Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 221 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 221); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 7. JulM978 221 Rechtsvorschriften .sowie die Analyse und die Verallgemeinerung der wirksamsten Formen der Rechtsverwirklichung; auf die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Vervollkommnung der staatlichen Leitung, die Durchsetzung der besten Erfahrungen und effektivsten Leitungsmethoden im staatlichen Leitungsprözeß und die Entwicklung einer volksverbundenen operativen, wissenschaftlich begründeten und rationell organisierten Arbeitsweise der Staatsorgane. (3) Die Forschung hat in engem Zusammenwirken mit den Staatsorganen zu erfolgen; ihre Ergebnisse sind für die staatliche Praxis und die ständige Erhöhung des Niveaus der Aus-und Weiterbildung nutzbar zu machen. Die Forschung dient der wirksamen populärwissenschaftlichen Arbeit und offensiven Auseinandersetzung mit dem Antikommunismus, der imperialistischen Staats- und Rechtsideologie und den revisionistischen Staats- und Rechtsauffassungen. f (4) Lehr- und Forschungsaufgaben, die den Verantwortungsbereich der Justizorgane betreffen, stimmt der Rektor mit dem Minister der Justiz, dem Generalstaatsanwalt der DDR und dem Präsidenten des Obersten Gerichts ab. (5) Die Akademie ist Herausgeber der wissenschaftlichen Zeitschrift -„Staat und Recht“ und der Zeitschrift „organisation“. §4 Die Akademie hat das Recht zur Verleihung der akademischen Grade Diplom-Staatswissenschaftler Diplom-Staatswissenschaftler (Außenpolitik) Diplom-Jurist Dr. jur., Dr. rer. pol. Dr. sc. jur., Dr. sc. pol. §5 (1) Die Akademie wird vom Rektor nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen geleitet. (2) Der Rektor wird vom Vorsitzenden des Ministerrates berufen. Er ist gegenüber dem Vorsitzenden des Ministerrates für die gesamte Tätigkeit der Akademie verantwortlich und rechenschaftspflichtig. (3) Der Rektor ist Vorsitzender des Wissenschaftlichen Rates der Akademie. (4) Der Wissenschaftliche Rat der Akademie berät den Rektor bei der Vorbereitung und in Durchführung grundsätzlicher Entscheidungen in Forschung, Lehre und Erziehung und fördert die Entwicklung des wissenschaftlichen Lebens an der Akademie. Er beschließt die Verleihung der akademischen Grade Dr. sc. jur. und Dr. sc. pol. und über andere ihm in Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben. (5) Die Berufung der Prorektoren, der Fachdirektoren, der Direktoren der Sektionen und Institute sowie der Chefredakteure der Zeitschriften „Staat und Recht“ und „organisation“ durch den Rektor bedarf der Zustimmung des Leiters des Sekretariats des Ministerrates. (6) Der Rektor ist für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Entwicklung der Kader verantwortlich. Er gewährleistet die Entwicklung eines politisch und fachlich hochqualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses, die ständige Weiterbildung der Hochschullehrer, die Entwicklung von Frauen zu Hochschullehrern und für den Einsatz in leitende Funktionen. (7) Zwischen dem Rektor der Akademie und der Betriebsgewerkschaftsleitung ist gemäß den §§28, 29 des Arbeitsgesetzbuches der Betriebskollektivvertrag abzuschließen. (8) Der Rektor erläßt gemäß den §§ 91, 92 des Arbeitsgesetzbuches mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung die Arbeitsordnung für alle Mitarbeiter der Akademie. Er legt die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Hausordnung fest. §6 (1) Der wissenschaftliche Bereich der Akademie gliedert sich in Sektionen und Institute. In den Sektionen' und Instituten bestehen entsprechend den Wissenschaftsdisziplinen Lehrstühle bzw. Abteilungen. (2) An der Akademie bestehen die Zentralstelle und der Beirat für staats- und rechtswissenschaftliche Information und Dokumentation. (3) Zur- Unterstützung der Aus-, und Weiterbildung hat die Akademie Außenstellen. (4) Die Rahmenstruktur bedarf der Bestätigung des Leiters des Sekretariats des Ministerrates. §7 (1) An der Akademie besteht das Institut für Internationale Beziehungen. Das Institut ist für die Aus- und Weiterbildung von Kadern für den diplomatischen Dienst und andere außenpolitische Bereiche der DDR sowie für die Forschung auf dem Gebiet der Außenpolitik der DDR, der internationalen Beziehungen und des Völkerrechts verantwortlich. (2) Das Institut untersteht bezüglich der Forschung und Lehre sowie in Kaderfragen unmittelbar dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten. (3) Der Direktor des Instituts wird vom Minister für Auswärtige Angelegenheiten berufen. Er ist für die Erfüllung der dem Institut übertragenen Aufgaben dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Wissenschaftliche Rat des Instituts berät den Direktor bei der Vorbereitung und Durchführung der grundsätzlichen Aufgaben in Lehre, Forschung und Erziehung. (4) Bei der Lösung von Aufgaben, die die Gesamtleitung der Akademie betreffen und die über den Rahmen der Forschung, Lehre und über die Kaderfragen hinausgehen, untersteht der Direktor des Instituts dem Rektor der Akademie. (5) Hauptaufgaben des Instituts sind: die Durchführung des Hochschulstudiums zur Erziehung und Ausbildung des Kadernachwuchses für die Bereiche der Außenpolitik; die Durchführung von Lehrgängen und anderen Weiterbildungsmaßnahmen für Kader der außenpolitisch-diplomatischen Praxis; die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Betreuung von Aspiranten; die Planung und Durchführung der außenpolitischen Forschung; die Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der außenpolitischen Forschung, insbesondere mit entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtungen der UdSSR und anderer sozialistischer Länder; die Unterstützung der massenpolitischen Arbeit und der Propaganda zu außenpolitischen Fragen. (6) Auf der Grundlage des Zentralen Forschungsplanes der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften der DDR koordiniert das Institut die außenpolitische Forschung in der DDR. Am Institut ist der Sitz des Wissenschaftlichen Rates für Außenpolitische Forschung der DDR. (7) Das Institut ist Herausgeber der Zeitschriften „Deutsche Außenpolitik“ sowie Mitherausgeber der Zeitschrift „Asien/ Afrika/Lateinamerika“.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Rechtspflegeorganen hat sich insgesamt - bei strikter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der einzelnen Organe - im Berichtszeitraum kontinuierlich entwickelt. Das Verständnis und die Aufgeschlossenheit der anderen Rechtspflegeorgane für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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