Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 258

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 258 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 258); 258 Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 10. August 1978 benden Bedarfsanforderungen so rechtzeitig bei den für die Deckung des Bedarfs zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen anzumelden, mit ihnen abzustimmen und durch den Abschluß eines Koordinierungsvertrages zu vereinbaren, daß sie in den Fünfjahrplan und die Jahresvölkswirtschaftspläne eingeordnet und notwendige 'Folgeinvestitionen ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt werden können. Der Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition hat diese Anforderungen auf den volkswirtschaftlich begründeten Bedarf zu beschränken. (2) Bei den Abstimmungen gemäß Abs. 1 ist vor allem zu klären, ob Folgeinvestitionen erforderlich werden. Der Abriß von Produktionsstätten, Gebäuden und baulichen Anlagen bzw. ihre Verlagerung auf einen anderen Standort darf nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Die planmäßige Weiterführung der Produktion bzw. der Leistungen ist in jedem Fall zu sichern. Zur Vermeidung von Folgeinvestitionen ist zu prüfen, inwieweit vorhandene Produktionsstätten, Gebäude und bauliche Anlagen, Kleingartenanlagen, Kleingärten u. a. in die Bebauungskonzeption, insbesondere -bei der Neugestaltung von Wohngebieten, einbezogen werden können. Erforderlichenfalls sind diese vorhandenen Grundmittel auch für eine andere, den örtlichen Bedürfnissen und den Bedingungen des Umweltschutzes entsprechende Nutzung (z. B. für Gewerbestätten und nichtstörende Industrie) zur Verfügung zu stellen. (3) An der Ausarbeitung volkswirtschaftlich zweckmäßiger Lösungen haben die örtlichen Räte entsprechend den Rechtsvorschriften2 mitzuwirken und erforderliche Entscheidungen zu treffen. Sie haben gemeinsam mit den Leitern der zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen zu sichern, daß die Herausarbeitung der zweckmäßigsten Lösung unter aktiver Mitwirkung der Werktätigen und deren gesellschaftlichen Organisationen erfolgt. (4) Die Übernahme von Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen bzw. die Beschränkung ihrer Nutzung durch den Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition erfolgt entsprechend den Rechtsvorschriften. II. Folgeinvestitionen in vor- und nachgelagerten Produktionsstufen sowie im Territorium §4 Die Folgeinvestitionen in den vor- und nachgelagerten Produktionsstufen sowie im Territorium gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 haben die fachlich zuständigen Investitionsauftraggeber im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Fonds zu planen und durchzuführen. III. Folgeinvestitionen für den Ersatz, die Verlagerung bzw. Veränderung von Grundmitteln §5 Abriß von Produktionsstätten, Gebäuden und baulichen Anlagen oder ihre Verlagerung auf einen anderen Standort (1) Ist in begründeten Ausnahmefällen der Abriß von Produktionsstätten, Gebäuden und baulichen Anlagen, Klein- 2 z. Z. gelten: Gesetz vom 12. Juli 1973 über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 313); Verordnung vom 30. August 1972 über die Standortverteilung der Investitionen (GBl. II Nr. 52 S. 573). gartenanlagen und Kleingärten oder ihre Verlagerung auf einen anderen Standort erforderlich, ist dazu durch den Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition dem zuständigen Rat des Bezirkes ein Antrag vorzulegen. Der Rat des Bezirkes hat diese Anträge zu prüfen und über sie entsprechend den territorialen Möglichkeiten zu entscheiden oder sie dem Ministerrat mit Lösungsvorschlägen zur Entscheidung zu unterbreiten. Die Bestimmungen über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen3 werden dadurch nicht berührt. (2) Die Notwendigkeit des Abrisses oder der Verlagerung von Produktionsstätten, Gebäuden und baulichen Anlagen, Kleingartenanlagen und Kleingärten sowie die dazu getroffenen Entscheidungen sind durch die' örtlichen Räte vor den gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen und den Bürgern im Territorium umfassend zu erläutern. Die sich aus solchen Entscheidungen ergebenden Aufgaben für die Qualifizierung sowie für die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen sind durch die örtlichen Räte gemeinsam mit dem Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition und dem fachlich zuständigen Investitionsauftraggeber rechtzeitig einer Lösung zuzuführen. §6 Bereitstellung materieller Fonds für Folgeinvestitionen zum Ersatz, zur Verlagerung oder Veränderung von volkseigenen Grundmitteln sowie Grundmitteln sozialistischer Genossenschaften und gesellschaftlicher Organisationen (1) Der Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition hat die materiellen Fonds für Folgeinvestitionen gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2 zum Ersatz, zur Verlagerung oder zur Veränderung von volkseigenen Grundmitteln sowie Grundmitteln sozialistischer Genossenschaften und gesellschaftlicher Organisationen im Rahmen seines materiellen Investitionsvolumens (staatliche Plankennziffer) dem fachlich zuständigen Investitionsauftraggeber zur Verfügung zu stellen. (2) Die materiellen Fonds gemäß Abs. 1 sind in Höhe des Wertumfangs eines neuen Grundmittels mit gleichem Gebrauchswert bzw. in Höhe der erforderlichen Aufwendungen für die Verlagerung oder die Veränderung von Grundmitteln zur Verfügung zu stellen. Materielle Fonds für Gebrauchswerterhöhungen des neuen Grundmittels gegenüber dem zu ersetzenden Grundmittel, wie Erweiterung der Kapazität, Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Arbeitsund Lebensbedingungen, Maßnahmen der Rationalisierung und des Umweltschutzes,' hat der fachlich zuständige Investitionsauftraggeber selbst bereitzustellen. (3) Die materiellen Fonds gemäß Abs. 1 sind auf der Grundlage schriftlicher Vereinbarungen entweder zweckgebunden im Plan des Investitionsauftraggebers der auslösenden Investition bereitzustellen oder vom Investitionsauftraggeber der aüslösenden Investition dem fachlich zuständigen Investitionsauftraggeber zu übertragen. Die Übertragung der materiellen Fonds haben die Partner, in ihren Planentwürfen zu berücksichtigen oder es ist dafür durch die Minister, die Leiter anderer zentraler Staatsorgane, den Magistrat von Berlin, Hauptstadt der DDR, oder die Räte der Bezirke bei der Staatlichen Plankommission eine Änderung der staatlichen Planauflagen zu beantragen. (4) Die fachlich zuständigen Investitionsauftraggeber oder ihre Auftragnehmer haben den Bedarf für die Folgeinvestitionen (Projektierung, Bau, Ausrüstungen) entsprechend den Rechtsvorschriften auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung bei den bilanzierenden Organen anzumelden. Der Investitionsauftraggeber der auslösenden Investition kann in 3 z. Z. gilt die Verordnung vom 25. September 1975 über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen (GBl. I Nr. 45 S. 729).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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