Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 241

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 241 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 241); gewaurhcxfts&ule Cöffl)® i HodisAafcfcltos * &IZ GESETZBLATT der Deutschen Demokratischen Republik 241 1978 Berlin, den 21. Juli 1978 Teil I Nr. 20 Tag Inhalt Seite 13. 7.78 Anordnung über die Sicherung der Zulieferungen und Leistungen für den Anlagenexport 241 Anordnung über die Sicherung der Zulieferungen und Leistungen für den Anlagenexport vom 13. Juli 1978 §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt a) für Betriebe und Kombinate sowie Betriebe der Kombinate, die Zulieferungen und Leistungen1 für den Export von Anlagen erbringen, einschließlich Produktionsmittelhandel, bzw. die Anlagen gemäß der Anlagen- und Leistungsnomenklatur (ALN) liefern und in der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer (GAN/ HAN) registriert bzw. als Generallieferanten oder Hauptauftragnehmer eingesetzt sind; b) für Außenhandelsbetriebe; c) für die den Beitrieben und Kombinaten gemäß den Buchstaben a und b übergeordneten wirtschaftsleitenden Organe und Staatsorgane. (2) Diese Anordnung ist für die Planung und Bilanzierung des Exports von Anlagen gemäß den Positionen 010 bis 090 der Anlagennomenklatur des Bilanzverzeichnisses anzuwenden.2 §2 Grundsatz (1) Im Prozeß der Vorbereitung und Ausarbeitung des Fünfjahrplanes und der Jahresvolkswirtschaftspläne ist auf allen Ebenen der Leitung und Planung zu sichern, daß die Zulieferungen und Leistungen für den Anlagenexport im Umfang der für den Anlagenexport vorgegebenen staatlichen Plankennziffern und zu dem von den Generallieferanten oder Hauptauftragnehmern ermittelten Bedarf nach Sortiment und Lieferzeitraum mit Vorrangigkeit in die Pläne und Bilanzen eingeordnet werden. Dabei ist zu gewährleisten, daß die Zulieferungen und Leistungen für den Anlagenexport Vorrang auch gegenüber dem direkten Export haben. (2) Zur vorrangigen Planung, Bilanzierung und Realisierung der für den Anlagenexport erforderlichen Lieferungen und Leistungen werden Auftragsnummern festgelegt. §3 Anwendung von Auftragsnummern für den Anlagenexport (1) Die Auftragsnummern gemäß § 2 Abs. 2 werden durch die Staatliche Plankommission für den Anlagenexport, einschließlich des Exports von Anlagen ud Ausrüstungen für Investitionsbeteiligungen, festgelegt. Die festgelegten Auftragsnummern für den Anlagenexport verpflichten die bilanzierenden bzw. bilanzbeäuftragten Organe und Lieferbetriebe 1 Für Leistungen im Sinne dieser Anordnung gelten die Festlegungen in der Anlagenexportordnung (wurde gesondert herausgegeben). 2 Anordnung Nr. 4 vom 30. März 1978 über die Nomenklatur für die 'Planung, Bilanzierung und Abrechnung von Material, Ausrüstungen und Konsumgütem zur Ausarbeitung und Durchführung der Volkswirtschaftspläne im Zeitraum 1976 bis 1980 - Bilanzverzeichnis (Sonderdruck Nr. 688/9 des Gesetzblattes) zur vorrangigen Planung und Bilanzierung sowie Realisierung der für den Anlagenexport erforderlichen Lieferungen und Leistungen. Die Auftragsnummern für den Anlagenexport sind von den Generallieferanten und Hauptauftragnehmern bzw. den direkten Auftragnehmern des Generallieferanten bei allen Verbraucher- und lieferseitigen Planinformationen und sonstigen Bedarfsinformationen sowie bei Bestellungen bzw. Vertragsabschlüssen für den Anlagenexport anzugeben. (2) Die Generallieferanten beantragen die Auftragsnum-mem über ihre übergeordneten Organe bei der Staatlichen Plankommission für das jeweilige Anlagenexportvorhaben zum Zeitpunkt der Vorbereitung der Koordinierung der Volkswirtschaftspläne mit den Mitgliedsländern des RGW bzw. der Angebotserarbeitung gegenüber den anderen sozialistischen Ländern und dem NSW. Darüber hinaus können sie zur Sicherung der staatlichen Plankennziffern für den Anlagenexport Auftragsnummem für noch nicht nach Vorhaben spezifizierte Anlagenexportaufgaben beantragen. Die Bearbeitungsfrist von 10 Tagen je Leitungsebene darf nicht überschritten werden. (3) Mit dem Antrag auf Erteilung der Auftragsnummem für den Anlagenexport sind folgende Angaben zu übergeben: Generallieferant Bezeichnung der Anlage Land voraussichtlicher Gesamtwert zu IAP/BP, VM, VGW voraussichtliche Jahresanteile zu IAP/BP, VM, VGW erforderliche Komplettierungsimporte zu IAP/M bzw. VM Verbindlichkeitsgrad Monat und Jahr für den Beginn und das Ende der Realisierung. Auf der Grundlage dieser Angaben erteilt die Staatliche Plankommission die Auftragsnummer für den Anlagenexport. (4) Für die Anwendung der Auftragsnummer für den Anlagenexport gelten die Festlegungen gemäß Anlage. Zulieferungen aus dem Inland §4 (1) Die Planung und Bilanzierung von wichtigen Zulieferungen für den Anlagenexport entsprechend der „Nomenklatur wichtiger Zulieferpositionen für den Anlagenexport“3 hat nach -der Anordnung vom 20. Januar 1970 über die Planung und Bilanzierung des Exports von Anlagen einschließlich wichtiger Zulieferungen (Sonderdruck Nr. 820 des Gesetzblattes) zu erfolgen4. Die Nomenklatur ist entsprechend den Erfordernissen des Anlagenexports durch die Staatliche Plankommission in Abstimmung mit dem Ministerium für Außenhandel jährlich zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Durch die zuständigen Indüstrieminister sind dazu jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres Vorschläge der Staatlichen Plankommission einzureichen. 3 Die Nomenklatur wird gesondert herausgegeben.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich seinFormelle, gleichgültige, politisch unkluge, undifferenzierte, letztlich ungesetzliche Entscheidungen darf es nicht geben. Immer wieder muß gerade die hohe politische Bedeutung der strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Aktivitäten gewährleisten. Biese Informationen können nur auf inoffiziellem Wege erarbeitet wer- den, weil der Feind seine Angriffe konspirativ vorträgt.

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