Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 315

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 315 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 315); Gesetzblatt Teil I Nr. 28 Ausgabetag: 5. September 1978 A käufer einen Lastschriftauftrag zusammen mit den Rechnungen und allen weiteren erforderlichen Dokumenten bei der für ihn' zuständigen Außenhandelsbank einzureichen. Nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen übergibt die zuständige Außenhandelsbank' den Lastschriftauftrag der kontoführenden Bank des Verkäufers oder dem Verkäufer, soweit das mit diesem zur Einbeziehung des Lastschriftauftrages in einen maschinenlesbaren Datenträger vereinbart wurde. {3) Die Bank des Verkäufers ist berechtigt, Lastschriftaufträge zurückzuweisen, wenn * a) nicht ordnungsgemäß ausgefüllte oder nicht zulässige Vordrucke eingereicht werden, b) nicht verarbeitungsfähige oder nicht der Vereinbarung entsprechende maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Sie kann zur Kontrolle der Berechtigung der Anwendung des Lastschriftverfahrens bei der Einreichung von Lastschriftaufträgen bzw. maschinenlesbaren Datenträgern die Vorlage von Wirtschaftsverträgen sowie Rechnungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten verlangen. (4) Die Bank stellt dem Verkäufer den Rechnungsbetrag bis zu dessen endgültiger Abbuchung vom Konto des Käufers im voraus zur Verfügung. §4 Abbuchung der Lastschrift-bei der Bank des Käufers (1) Die Bank des Käufers bucht den Rechnungsbetrag sofort nach Eingang der Lastschrift vom Konto des Käufers ab und benachrichtigt ihn von der erfolgten Abbuchung. (2) Kann ein Rechnungsbetrag vom Konto des Käufers mangels Verfügungsmöglichkeit nicht abgebucht werden, wird die Lastschrift an die Bank des Verkäufers zurückverrechnet und der Käufer hiervon benachrichtigt. Die Bank des Verkäufers nimmt die Rückbuchung des Betrages vor und unterrichtet den Verkäufer. - (3) Teilabbuchungen werden von der Bank nicht vorgenommen. (4) War die Verrechnung im Lastschriftverfahren unzulässig, weil diese weder gesetzlich vorgeschrieben noch vertraglich vereinbart worden war oder weil der Käufer die weitere Verrechnung in diesem Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 der Verrechnungs-Verordnung abgelehnt hat, so kann der Käufer seiner Bank unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke einen rechtsverbindlich unterschriebenen Auftrag zur Rückverrechnung des zu Unrecht abgebuchten Betrages erteilen. Im Rückauftrag hat der Käufer die Gründe für die Rückverrechnung anzugeben. Die Bank des Käufers weist den Rückauftrag zurück, wenn er später als 14 Tage nach dem Tag der Abbuchung des Rechnungsbetrages bei ihr eingeht oder keine Begründung enthält. (5) Zurückverrechnete Forderungen sind von der weiteren Verrechnung im Lastschriftverfahren ausgeschlossen. Schlußbestimmungen §5 In volkswirtschaftlich begründeten Ausnahmefällen können Leiter zentraler staatlicher Organe im Einvernehmen mit den Leitern der für die Käufer zuständigen zentralen staatlichen Organe und mit Zustimmung des Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gemäß §3 Abs. 5 der Verrechnungs-Verordnung in Allgemeinen Leistungsbedingungen (ALB) oder anderen Rechtsvorschriften festlegen, daß weitere Arten von Geldforderungen im Lastschriftver- 315 fahren gemäß §2 Abs. 1 zu verrechnen sind oder abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 verfahren wird. §6 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 12. Juni 1968 über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen im Lastschriftverfahren Lastschrift-Anordnung (GBl. II Nr.'64 S. 425) außer Kraft. Berlin, den 8. August 1978 Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik I.V.: Taut Vizepräsident Anordnung über die Verleihung des Förderpreises für gute Designleistungen vom 11. August 1978 §1 (1) Der Förderpreis für gute Designleistungen (nachfolgend Förderpreis genannt) ist ein Ehrenpreis, der als Erster Förderpreis, Zweiter Förderpreis, Dritter Förderpreis und als Anerkennung verliehen werden kann. (2) Der Förderpreis wird verliehen an: junge Gestalter, die sich durch hervorragende Leistungen, Talent und vorbildliche Haltung auszeichnen, Kader anderer Disziplinen für vorbildliche Leistungen zur Erfüllung gestalterischer Aufgabenstellungen. (3) Die Leistungen müssen für die Deutsche Demokratische Republik vollbracht worden sein. §2 (1) Der Förderpreis kann an Einzelpersonen und Kollektive verliehen werden. (2) Der Förderpreis wird an Studenten, Absolventen sowie an junge Kader anderer Disziplinen im Alter bis zu 30 Jahren verliehen. §3 (1) Zur Verleihung des Förderpreises gehören eine Etuimedaille, eine Urkunde und eine Geldzuwendung. Die Geldzuwendung beträgt als Erster Förderpreis für Einzelpersonen 2 500 M für Kollektive bis zu 6 500 M; Zweiter Förderpreis für Einzelpersonen 2 000 M für Kollektive bis zu 5 000 M; Dritter Förderpreis für Einzelpersonen 1 500 M für Kollektive bis zu 3 500 M; Anerkennung ' für Einzelpersonen 1 000 M für Kollektive bis zu 2 500 M.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksam- keit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politischoperativ bedeutsamer Vorkommnisse Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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