Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 269

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 269 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 269); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 22. August 1978 269 e) ungleichmäßigem Güteraufkommen, wenn es infolge der Produktion oder zur Versorgung der Bevölkerung planmäßig bedingt ist und weder durch organisatorische noch durch technische Maßnahmen beeinflußt werden kann. Die Sonnabend- sowie Sonntags- und Feiertagsanteile sind jedoch insgesamt im Monat zu erbringen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Kreis- oder Stadttransportausschusses. (5) Betriebe, deren Produktion an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Schichten an diesen Tagen planmäßig ruht und bei denen eine Zwischenlagerung des Ladegutes nicht möglich bzw. nicht vertretbar ist, können auf Antrag von der Verpflichtung zur Beladung zu diesen Zeiten befreit werden. Anträge der Transportkunden sind mit der Stellungnahme des übergeordneten Organs zu versehen und dem Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung des Vorsitzenden des Bezirkstransportausschusses ist endgültig. §8 (1) Güterwagen außer Privat- und Mietgüterwagen sind spätestens 2 Tage, für Exportsendungen 3 Tage, für Exportsendungen über Seehäfen der Deutschen Demokratischen Republik 2 Tage vor dem Bedarfstag bis 12.00 Uhr beim Versandbahnhof unter Angabe der Gutart, der ungefähren Masse (Gewicht) des Gutes sowie des Bestimmungsbahnhofs in der Regel schriftlich zu bestellen. Der Bedarfstag beginnt um 6.00 Uhr und endet nach Ablauf von 24 Stunden. (2) Tiefladewagen sind 7 Tage vor dem Bedarfstag bis 12.00 Uhr schriftlich bei der zuständigen Reichsbahndirektion, Stab für die operative Betriebsleitung, zu bestellen. Bei der Bestellung ist eine Skizze abzugeben, aus der die Abmessungen des Gutes ersichtlich sind. (3) Maschinenkühlwagen sind spätestens 14 Tage vor dem Bedarfstag bis 12.00 Uhr schriftlich beim Versandbahnhof zu bestellen. (4) Bei Lademaßüberschrei'tungen und anderen außergewöhnlichen Sendungen ist bei der Bestellung die Genehmigung der für den Versandbahnhof zuständigen Reichsbahndirektion, Stab für die operative Betriebsleitung, für die Abfertigung der Wagenladung vorzulegen. (5) Der Besteller hat die Anzahl der Güterwagen in der angemeldeten und bestätigten Wagengruppe bzw. dem angemeldeten und bestätigten Behälterwagentyp, darunter die gewünschte Anzahl der großräumigen Güterwagen, anzugeben. Bei der Bestellung von Güterwagen für Exportsendungen nach Bahnhöfen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aind außer den Angaben gemäß Abs. 1 auch die Übergangsbahnhöfe, die auf dem Transportweg zur Empfangsbahn berührt werden, sowie das Empfangsland anzugeben. (6) Bei Bestellung von Güterwagen bestimmter Bauart kann der Besteller erklären, daß die Bestellung nicht für einen bestimmten Tag, sondern erst dann gelten soll, wenn ein entsprechender Güterwagen am Bedarfsort verfügbar wird. Wenn diese Erklärung nicht abgegeben ist, kann die Eisenbahn einen anderen geeigneten Güterwagen stellen. (7) Güterwagen bestimmter Bauart sind Güterwagen, bei deren Bestellung a) der Besteller zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 5 besondere Anforderungen an die Eigenschaften des Güterwagens (z. B. Lade- oder Metermasse [-gewicht], Achsenzahl, Lastgrenze, Ladefläche, Schwerkraftentladung) stellt bzw. b) die Eisenbahn bei der Entgegennahme der Bestellung auf Grund der Besonderheiten des zu verladenden Gutes empfiehlt, Güterwagen mit bestimmten Eigenschaften zu verwenden, und der Transportkunde das durch die Bestellung bestätigt, unabhängig davon, ob eine Ersatzstellung möglich ist oder nicht. (8) Erfordert bei Transportkunden mit Anschlußbahn die Technologie eine Bereitstellung der Leerwagen zu einzelnen Schichten oder Ladeabschnitten, kann dies mit der Eisenbahn vereinbart werden, wenn die gleichmäßige Inanspruchnahme des Transportraumes gewährleistet bleibt. §9 (1) Abweichungen von der Bereitstellung gemäß § 14 Abs. 2 der Transportverordnung sind innerhalb derselben Dekade auszugleichen, wenn der Absender dem Ausgleich zustimmt oder ihn verlangt. Verlangt der Absender den Ausgleich, kann er hierfür den Transportraum einen Tag vor dem Bedarfstag bis 12.00 Uhr bestellen, sofern nichts anderes vereinbart wird. (2) Stellt die Eisenbahn die Güterwagen nicht gemäß § 14 Abs. 2 der Transportverordnung bereit, bleibt die Verpflichtung zur Bereitstellung innerhalb des Monats bestehen. Soweit ein Absender den im Transportplahbescheid festgelegten Transportraum trotz Bestellung nicht bis zum Ende des Monats erhält, ist er berechtigt, entweder a) am ersten Werktag des folgenden Monats eine Übertragung von Ansprüchen auf Transportraum formlos schriftlich beim Versandbahnhof geltend zu machen und den Transportraum entsprechend zu bestellen oder b) den nicht bereitgestellten Transportraum in die ordentliche Anmeldung des Transportbedarfs für den übernächsten Monat gemäß § 6 einzubeziehen. (3) Wurden die im Transportplanbescheid bestätigten Doppelachsen durch die Eisenbahn nicht bereitgestellt, hat sie die entsprechende Gutmenge in Tonnen jedoch übernommen, ist der Anspruch des Absenders auf die Bereitstellung von Güterwagen auf der Grundlage des Transportplanbescheides erloschen. In diesem Falle ist die Eisenbahn nicht verpflichtet, weitere Wagenbestellungen entgegenzunehmen. (4) Hat die Eisenbahn die im Transportplanbescheid bestätigten Doppelachsen bereitgestellt, die entsprechende Gutmenge trotz voller Auslastung des Transportraumes jedoch nicht übernommen, hat sie die Wagenbestellungen bis zur Realisierung der entsprechenden Gutmenge entgegenzunehmen. Zu den §§ 14 und 15 der Transportverordnung: ' §10 (1) Die Eisenbahn ist verpflichtet, die Güterwagen einsatzfähig und besenrein bereitzustellen. (2) Der Absender hat die Eignung des Güterwagens für die Ver- und Entladung sowie für den Transport des Gutes unter Berücksichtigung der für dessen Transport geltenden Rechtsvorschriften zu prüfen. Unterläßt er diese Prüfung oder führt er sie unvollständig oder unsachgemäß aus, hat er die daraus entstandenen Schäden zu ersetzen sowie für Regreßansprüche der Empfänger für gezahltes Wagenstandgeld, Weiterabfertigungsgeld, Reinigungsgeld und andere gezahlte Forderungen gemäß der Transportverordnung und dieser Durchführungsbestimmung entsprechend seiner Verantwortlichkeit einzustehen. (3) Für die Beladung von Güterwagen mit besonderen Einrichtungen gelten die Bedienungsanweisungen der Eisenbahn. Die Veröffentlichung erfolgt im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA). Bedienungsanweisungen können auch am Güterwagen angeschrieben sein. (4) Stellt der Absender fest, daß der Güterwagen nicht einsatzfähig oder für das Gut nicht geeignet ist, kann er ihn zurückweisen. Der Absender ist nicht berechtigt, bereitgestellte Güterwagen wegen fehlender Besenreinheit zurückzuweisen. (5) Stellt die Eisenbahn entgegen den Bestimmungen im Abs. 1 einen Güterwagen nicht besenrein bereit, hat der Absender die Besenreinheit herzustellen. Er erhält dafür eine Zuschlagfrist zur Ladefrist sowie Reinigungsgeld von der Eisenbahn. (6) Durch Erschütterungen während der Fahrt aus den Wand- und Bodenritzen des Güterwagens herausgefallene Rückstände (Schüttelreste) hat der Absender auf eigene Kosten vor der Beladung zu entfernen. Für die Reinigung wird eine Zuschlagfrist zur Ladefrist gewährt. Reinigungsgeld gemäß Abs. 5 wird in diesem Falle nicht gewährt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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