Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 264

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 264 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 264); 264 Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 10. August 1978 zentralen staatlichen Kalkulationsrichtlinie4 kalkulationsfähigen Selbstkosten zugrunde zu legen. Zu den kalkulationsfähigen Selbstkosten gehören auch die zur Herstellung der Rationalisierungsmittel aufzuwendenden Kosten für Projektierung und Konstruktion sowie sonstige wissenschaftlich-technische Leistungen. Der Kalkulation sind nur solche Normative, Normen und Kennziffern für den Verbrauch von Material zugrunde zu legen, die den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den besten Erfahrungen entsprechen. Dies gilt entsprechend auch bezüglich der anzuwendenden Technologien und für den Einsatz der produktiven Fonds. (2) Die Betriebe haben bei der Bildung der Vereinbarungspreise die ihnen bestätigten Zuschlagssätze für indirekte Kosten (indirekte technologische Kosten und Gemeinkosten) anzuwenden, wenn die Kalkulation dieser Zuschlagssätze zu Industriepreisen führt, die entsprechend der volkswirtschaftlichen Zielstellung der Preisbildung für Rationalisierungsmittel sowohl für den Hersteller als auch für den Abnehmer vorteilhaft sind. Wird diese Zielstellung nicht erreicht und bestehen erhebliche Abweichungen zwischen den bestätigten Zuschlagssätzen für indirekte Kosten und den bei der Produktion tatsächlich anfallenden indirekten Kosten, so gilt folgendes: Bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, a haben die Vertragspartner die indirekten Kosten in einer solchen Höhe in den Industriepreisen zu berücksichtigen, wie sie durch die Produktion von Rationalisierungsmitteln verursacht wird. Die Entscheidung über die Höhe der unter diesen Bedingungen in den Industriepreis einzubeziehenden indirekten Kosten treffen die Vertragspartner selbständig. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber der Leiter des dem Hersteller übergeordneten wirtschaftsleitenden Organs unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Erfordernisse. Betriebe, die planmäßig als Hauptproduktion Rationalisierungsmittel hersteilen (Betriebe gemäß § 2 Abs. 1 Buchst, b), haben bei den zuständigen Organen5 Antrag auf Neubestätigung der Zuschlagssätze für indirekte Kosten zu stellen. §5 (1) Bei der Bildung der Vereinbarungspreise ist zur Stimulierung der Produktion von Rationalisierungsmitteln ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag in doppelter Höhe des für die Hauptproduktion des Herstellers bestätigten Gewinnzuschlages anzuwenden. Als Hauptproduktion gilt die Herstellung derjenigen Erzeugnisse, deren wertmäßiger Anteil an der Warenproduktion am höchsten ist. (2) Betriebe, die planmäßig als Hauptproduktion Rationalisierungsmittel hersteilen, wenden die ihnen bestätigten kalkulatorischen Gewinnzuschläge an. §6 (1) Bei der Bildung der Vereinbarungspreise ist zusätzlich ein Anteil am Rationalisierungseffekt, der durch den Einsatz der Rationalisierungsmittel beim Abnehmer eintritt (z. B. durch Anwendung effektiverer. Technologien, Senkung des Materialeinsatzes, Erhöhung des technischen Niveaus von Transport-, Umschlag- und Lagerprozessen u. a.), zu berücksichtigen. Das Verfahren zur Ermittlung des R’ationalisie-rungseffektes ist von den Vertragspartnern zu vereinbaren. Dabei ist vorrangig von den Festlegungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 auszugehen. Der Rationalisierungseffekt ist nachzuweisen. Dabei ist die Anwendung von vereinfachten Nach- 4 Anordnung vom 10. Juni 1976 über die zentrale staatliche Kalkula-tlonsrichtlinle zur Bildung von Industriepreisen (GBl. I Nr. 24 s. 321) 5 z. Z. gilt die Anordnung Nr. Pr. 252A vom 30. November 1977 über das Preisantragsverfahren Produktionsmittel und Konsumgüter (Sonderdruck Nr. 941 des Gesetzblattes). weisen (Überschlagsrechnungen) zulässig, insbesondere für Betriebe (Hersteller und Anwender), die im reduzierten Umfang planen und abrechnen. (2) Der Rationalisierungseffekt kann als Differenz zwischen den Selbstkosten ermittelt werden, die dem Abnehmer für die Herstellung der von ihm produzierten Erzeugnisse vor Einsatz und nach Einsatz der Rationalisierungsmittel entstehen, jeweils bezogen auf ein Jahr der vollen Wirksamkeit. Der in den Vereinbarungspreis einzubeziehende Anteil kann bis zu 50 % des so ermittelten Rationalisierungseffektes betragen, höchstens jedoch das Doppelte des kalkulatorischen Gewinnzuschlages, der dem Hersteller für seine Hauptproduktion bestätigt ist. (3) Ist die Ermittlung des Rationalisierungseffektes über einen Vergleich der Gebrauchseigenschaften des neuen Rationalisierungsmittels und eines' bereits hergestellten vergleichbaren Erzeugnisses möglich und erweist sich ein solches Verfahren als zweckmäßig, so kann der Industriepreis auf der Grundlage des §6 der zentralen staatlichen Kalkulationsrichtlinie ausgearbeitet und vereinbart werden. Die Hersteller und Abnehmer realisieren damit einen Anteil am entstehenden Nutzen entsprechend der Entwicklung der Gebrauchseigenschaften und des Aufwandes. (4) Ist die Ermittlung des Rationalisierungseffektes in der im Abs. 2 festgelegten Weise nur mit einem hohen Verwaltungsaufwand möglich und läßt sich auch die im Abs. 3 festgelegte Preisbildungsmethode nicht anwenden, weil der -Vergleich der Gebrauchseigenschaften nicht möglich oder zu aufwendig ist, so kann der Industriepreis auf der Grundlage des § 8 der zentralen staatlichen Kalkulationsrichtlinie ausgearbeitet und vereinbart werden. Den Herstellerbetrieben verbleibt damit die Einsparung aus der planmäßigen Senkung der Selbstkosten. (5) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für Lieferungen von Rationalisierungsmitteln durch die Betriebe der Landtechnik an Betriebe der Landwirtschaft. Die übrigen Hersteller sind berechtigt, auf die Einbeziehung eines Anteils am Rationalisierungseffekt in den Vereinbarungspreis zu verzichten, wenn dadurch Rationalisierungsvorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse gefördert werden. §7 Für die Festsetzung von Zusatzgewinn als Teil des Ratioria-lisierungseffektes gelten die Bestimmungen des § 13 der zentralen staatlichen Kalkulationsrichtlinie. §8 Bestehende Industriepreise für Rationalisierungsmittel in Preisvorschriften finden für den Geltungsbereich dieser Anordnung keine Anwendung. §9 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 6. Juli 1967 über die Preisbildung für zweigspezifische Rationalisierungsmittel (GBl. II Nr. 64 S. 433) außer Kraft. (3) Die Industrieminister sind berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Leiter des Amtes für Preise zur Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen ihres Bereiches besondere Festlegungen zu treffen (z. B. zur Ermittlung des Rationalisierungseffektes und des in den Industriepreis einzubeziehenden Anteils hieran, zur Höhe des kalkulatorischen Gewinnzuschlages oder hinsichtlich der näheren Be-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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