Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 289

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 289); Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 25. August 1978 289 sie die Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufgaben als Fachärzte/Fachzahnärzte erworben haben. Es ist für Ärzte/ Zahnärzte öffentlich. Zur Vorbereitung auf das Kolloquium erhalten Ärzte/Zahnärzte die Möglichkeit, für die Dauer von 2 Wochen bei einem Mitglied der zuständigen Fachkommission zu hospitieren bzw. für diese Zeit von der Arbeit frei-gestellt zu werden. (2) Ärzte und Zahnärzte, die die Weiterbildung nicht erfolgreich beenden, dürfen nur unter Anleitung eines Fach-arztes/Fachzahnarztes tätig sein. §12 Spezialisierung und Fortbildung Der Abschluß der Weiterbildung zum Facharzt/Fachzahn-arzt ist Voraussetzung für eine weiterführende Spezialisierung und die kontinuierliche Fortbildung. §13 Staatliche Leitung (1) Der Minister für Gesundheitswesen ist für die zentrale Leitung und Planung der Weiterbildung zum Facharzt/Faeh-zahnarzt verantwortlich. Er bestimmt die Grundsätze für die Sicherung der einheitlichen Weiterbildung zum Facharzt/ Fachzahnarzt und trifft die für die Verwirklichung der Weiterbildungsmaßnahmen notwendigen Festlegungen. (2) Der Rektor der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR ist im Auftrag des Ministers für Gesundheitswesen für die fachliche Anleitung, Koordinierung und Kontrolle der Weiterbildung verantwortlich. (3) Die Räte der Bezirke, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, sichern in ihrem Territorium die Verwirklichung dieser Anordnung. (4) Die Räte der Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, unterstützen und kontrollieren die Weiterbildung in den ihnen und den Räten der Städte und Gemeinden unterstellten Weiterbildungseinrichtungen. (5) Der Minister für Gesundheitswesen, der Minister für Hoch- und Fachschulwesen und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sowie der Präsident der Akademie der Wissenschaften der DDR leiten und kontrollieren die Weiterbildung in den ihnen unterstellten Weiterbildungseinrichtungen. §14 Fachkommissionen (1) Zur fachlichen und methodischen Anleitung und Koordinierung der Weiterbildung in der jeweiligen Fachrichtung werden bei der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR zentrale Fachkommissionen und bei den Räten der Bezirke, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, Bezirksfachkommissionen entsprechend dem Bedarf gebildet. (2) In den Fachkommissionen werden die Hochschullehrer der Akademie für Ärztliche Fortbildung der DDR, Hochschullehrer der Medizinischen Akademien und der Bereiche Medizin der Universitäten, Vertreter der Medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften sowie erfahrene, wissenschaftlich befähigte Fachärzte/Fachzahnärzte der medizinischen Praxis wirksam. (3) Die Fachkommissionen gewährleisten tein hohes Niveau der Weiterbildung. (4) Die Mitglieder der .Fachkommissionen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen ihres Arbeitsrechtsverhältnisses wahr. Sie sind zur Ausübung ihrer Tätigkeit von der Arbeit freizustellen. §15 Erteilung der staatlichen Anerkennung (1) Nach erfolgreichem Abschluß der Weiterbildung erhalten die Ärzte/Zahnärzte die staatliche Anerkennung als Fach- arzt/Fachzahnarzt, die zur selbständigen Berufsausübung in der entsprechenden Fachrichtung berechtigt. Sie führen die Bezeichnung „Facharzt für “/„Fachzahnarzt für “. (2) Die staatliche Anerkennung nach dem Muster der Anlage erteilt der Bezirksarzt, in dessen Territorium das Arbeitsrechtsverhältnis besteht. §16 Staatliche Anerkennung im Ausnahmefall Der Minister für Gesundheitswesen kann in begründeten Ausnahmefällen über die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Stellungnahme der zuständigen Fachkommission entscheiden, wenn eine Weiterbildung nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Anordnung erfolgte, aber auf Grund einer besonderen Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die einer Qualifikation als Fach-arzt/Fachzahnarzt voll entsprechen. §17 Anerkennung von Tätigkeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik abgeleistet wurden Ärzte und Zahnärzte, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik tätig waren, können nach Erteilung der Approbation als Arzt/Zahnarzt eine begonnene Weiterbildung fortsetzen. Die Entscheidung hierüber trifft der Minister für Gesundheitswesen nach Stellungnahme der zuständigen zentralen Fachkommission. §18 Versagung, Zurücknahme und Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung (1) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen bzw. zurückzunehmen, wenn a) die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nicht gegeben bzw. irrtümlich angenommen worden sind; b) sich aus Tatsachen ergibt, daß die für die Ausübung der fachärztlichen/fachzahnärztlichen Tätigkeit erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt. (2) Für die Entscheidung ist der Bezirksarzt zuständig, in dessen Territorium der Fachärzt/Fachzahnarzt seine Tätigkeit ausübt. Vor der Entscheidung ist der Arzt/Zahnarzt zu hören. (3) Eine zurückgenommene staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Arztes/Zahnarztes durch den Bezirksarzt wiedererteilt werden, wenn die Ausübung der fachärztlichen/ fachzahnärztlichen Tätigkeit unbedenklich erscheint. §19 Beschwerdeverfahren (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 18 hat der Arzt/Zahnarzt das Recht der Beschwerde. Hierüber ist er zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei dem Bezirksarzt einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. (3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie unverzüglich dem Minister für Gesundheitswesen ' zur endgültigen Entscheidung zuzuieiten. Hierüber ist der Arzt/Zahnarzt zu informieren. Die Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen zu treffen. (4) Kann eine Entscheidung innerhalb der Fristen nicht getroffen werden, ist dem Arzt/Zahnarzt ein Zwischenbescheid zu geben und der voraussichtliche Termin der Entscheidung mitzuteilen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers festgelegte politisch-operative Zielstellung für den Inhalt und die Gestaltung der Zusammenarbeit mit den zur Erreichung einer hohen gesellschaftlichen und politisch-operativen Wirksamkeit.

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