Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 19

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 19 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 19); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1978 19 sich nicht schriftlich hierzu bereit, ist die Rückforderung innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung bei der Kreisbeschwerdekommission für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik geltend zu machen. (3) Hat der Versicherte die Überzahlung schuldhaft verursacht oder war sie so erheblich und dadurch offensichtlich, daß er sie erkennen mußte, kann die Rückforderung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 102 erfolgen. Hat er die Überzahlung durch eine Straftat verursacht, gelten die weitergehenden Fristen für die Verjährung der Strafverfolgung. (4) Nach Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 2 und 3 erlischt der Anspruch auf Rückforderung. §101 Materielle Verantwortlichkeit für gewährte Heil- und Hilfsmittel (1) Für vom Versicherten oder Familienangehörigen verschuldete Beschädigungen und Verluste von Hilfsmitteln sowie für Schäden, die der Sozialversicherung durch Nichtbefolgung ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnungen entstehen, kann der Versicherte oder Familienangehörige bei einem vorsätzlich verursachten Schaden zum vollen und bei einem fahrlässig verursachten Schaden zum teilweisen Ersatz der hierdurch der Sozialversicherung entstandenen Aufwendungen von den Dienststellen der Staatlichen Versicherung herangezogen werden, (2) Die materielle Verantwortlichkeit des Versicherten ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens, geltend gemacht wird. Wird eine Schädigung als Straftat verfolgt, kann die materielle Verantwortlichkeit noch innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs geltend gemacht werden. Verjährung §102 (1) Die Ansprüche des Versicherten auf Leistungen der Sozialversicherung sowie die Rückzahlungsansprüche der Sozialversicherung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Für Streitfälle sind die Beschwerdekommissionen für die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung genannt) zuständig. (2) Die Verjährungsfrist beginnt erneut bei a) schriftlicher Anerkennung des Anspruchs, b) teilweiser Erfüllung des Anspruchs. (3) In die Verjährungsfrist wird nicht eingerechnet die Zeit a) von der Geltendmachung eines Anspruchs vor einer Beschwerdekommission für Sozialversicherung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder Rücknahme des Einspruchs bzw. Antrages, b) in der eine Rechtsverfolgung nicht möglich ist. (4) Eine nach Ablauf der Verjährungsfrist erbrachte Leistung kann nicht mit der Begründung zurückgefordert werden, daß der Anspruch verjährt war. §103 (1) Ansprüche der Sozialversicherung auf nicht oder zu niedrig entrichtete Beiträge und Unfallumlage verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. (2) Ein Anspruch auf Erstattung zuviel abgeführter Beiträge und Unfallumlage besteht für das laufende Kalenderjahr und das diesem vorangegangene Kalenderjahr. §104 Einspruchsrecht (1) Ist der Versicherte mit der Entscheidung der sozialistischen Produktionsgenossenschaft, der kooperativen Einrichtung bzw. der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung über die Gewährung bzw. NichtgeWährung von Leistungen der Sozialversicherung (einschließlich der Leistungen für Familienangehörige) bzw. über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit nicht einverstanden, kann er bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung und gegen deren Beschluß bei der Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung Einspruch einlegen. Das gilt auch für andere Anspruchsberechtigte. (2) Ein Einspruchsrecht im Sinne des Abs. 1 haben auch die Dienststellen der Staatlichen Versicherung sowie der Staatsanwalt. Die sozialistischen Produktionsgenossenschaften, kooperativen Einrichtungen sowie die Kollegien der Rechtsanwälte haben das Recht, gegen Entscheidungen über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit Einspruch einzulegen. (3) Gegen die Entscheidung einer Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung über Rückforderungen gemäß § 100 kann sowohl der Versicherte als auch die auszahlende Stelle Einspruch bei der Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung einlegen. §105 Pfändbarkeit von Geldleistungen Geldleistungen der Sozialversicherung dürfen nur im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften gepfändet werden. §106 Leistungen beim Aufenthalt in einem anderen Staat (1) Während des Aufenthaltes in einem Staat, mit dem zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialpolitik bzw. der Sozialversicherung oder des Gesundheitswesens bestehen, richten sich der Leistungsanspruch und der Umfang der Leistungen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarungen. (2) Geldleistungen der Sozialversicherung werden während des Aufenthaltes in einem anderen Staat nicht gewährt, soweit die im Abs. 1 genannten zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes vorsehen. Vom Tag der Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik an werden Geldleistungen gezahlt, wenn die Voraussetzungen dafür noch vorliegen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Dienststelle der Staatlichen Versicherung entscheiden, daß Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Aufenthaltes im;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen politisch-operativen Diensteinheiten umfassend zu nutzen, um auf der Grundlage der in der politisch-operativen Vorgangsbearbeitung erarbeiteten Feststellungen dazu beizutragen, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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