leiter des übergeordneten Organs über den Einsatz eines hauptamtlichen staatlichen Beauftragten entscheiden, wenn das die Höhe des Anfalls an Sekundärrohstoffen, die Sicherung des beauflagten Aufkommens oder die territorialen Bedingungen erfordern. Hauptamtlichen staatlichen Beauftragten ist ein besonderer Ausweis auszustellen. (5) Der staatliche Beauftragte ist einem Stellvertreter des Leiters des Organs und in den Räten der Bezirke und Kreise einem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates bzw. dem Ratsmitglied, das Leiter des Sekundärrohstoffaktivs ist, direkt unterstellt. (6) Der staatliche Beauftragte der Anfallstelle hat die maximale Erfassung der metallischen Sekundärrohstoffe zu organisieren und ihre sachgemäße Aufbereitung, Lagerung und Ablieferung unter Einhaltung der Standards und des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes anzuleiten und zu kontrollieren. Dazu ist er berechtigt und verpflichtet, an der Ausarbeitung des Entwurfs des Fünfjahr- und Jahresplanes zur Sicherung der erteilten staatlichen Aufgaben mitzuwirken, dem Leiter der Anfallstelle Entscheidungsvorschläge zur Sicherung der staatlichen Planauflagen zu unterbreiten, dem staatlichen Beauftragten des übergeordneten Organs erforderliche Informationen zu geben, die vollständige Erfassung und Ablieferung, insbesondere von Amortisationsschrott durchzusetzen und dazu in Zweifelsfällen im Auftrag des Leiters durch schriftliche Auflage gegenüber Leitern von Struktureinheiter: der Anfallstellen festzulegen, daß bestimmte, genau zu bezeichnende Erzeugnisse, Abfälle oder Rückstände als Sekundärrohstoffe zu behandeln und mit bestimmter Fristsetzung abzuliefern sind, den rechtzeitigen Abschluß der Schrottaufkommensverträge mit den Betrieben des VEB Kombinat Metallaufbereitung zu sichern, aktiv auf die kontinuierliche Plan- und Vertragserfüllung (einschließlich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen) Einfluß zu nehmen, gute Erfahrungen und Ergebnisse auszuwerten und zu verallgemeinern, die Öffentlichkeitsarbeit zu fördern, mit dem örtlich zuständigen Betrieb des VEB Kombinat Metallaufbereitung und seinen Instrukteuren eng zusammenzuarbeiten. (7) Der staatliche Beauftragte eines einem Ministerium unterstellten Kombinates und wirtschaftsleitenden Organs ist zur Sicherung der maximalen Erfassung und Ablieferung der metallischen Sekundärrohstoffe verpflichtet, an der Ausarbeitung des Entwurfs des Fünfjahr- und Jahresplanes durch sachkundige und gewissenhafte Aufschlüsselung der staatlichen Planaufgaben mitzuwirken, wissenschaftliche Methoden zur Ermittlung des Aufkommens anzuwenden, die von den nachgeordneten Anfallstellen eingereichten Planentwürfe auf Einhaltung und Überbietung der staatlichen Planaufgaben zu überprüfen und Maßnahmen zur Sicherung der staatlichen Planaufgaben einzuleiten bzw. dem Leiter vorzuschlagen, die Erfüllung der staatlichen Planauflagen in ihrer Kontinuität, Quantität und Qualität laufend zu kontrollieren, auszuwerten und durch eigene operative Tätigkeit oder Vorbereitung von Leitungsentscheidungen zu sichern, eigene Initiativen zur Erschließung von Reserven, besonders bei der Bergung von Amortisationsschrott, zu entwickeln, mit dem staatlichen Beauftragten des übergeordneten Organs und dem VEB Kombinat Metallaufbereitung eng zusammenzuarbeiten, die staatlichen Beauftragten der Anfallstellen kontinuierlich anzuleiten und zu unterstützen, insbesondere durch Auswertung guter Erfahrungen. (8) Der staatliche Beauftragte des Rates des Bezirkes bzw. Kreises ist verpflichtet, die Einhaltung der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte zur Sekundärrohstoffwirtschaft zu kontrollieren, das Sekundärrohstoffaktiv über Feststellungen aus seiner Tätigkeit zu informieren und den Erfahrungsaustausch mit den gesellschaftlichen Organisationen, Gewerbetreibenden und Sammlern durchzuführen. Zur Sicherung der maximalen Erfassung und Ablieferung von Sekundärrohstoffen nimmt er die Aufgaben entsprechend Abs. 7 in den beauflagten Fachorganen und zur Sicherung des Sammelschrottaufkommens wahr. (9) Der staatliche Beauftragte des zentralen Staatsorgans hat auf die Mobilisierung aller Sekundärrohstoffreserven in den Anfallstellen des Bereichs einzuwirken, an der Aufschlüsselung der staatlichen Plankennziffern auf die nachgeordneten Organe und Kombinate mitzuwirken und deren Einhaltung sowohl bei der Erarbeitung als auch der Durchführung der Pläne zu kontrollieren, für die Einhaltung der staatlichen Planauflage des Verantwortungsbereichs zu sorgen und dazu Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 321 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 321) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 321 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 321)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

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