Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 268

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 268 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 268); 268 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 22. August 1978 (2) Ist eine gemeinsame Aufnahme des Tatbestandes nicht möglich, so ist sie von der Eisenbahn oder vom Transportkunden nach Möglichkeit unter Hinzuziehung eines unbeteiligten Dritten vorzunehmen. Dem Nichtanwesenden ist sie unverzüglich bekanntzugeben. (3) Beim Zuführen und Abholen von Güterwagen soll je ein Vertreter der Eisenbahn und des Transportkunden an der Wagenübergabestelle der Anschlußbahn oder an der Ladestelle zur Tatbestandsaufnahme über etwaige Mängel oder Schäden am Güterwagen anwesend sein. Zwischen dem zuständigen Bahnhof und dem Transportkunden können abweichende Vereinbarungen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen werden. §4 (1) Die Tatbestandsaufnahme ist dreifach auszufertigen. Je eine Ausfertigung erhält die zuständige Dienststelle der Eisenbahn, der Transportkunde bzw. der tatsächliche oder vermutete Schädiger und die Ausbesserüngsstelle. Einem gemäß § 3 Abs. 2 hinzugezogenen Dritten ist auf Verlangen eine weitere Ausfertigung auszühändigen. (2) Die Tatbestandsaufnahme hat folgendes zu enthalten: a) Nummer und Eigentumsmerkmal des beschädigten Güterwagens, b) Beschreibung aller erkennbaren Schäden und Mängel, c) Anschrift des Transportkunden bzw. des tatsächlichen oder vermuteten Schädigers, d) Beschreibung der Schadensursache, des Schadensherganges und Bemerkungen zur Verantwortlichkeit des Schädigers, e) Anschrift und Betriebszugehörigkeit etwaiger Zeugen, f) Anschrift und Betriebszugehörigkeit-' hinzugezogener Dritter, g) Ort und Datum der Tatbestandsaufnahme, h) Unterschrift aller an der Tatbestandsaufnahme Beteiligten. (3) Kann bei der Tatbestandsaufnahme keine Übereinstimmung in der Beurteilung der Schadensursache und der Verantwortlichkeit erzielt werden, sind die abweichenden Meinungen mit einer entsprechenden Begründung aufzunehmen. (4) Die Tatbestandsaufnahme ist Beweisgrundlage für die erkennbaren Schäden und Mängel; sie schließt die spätere Geltendmachung weiterer Schäden und Mängel nicht aus. (5) Wird der Tatbestand gemeinsam oder durch die Eisenbahn aufgenommen, ist der Vordruck „Beschädigungszettel“ bzw. „Beschädigungsbericht“ der Eisenbahn zu verwenden. In den anderen Fällen ist der Tatbestand auf der Grundlage des Abs. 2 formlos schriftlich aufzunehmen. §5 (1) Die Eisenbahn hat dem für den Schaden verantwortlichen Transportkunden unverzüglich nach Instandsetzung der beschädigten Güterwagen das Entgelt für die Instandsetzung und den Transport sowie die Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen. Sofern die beschädigten Güterwagen noch beschränkt einsatzfähig sind (Kennzeichnung mit Vordruck „Rotpunktzettel“) sowie bei Beschädigung eines Güterwagens, die seine Wiederherstellung ausschließt, kann die Rechnung bereits nach Feststellung der Höhe des Schadens, kalkuliert auf der Grundlage preisrechtlicher Bestimmungen, erteilt werden. (2) ' Ist der Ersatzpflichtige nur für einen. Teil des Schadens verantwortlich, so ist die Nutzungsentschädigung entsprechend herabzusetzen. Eine Herabsetzung erfolgt nicht, wenn der Güterwagen mit Rotpunktzettel gekennzeichnet wird. (3) Der Verlust eines Güterwagens ist der Beschädigung eines Güterwagens, die seine Wiederherstellung ausschließt, gleichgestellt. Zu § 12 der Transportverordnung: §6 (i) Die Absender sind verpflichtet, ihren Transportbedarf monatlich nach Tonnen und Doppelachsen auf Vordruck an- zumelden. Der Vordruck wird im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. Die Anmeldung hat insbesondere auf der Grundlage der Produktions-, Liefer- und Handelspläne sowie der Verträge der Außenhandelsbetriebe zu erfolgen. (2) Folgt einem Transport mit der Eisenbahn ein Transport mit der Binnenschiffahrt (Eisenbahnvorlauf) oder folgt einem Transport mit der Binnenschiffahrt ein Transport mit der Eisenbahn (Eisenbahnnachlauf), ist die Anmeldung auf besonderem Vordruck bei dem Transportträger vorzunehmen, der den Vorlauf durchführt. Der Vordruck wird im Tarif- und Verkehrs-Anzeiger (TVA) veröffentlicht. (3) Die Anmeldung hat bis zum 10. jeden Monats für den folgenden Monat (Planmonat) zu erfolgen. Abweichungen werden vom Minister für Verkehrswesen nach Beratung im Zentralen Transportausschuß festgelegt; die Veröffentlichung erfolgt im Tarif- Und Verkehrs-Anzeiger (TVA). (4) Die Eisenbahn hat die Transportplanbescheide den Absendern bis spätestens 3 Tage vor Beginn des Planmonats zu übermitteln. Zu § 14 der Transportverordnung: §7 fl) Beträgt der monatliche Transportbedarf weniger als 30 Güterwagen, ist der Transportraum an Sonnabenden, Sonn-und Feiertagen wie folgt in Anspruch zu nehmen: a) bei einem monatlichen Transportplananteil von 3 bis 10 Güterwagen mindestens 1 Güterwagen, von 11 bis 20 Güterwagen mindestens 2 Güterwagen, von 21 bis 29 Güterwagen mindestens 3 Güterwagen sonn- oder feiertags; b) bei einem monatlichen Transportplananteil von 6 bis 10 Güterwagen mindestens 1 Güterwagen, von 11 bis 20 Güterwagen mindestens 2 Güterwagen, von 21 bis 29 Güterwagen mindestens 3 Güterwagen sonnabends. (2) Abweichungen von der kontinuierlichen Inanspruchnahme gemäß § 14 Abs. 1 der Transportverordnung sind innerhalb derselben Dekade im Einvernehmen mit der Eisenbahn auszugleichen; anderenfalls erlischt der Anspruch auf spätere Bereitstellung. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen zuwenig in Anspruch genommener Transportraum darf nicht zum Ausgleich auch nicht untereinander in der Dekade herangezogen werden. Der nicht in Anspruch genommene Transportraum kann nicht nachträglich bestellt werden Ausgenommen hiervon sind Minderinanspruchnahmen, die auf unabwendbare Ereignisse zurückzuführen sind. Stellt die Eisenbahn an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen den Transportraum nicht in der Höhe der Bestellung gemäß § 14 Abs. 1 der Transportverordnung bereit, kann der zuwenig bereitgestellte Transportraum zusätzlich für die übrigen Tage der Woche bestellt und zum Ausgleich in der Dekade herangezogen werden. (3) Absender und Eisenbahn können vereinbaren, die Beladung auf bestimmte Sonnabende, Sonn- und Feiertage zu konzentrieren. Mit Transportkunden, bei denen an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen die Voraussetzungen höherer Beladung als an den Werktagen bestehen, kann für diese Tage ein höheres Beladesoll vereinbart werden. Dieses wird Inhalt des Transportplanbescheides. (4) Der Absender ist nicht zur gleichmäßigen Inanspruchnahme verpflichtet bei a) Transporten in geschlossenen Zügen, die mit der Eisenbahn vereinbart sind, wenn dadurch die kontinuierliche Inanspruchnahme nicht mehr gewährleistet ist, b) Transporten aus der landwirtschaftlichen Produktion des laufenden Jahres aus dem Inland; während des Zeitraumes, in dem der Transportraum hierfür in Anspruch genommen wird, ist dieser jedoch weitestgehend gleichmäßig in Anspruch zu nehmen, c) Transporten im Import- und Exportverkehr mit erforderlichen kurzfristigen Dispositionen, d) Mietgüterwagen,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bearbeitung der Feindtätigkeit. Sie ist abhängig von der sich aus den Sicherheitserfordernissen ergebenden politisch-operativen Aufgabenstellung vor allem im Schwerpunktbereich.

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