Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 284

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 284 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 284); 284 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 25. August 1978 wenn sie volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigte Importe beantragen, bestätigen, genehmigen, planen oder durchführen, durch das Staatliche Vertragsgericht zur Zahlung einer Wirtschaftssanktion verpflichtet werden. (2) § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.“ §2 § 65 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende Fassung: „Das gleiche gilt für die Wirtschaftssanktionen gemäß den §§ 63, 64 und 64 a mit Ausnahme der Vorschriften über die Verantwortlichkeit für Dritte.“ §3 Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1978 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Bekanntmachung vom 27. Juli 1978 Hiermit wird bekanntgemacht, daß die nachstehende Rechtsvorschrift durch den Ministerrat aufgehoben wurde: Verordnung vom 15. Februar 1962 über die Bestätigung von Einfuhrbestellungen und die Vorlage von Importattesten (GBl. II Nr. 12 S. 107). Berlin, den 27. Juli 1978 Der Leiter des Sekretariats des Ministerrates Dr. Kleinert Staatssekretär Anordnung über die vertragliche Gestaltung der Beziehungen bei der Belieferung des Einzelhandels durch den Großhandel vom 3. August 1978 Auf der Grundlage des § 33 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Vorstand des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Großhandelsbetrieben einschließlich des Produktionsmittelhandels sowie anderen volkseigenen Betrieben mit Großhandelsfunktion (nachfolgend Großhandelsbetriebe genannt) und den volkseigenen Einzelhandelsbetrieben sowie den Konsumgenossenschaften der DDR (nachfolgend Einzelhandelsbetriebe genannt) über die Lieferung von Konsumgütern. Einzelhandelsbetriebe im Sinne dieser Anordnung sind auch die Betriebe des Gaststätten- und Hotelwesens, der Bauarbeiterversorgung und andere volkseigene Betriebe mit Einzelhandelsfunktion. (2) Diese Anordnung gilt auch für Lieferungen der Großhandelsbetriebe an Kommissionshändler der Einzelhandelsbetriebe. (3) Für die Beziehungen zwischen Großhandelsbetrieben und Einzelhandelsbetrieben bei der Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten die hierfür bestehenden speziellen Rechtsvorschriften. Enthalten diese insoweit keine Regelung, ist diese Anordnung anzuwenden. (4) Für die Beziehungen zwischen den Großhandelsbetrieben und der VE Militärhandelsorganisation gilt mit Ausnahme des § 7 diese Anordnung, soweit in speziellen Rechtsvorschriften nichts anderes geregelt ist. (5) Diese Anordnung gilt nicht für Lieferungen zwischen Betrieben im Verantwortungsbereich der Hauptdirektion Spezialhandel und der Vereinigung Interhotel. (6) Die getroffenen Vereinbarungen über die Beziehungen zwischen Groß- und Einzelhandelsbetrieben bei der Kundendirektbelieferung bleiben von dieser Anordnung unberührt. §2 Rahmenverträge (1) Die Groß- und Einzelhandelsbetriebe haben über sich wiederholende Vertragsbedingungen Rahmenverträge abzuschließen. Die übergeordneten Organe der Groß- und Einzelhandelsbetriebe können festlegen, daß sie als Partner der Rahmenverträge auftreten. (2) Die übergeordneten Organe der Groß- und Einzelhandelsbetriebe haben die Groß- und Einzelhandelsbetriebe beim Abschluß der Rahmenverträge zu unterstützen. Sie können dazu Koordinierungsvereinbarungen abschließen. Das Recht zum Abschluß von Koordinierungsvereinbarungen steht auch dem Zentralen Warenkontor Großhandel „Waren täglicher Bedarf“, der Zentralen Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln sowie der Hauptdirektion des volkseigenen Einzelhandels (HO) zu. §3 Vertragsabschluß Die Groß- und Einzelhandelsbetriebe haben unter Zugrundelegung des Bedarfs der Bevölkerung Verträge zur Realisierung ihrer planmäßigen Versorgungsaufgaben abzuschließen. Grundlage für den Abschluß der Verträge sind das Handelsprogramm des Großhandelsbetriebes, der auf dem Bezirksversorgungsplan beruhende, vom Rat des Bezirkes bestätigte Einkaufsplan des Großhandels, der Sortimentsund Leistungskatalog der Verkaufseinrichtung bzw. die versorgungspolitische Aufgabenstellung der Gaststätte sowie weitere für die Partner verbindliche staatliche Entscheidungen. Durch den Vertragsabschluß ist ein den Liefermöglichkeiten der Großhandelsbetriebe und dem Bedarf der Bevölkerung entsprechendes Warenangebot durch die Verkaufseinrichtungen der Einzelhandelsbetriebe zu sichern. §4 V erkauf sstellenvertrag (1) Die Belieferung der Verkaufseinrichtungen der Einzelhandelsbetriebe durch die Großhandelsbetriebe erfolgt auf der Grundlage von Verkaufsstellenverträgen. (2) Der Verkaufsstellenvertrag kommt durch die Abgabe der Bestellung der Verkaufseinrichtung und deren Annahme durch den Großhandelsbetrieb zustande. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn deren Ablehnung nicht bis zu dem im Rahmenvertrag oder in einer Koordinierungsvereinbarung vereinbarten Tag oder bis zu dem vorgesehenen Tag der nächsten Warenauslieferung, spätestens 1 Woche nach Eingang der Bestellung, von den dazu berechtigten Mitarbeitern erklärt wurde. (3) Im Verkaufsstellenvertrag kann die Lieferung genau festgelegter Mengen einer Ware zu feststehenden Tagen für einen längeren Zeitraum vereinbart werden (Dauerbestellung).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung hat. Strafrechtswidrig wird die Handlung jedoch dann, wenn die Eingabe in der Öffentlichkeit verbreitet wird, um andere zum Beispiel zur Unterschriftsleistung zu veranlassen.

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