Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 172

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 172 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 172); 172 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 9. Mai 1978 Würdigung ihrer Aussagen sind das Alter der Kinder, ihre allgemeine Fähigkeit, sich auszudrücken, sowie die Art und Weise, in der sie den Tathergang darstellen, aber auch die Familiensituation von Bedeutung. In notwendigen Fällen ist mit Hilfe eines Gutachtens auch die entwicklungsabhängige allgemeine Aussagefähigkeit sowie die spezielle Glaubwürdigkeit des Kindes zu beurteilen. Wird beides bejaht, so ist damit aber noch nicht der Beweis erbracht, daß die Aussagen des Kindes richtig und die des die Tat bestreitenden Angeklagten widerlegt sind. Auch in diesem Falle sind einander widersprechende Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen. 4. Prüfung von Sachverständigengutachten Sachverständigengutachten besitzen wie alle Beweismittel keine im voraus festgelegte Beweiskraft. Das Gericht hat sie daher verantwortungsbewußt auf ihre Zuverlässigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die gerichtliche Prüfung von Sachverständigengutachten erstreckt sich vor allem darauf, ob und inwieweit der Sachverständige sein Gutachten unvoreingenommen und sachkundig erstattet hat; der Sachverständige seinen gutachterlichen Darlegungen die vorgegebenen Tatsachen zugrunde gelegt hat; der dem Gutachten zugrunde liegende Sachverhalt im Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt wird; das Gutachten mit Informationen aus anderen zur Sache vorliegenden Beweismitteln übereinstimmt; das Gutachten tatbezogen ist; die Schlußfolgerungen des Gutachtens verständlich sind; der Sachverständige zur Begründung seines Gutachtens entsprechende Untersuchungen vorgenommen hat. Bezieht sich das Gutachten auf Gegenstände und Aufzeichnungen, sind diese soweit möglich in der Beweisaufnahme vorzulegen. Im Interesse rationeller Gestaltung der gerichtlichen Beweisaufnahme sollen Sachverständige ihre Gutachten in der Regel schriftlich vorlegen. Liegt das Gutachten schriftlich vor, hat das Gericht das Erscheinen des Sachverständigen, der das Gutachten erstattet hat, in der Hauptverhandlung anzuordnen, wenn dies zur Feststellung der Wahrheit erforderlich ist (§ 228 Abs. 1 StPO), insbesondere wenn sich aus dem Gutachten Widersprüche und Unklarheiten ergeben. Für die Einholung und gerichtliche Prüfung von psychiatrischen und psychologischen Sachverständigengutachten gelten die Beschlüsse des Präsidiums des Obersten Ge-' richts vom 7. Februar 1973 I PrB 112 2/73 (NJ-Bei-lage 2/73) und vom 30. Oktober 1972 I PrB 1 112 3/72 - (NJ-Beilage 4/72). 5. Prüfung von sachlichen Beweismitteln (Beweisgegenstände und Aufzeichnungen) Für Beweisgegenstände und Aufzeichnungen gilt gemäß § 51 StPO der Grundsatz, daß sie in der gerichtlichen Beweisaufnahme im Original vorgelegt werden. Aufzeichnungen sind im erforderlichen Umfang durch Verlesen von Schriftstücken, Abspielen von Tonträgern usw. zur Kenntnis zu bringen. Nur soweit dies wegen der Art und Beschaffenheit der Beweisgegenstände nicht möglich ist, dürfen Fotografien, Zeichnungen, Skizzen, Abschriften oder Tonkopien zu Beweiszwecken verwendet werden. Deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit ist vom Gericht zu prüfen. Ergeben sich insoweit Zweifel und können diese nicht behoben werden, ist deren Verwendung zu Beweiszwecken unzulässig. Zu den Aufzeichnungen gehören auch Protokolle über Besichtigungen, Rekonstruktionen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und persönliche Notizen, wenn sie den Urheber zweifelsfrei erkennen lassen, sowie Tonband- und Schallplattenaufnahmen. Werden Vernehmungen zusätzlich mittels Tonbandes oder Schallplatte aufgezeichnet, haben sie die Eigenschaft eines Beweismittels, wenn sie gemäß § 106 Abs. 2 und 3 StPO nach Abschluß der Vernehmung dem Vernommenen wiedergegeben und von ihm ordnungsgemäß bestätigt worden sind. Neben der Verlesung von Aussagen, die im Protokoll einer früheren Vernehmung enthalten sind, kann auch die Schallaufzeichnung über diese Vernehmung in der gerichtlichen Beweisaufnahme angehört werden (§§ 224, 225 in Verbindung mit § 106 Abs. 2 und 3 StPO). Aufzeichnungen sind auch schriftliche Stellungnahmen von Beschuldigten oder Angeklagten zu der gegen sie erhobenen Beschuldigung (§ 105 Abs. 5 StPO) sowie schriftliche Stellungnahmen von Zeugen (§ 225 Abs. 2 StPO). 6. Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der gerichtlichen Beweisaufnahme Die Gewährleistung einer differenzierten und wirksamen Mitwirkung von gesellschaftlichen Anklägern, gesellschaftlichen Verteidigern und Kollektivvertretern in der gerichtlichen Beweisaufnahme ist eine wichtige Aufgabe des Gerichts. Die Mitwirkung dient sowohl der exakten Aufklärung der straftatverdächtigen Handlung, der Persönlichkeit des Angeklagten und der unmittelbar wirksam gewordenen Ursachen und Bedingungen seines Handelns als auch der Anwendung gerechter Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Sicherung ihrer erzieherischen Wirksamkeit. Bei der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hat das Gericht zu gewährleisten, daß der gesellschaftliche Ankläger und der gesellschaftliche Verteidiger von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen können. In der Beweisaufnahme ist dem gesellschaftlichen Ankläger und dem gesellschaftlichen Verteidiger die Ausübung ihres Fragerechts, ihres Antragsrechts und des Rechts zur Stellungnahme zu gewähren. Sie sind auf diese Rechte hinzuweisen. Erklärungen von gesellschaftlichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern sind keine Beweismittel. Dagegen sind Aussagen von Kollektivvertretern insoweit zulässige Beweismittel, als sie die Mitteilung von Tatsachen zum Inhalt haben. Das Gericht hat darauf zu achten, daß der Kollektivvertreter in seiner Vernehmung die Auffassung des Kollektivs vorträgt und auch darlegt, von welchen Umständen das Kollektiv bei der Beratung und Bildung seiner Auffassung ausgegangen ist, um deren objektive Begründetheit beurteilen zu können. Dem Kollektivvertreter sind Vorhalte aus dem Beratungsprotokoll zu machen, wenn Widersprüche zwischen dem Protokoll und den mündlichen Aussagen auf treten; die Gründe für diese Widersprüche sind zu klären. Der Kollektivvertreter ist auch nach seiner Vernehmung bis zum Schluß der Beweisaufnahme berechtigt, zu allen bedeutenden Fragen Stellung zu nehmen. Auf diese Möglichkeit ist er in der Hauptverhandlung ausdrücklich hinzuweisen. IV. Der Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom 30. September 1970 - I P1B 2/70 - (NJ 21/1970 Beilage 5/70) wird aufgehoben. Berlin, den 16. März 1978 Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Dr. T o e p 1 i tz Präsident;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 172 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 172) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 172 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 172)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Angehörigen Staatssicherheit , der Anklagevertretung, des Gerichts, der Zeugen und anderer Personen sicherzustellen und die Durchführung von Amtshandlungen in den Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X