Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 175

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 175 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 175); 175 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Anordnung über den Einsatz von Absolventen der Hochschulen für bildende Kunst (Malerei/Grafik, Plastik) und die weitere umfassende Förderung junger Künstler vom 28. April 1978 Auf Grund des § 18 Abs. 3 der Absolventenordnung vom 3. Februar 1971 (GBl. II Nr. 37 S. 297) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen sowie in Übereinstimmung mit dem Verband Bildender Künstler der DDR und dem Bundesvorstand des FDGB folgendes angeordnet : §1 (1) Die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, ermitteln auf der Grundlage der in den Fünfjahrplänen und den Jahresvolkswirtschaftsplänen enthaltenen Aufgaben sowie ihren darauf basierenden langfristigen Ansiedlungskonzeptionen den Bedarf an freiberuflich tätigen Absolventen der Hochschulen für bildende Kunst. Die Bedarfsziffern einschließlich Einsatzcharakteristika für die jeweiligen Absolventenjahrgänge sind dem Minister für Kultur jährlich bis zum 10. März zu übermitteln. , (2) Auf dieser Grundlage wird in Übereinstimmung mit den Räten der Bezirke die staatliche Auflage über die namentliche Zuweisung jeweils bis zum 20. Dezember erteilt. (3) Die Räte der Bezirke nehmen im Verlauf des 4. Studienjahres über die Hochschulen Verbindung mit den ihnen namentlich zugewiesenen Absolventen auf. §2 Die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, schließen mit den Absolventen Förderungsverträge ab. Die Vorsitzenden der Bezirksvorstände des Verbandes Bildender Künstler der DDR (nachstehend VBK-DDR genannt) und des FDGB haben das Recht, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Förderungsverträge, die bis zu 3 Jahren befristet sein können, enthalten Festlegungen über Aufgabenstellung, Fördermaßnahmen und soziale Maßnahmen, Vergütung bzw. Forderungsbeträge, Zahlung des Betriebsanteils zur Sozialversicherung sowie zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, evtl. Studienurlaub. §3 (1) Der Präsident des VBK-DDR hat das Recht, in Übereinstimmung mit dem Minister für Kultur den staatlichen kulturellen Einrichtungen, den Betrieben und Einrichtungen Vorschläge für den Abschluß von Förderungsverträgen mit talentierten freiberuflich tätigen Absolventen zu unterbreiten. 2 (2) Die dafür erforderlichen Mittel sind durch die Betriebe und Einrichtungen einzuplanen; auf Antrag können sie auch durch den Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik zur Verfügung gestellt werden. Ausgabetag: 9. Mai 1978 §4 (1) Nach Studienabschluß sichern die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen ihres Territoriums sowie dem Bezirksvorstand des FDGB die weitere politische, weltanschauliche und künstlerisch-fachliche Entwicklung der Absolventen zu allseitig gebildeten, schöpferisch tätigen und verantwortungsbewußt handelnden sozialistischen Persönlichkeiten. Sie organisieren vielfältige Verbindungen zur Praxis, vertiefen die Beziehungen junger Künstler zum realen sozialistischen Leben in der DDR, vermitteln,, Studienaufenthalte in Betrieben und Kombinaten, in LPG und Kooperationen sowie Verbindungen zu staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen (Kulturhäuser, Einrichtungen des FDGB, der FDJ, des Kulturbundes, des DFD, des DTSB u. ä.). (2) Die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, sichern in Zusammenarbeit mit den Bezirksvorständen des VBK-DDR und den Bezirksvorständen des FDGB vielfältige Ausstellungsmöglichkeiten für Absolventen und Gruppen junger Künstler. Dazu sind vor allem die den örtlichen Staatsorganen und den gesellschaftlichen Organisationen unterstellten kulturellen Einrichtungen (Museen, Kulturhäuser, Theater, Buchhandlungen, Warenhäuser, ländliche Kulturstätten usw.) zu nutzen. Jedem Absolventen ist im Rahmen des Förderungsvertrages jährlich mindestens einmal einzeln oder innerhalb einer Gruppe Gelegenheit zur öffentlichen Ausstellung seiner Werke zu geben. (3) Die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, fördern in Zusammenarbeit mit den Bezirksvorständen des VBK-DDR und des FDGB unter Berücksichtigung der individuellen Neigungen und Fähigkeiten den Einsatz von Absolventen als Leiter im bildnerischen Volksschaffen, deren Mitwirkung in der Kunstverbreitung und in der Kunstpropaganda. §5 (1) Der Forderungsbetrag auf der Grundlage des Förderungsvertrages nach § 2 kann bis zu 400 M monatlich betragen und ist an die Dauer des Vertrages gebunden. (2) Den Absolventen wird für den Zeitraum bis zu 3 Jahren nach Abschluß des Studiums bei einem Jahreseinkommen bis zu 6 000 M auf Antrag die Honorarsteuer vom Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik zurückerstattet. (3) Für den Zeitraum bis zu 3 Jahren nach Abschluß des Studiums werden den Absolventen 50% des Beitrages zur Sozialversicherung (sowohl des Beitrages zur Sozialversicherung als auch des Beitrages zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung) vom Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik zurückerstattet, sofern das Brutto-Jahreseinkom-men 24 000 M nicht übersteigt. (4) Die Räte der Bezirke, Abteilung Kultur, tragen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachorganen der örtlichen Räte dafür Sorge, daß den Absolventen angemessener Wohn-raum, Ateliers sowie Kindergarten- und Krippenplätze zur Verfügung gestellt werden. (5) Den Absolventen wird auf Antrag und nach Bestätigung durch den Rat des Bezirkes, Abteilung Kultur, sowie den Bezirksvorstand des VBK-DDR und des FDGB für die Einrichtung von Ateliers und die Beschaffung von Arbeitsmaterial ein einmaliger zinsloser Kredit vom Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik gewährt. (6) Über weitere zentrale Fördermaßnahmen für besonders begabte Absolventen oder Gruppen junger Künstler entscheidet der Minister für Kultur.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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