Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 249

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 249 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 249); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 4. August 1978 249 in Feierabend- und Pflegeheimen, auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten, bei der Instandhaltung kommunaler Straßen, beim Bau und bei der Reparatur von Gehwegen, in anderen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Der Einsatz finanzieller Mittel kann für solche zusätzlichen Maßnahmen unabhängig von der Finanzierungsquelle bis zu einem Gesamtwertumfang von 50 TM im Einzelfall und objektbezogen erfolgen. Entsprechend der Bedeutung, die der Erweiterung und Verbesserung der Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten und der aktiven Mitwirkung der Bürger an diesen Maßnahmen zukommt, beträgt die Wertgrenze 100 TM im Einzelfall und objektbezogen. Für Maßnahmen außerhalb des Planes dürfen keine bilanzierten Kapazitäten und Materialfonds eingesetzt werden. Über den Gesamtwertumfang von 50 TM bzw. 100 TM je Vorhaben hinausgehende Maßnahmen sind materiell und finanziell grundsätzlich nur im Rahmen der Kennziffern des staatlichen Planes durchzuführen. 3. Die Räte der Kreise haben die Aufgabe, die Räte der Gemeinden und kreisangehörigen Städte unter Beachtung der differenzierten örtlichen Bedingungen bei der Entfaltung vielfältiger Initiativen zur Sicherung der Planaufgaben und zur Erschließung materieller und finanzieller Reserven aktiv zu unterstützen. Die Räte der Gemeinden und kreisangehörigen Städte können für die Finanzierung der zusätzlichen Maßnahmen bis zu 50 TM bzw. 100 TM Gesamtwertumfang je Vorhaben die folgenden Finanzierungsquellen verwenden: Fonds der Volksvertretung, Mittel aus den Fonds der Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften für die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen im Territorium bereitgestellt werden, Einnahmen aus Vergnügungsteuer, Kurtaxe und Wettspielumsätzen, Kredite entsprechend Abschnitt III des Beschlusses des Ministerrates vom 30. August 1973. Erforderliche zusätzliche finanzielle Mittel, die über diese Finanzierungsmöglichkeiten hinausgehen, sind durch die Bürgermeister der Gemeinden und kreisangehörigen Städte beim Vorsitzenden des Rates des Kreises in einfacher Weise zu beantragen. Dabei ist mit nachzuweisen, daß die Einnahmen in voller Höhe erfüllt bzw. geplant und die Mittel zur Finanzierung der geplanten Aufgaben mit hoher Effektivität und unter Beachtung sozialistischer Sparsamkeit eingesetzt werden. Diese Verfahrensweise gilt auch für die Beantragung zusätzlicher finanzieller Mittel durch den Vorsitzenden des Rates des Kreises gegenüber dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes. Anträge auf die Bereitstellung von Mitteln des zentralen Haushalts sind durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirkes an den Minister der Finanzen zu richten. 4. Die in Ziff. 2 dieser Richtlinie festgelegten Wertgrenzen für zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Planes gelten auch für die Räte der Kreise und kreisfreien Städte sowie die Räte der Bezirke. 5. Die Vorsitzenden der örtlichen Räte tragen die Verantwortung für die Durchführung dieser Richtlinie. Die Leiter der Abteilungen Finanzen der örtlichen Räte, die Hauptbuchhalter und Haushaltsbearbeiter sowie die Leiter von Bankfilialen haben durch ihre Finanzkontrolle zu sichern, daß keine finanziellen Mittel entgegen diesen Festlegungen bereitgestellt werden. Anordnung Nr. 21 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 19. Juli 1978 Zur Änderung der Anordnung vom 15. Mai 1975 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 23 S. 416) wird folgendes angeordnet: §1 Der Abs. 3 des § 7 der Anordnung vom 15. Mai 1975 erhält folgende Fassung: „(3) Zur weiteren Erhöhung der Effektivität und Qualität der Arbeit durch die sozialistische Rationalisierung sind mindestens 25 % der zur Verfügung stehenden Mittel des Leistungsfonds für geplante und zusätzliche Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung einzusetzen. Die Möglichkeiten zur Eigenherstellung von Rationalisierungsmitteln sind dabei voll auszuschöpfen. Bei Mobilisierung von Reserven können Mittel des Leistungsfonds für Investitionen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen über die Investitionskennziffern des Volkswirtschaftsplanes hinaus bis zu einem Gesamtwertumfang von 50 000 M je Vorhaben verwendet werden. Das gilt auch für die Verwendung von Mitteln des Leistungsfonds bei der Beteiligung an Investitionen anderer volkseigener Betriebe, Kombinate oder staatlicher Organe und Einrichtungen. Für Maßnahmen, die über die Investitionskennziffern des Volkswirtschaftsplanes hinausgehen, dürfen keine bilanzierten Kapazitäten und Materialfonds eingesetzt werden.“ §2 Diese Anordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft. Sie ist für alle neu zu beginnenden Investitionen, die aus Mitteln des Leistungsfonds finanziert werden sollen, anzuwenden. Berlin, den 19. Juli 1978 Der Vorsitzende Der Minister der Finanzen der Staatlichen Plankommission I. V.: Wenzel I. V.: Dr. S c h m i e d e r Stellvertreter des Vorsitzenden Staatssekretär 1 Anordnung (Nr. 1) vom 15. Mai 1975 (GBl. I Nr. 23 S. 416) * * 3 * S. Anordnung zur weiteren Durchführung der Finanzierungsrichtlinie für die volkseigenen Betriebe und Kombinate der Wirtschaftsräte der Bezirke und für die volkseigenen Betriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft vom 19. Juli 1978 §1 Der Abschnitt III Ziff. 3 der Finanzierungsrichtlinie vom 3. Juli 1975 für die volkseigenen Betriebe und Kombinate der Wirtschaftsräte der Bezirke und für die volkseigenen Betriebe der örtlichen Versorgungswirtschaft (GBl. I Nr. 30 S. 570) erhält folgende Fassung: „3. Verwendung von Mitteln des Leistungsfonds und aus Amortisationen Zur weiteren Erhöhung der Effektivität und Qualität der Arbeit durch die sozialistische Rationalisierung sind mindestens 25% der zur Verfügung stehenden Mittel des Leistungsfonds sowie aus Amortisationen gemäß;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen Erfordernisse der Beendigung der Wahrnehmung von Befugnissen werden durch deren Charakter als Maßnahmen zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit MdI-Publikat ionsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Mdl-Publikationsabteilung Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Ministerium des Innern, Publikationsabteilung Berlin, und Schriftenreihe Fachwissen für Volkspolizisten, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gerichtet. Durch die Verwahrung einer Sache soll die von dieser ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgewehrt werden.

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