Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 171

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 171 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 171); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 9. Mai 1978 171 sich vor allem darauf, ob die Informationen aus einem Beweismittel mit Informationen aus anderen Beweismitteln übereinstimmen oder nicht. Sie umfaßt weiterhin die Konkretheit der Aussagen in bezug auf Einzelheiten des Tatgeschehens sowie die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung mit weiteren Aussagen der gleichen Person, eventuell vor einem unterschiedlichen Personenkreis. Gegebenenfalls sind die Umstände, unter denen eine Aussage zustande gekommen ist, in die Überprüfung einzubeziehen. Die durch Beweismittel vermittelten Informationen dürfen nur dann der Verurteilung zugrunde gelegt werden, wenn keine Zweifel an ihrer Wahrheit bestehen. Widersprüche sind zu klären und einer Lösung zuzuführen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel noch Zweifel, ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden. Unzulässig ist jede pauschale Beweiswürdigung sowie die bloße Aufzählung der Beweismittel ohne konkrete Auseinandersetzung mit ihnen. Die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, dürfen nicht lediglich aneinandergereiht werden, ohne die zwischen ihnen bestehenden Zusammenhänge nachzuweisen. e) Der Klärung von Widersprüchen zwischen den Informationen aus Beweismitteln, z. B. aus den Aussagen der Zeugen und des Angeklagten oder bei Widerruf von Geständnissen, dienen Vorhalte aus dem Ermittlungsergebnis sowie die Verlesung von Protokollen über frühere Vernehmungen und von Aufzeichnungen. Der Vorhalt aus dem Akteninhalt ist vor allem darauf gerichtet, auf Widersprüche in den Aussagen hinzuweisen und eine Stellungnahme des Vernommenen herbeizuführen. Vorhalte können sich auf den gesamten Inhalt des Ermittlungsverfahrens beziehen. Beweismittel wird nicht der Inhalt des Vorhalts, sondern die darauf folgende Aussage. Mit der Verlesung von Protokollen über frühere Vernehmungen gemäß §§ 224 Abs. 2, 225 Abs. 1 bis 3 StPO wird über den Inhalt des Protokolls Beweis erhoben; die im Protokoll enthaltenen Erklärungen werden zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht. Diese Erklärungen sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen; sie sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Über die Verlesung hat das Gericht zu beschließen; die Gründe der Verlesung sind anzugeben (§ 225 Abs. 4 StPO). Die verlesenen Stellen sind exakt zu bezeichnen. 2. Prüfung von Geständnissen Das Geständnis des Angeklagten befreit das Gericht nicht von der Pflicht zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit. Geständnis und Widerruf des Geständnisses sind vom Gericht verantwortungsbewußt auf ihren Wahrheitsgehalt zu' prüfen. Diese Prüfung erfordert die zusammenhängende Würdigung der zur Sache vorliegenden und in ihrer Gesamtheit einander ergänzenden und bestätigenden oder auch in Zweifel setzenden Informationen aus allen wesentlichen Beweismitteln. Ein Geständnis ist dann kein ausreichender Beweis, wenn Informationen aus anderen Beweismitteln begründete Zweifel am Vorliegen oder am Umfang der Schuld des Angeklagten hervorrufen. Die Prüfung von Geständnis und Widerruf erfordert weiterhin die Berücksichtigung des Umfanges und der Art der geschilderten Tatsachen, insbesondere hinsichtlich ihrer Detailtreue und Konkretheit sowie die Beachtung der in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände und des Inhalts der Fragen und Vorhalte. Im Interesse der rationellen Gestaltung der gerichtlichen Beweisführung ist zu prüfen, ob es beim Vorliegen eines Geständnisses, das mit den Informationen aus anderen Beweismitteln übereinstimmt, der Vernehmung von Zeugen bedarf. Die Vernehmung von Zeugen bei Vorliegen eines Geständnisses ist vor allem dann erforderlich, wenn zwischen dem Geständnis und den Informationen aus anderen Beweismitteln Widersprüche bestehen oder das Geständnis in sich widersprüchlich ist; über die durch das Geständnis vermittelten Informationen hinaus weitere bedeutsame Tatsachen der Klärung bedürfen. Das können z. B. solche sein, die für die Strafzumessung wichtig sind. Im Falle eines schuldhaft herbeigeführten Rauschzustandes, der die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausschließt (§15 Abs. 3 StGB), muß die strafrechtlich relevante Handlung infolge Fehlens eines hierauf bezogenen Geständnisses durch andere Beweismittel bewiesen sein. Es genügt nicht, daß der Angeklagte die Handlung nicht bestreitet. Bei einander widersprechenden Aussagen mehrerer Angeklagter ist der Beweiswert der einen oder anderen Aussage ebenfalls davon abhängig, inwieweit sich bei ihrer Überprüfung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der Sache vorliegenden weiteren Beweismittel, ihr Wahrheitsgehalt bestätigt. 3. Prüfung von Zeugenaussagen Zeugenaussagen sind wie alle anderen Beweismittel auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Bei einander widersprechenden Aussagen von Angeklagten und Zeugen bzw. mehreren Zeugen untereinander ist es unzulässig, Angaben des Angeklagten lediglich mit dem Hinweis auf anderslautende Aussagen eines Zeugen als widerlegt zu betrachten, ohne die Richtigkeit der einen oder anderen Aussage geprüft zu haben. Dem Zeugen sind erforderlichenfalls Fragen über Umstände zu stellen, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen (§ 33 Abs. 1 StPO). Einander widersprechende Aussagen sind einer zusammenhängenden Betrachtung und Würdigung zu unterziehen, um die Widersprüche zu klären. Bei der Auseinandersetzung mit derartigen Widersprüchen können u. a. folgende Umstände eine Rolle spielen: die am Tatort oder am Körper des Geschädigten oder des Angeklagten Vorgefundenen Spuren; die Aussagen von Sachverständigen über naturwissenschaftliche, technische, medizinische oder andere Fakten, die die eine oder andere Aussage stützen bzw. ihr widersprechen; Aufzeichnungen oder Beweisgegenstände, deren Informationen mit den Einlassungen des Angeklagten oder Zeugen übereinstimmen bzw. ihnen widersprechen; Aussagen weiterer Zeugen, durch die die Angaben des Angeklagten oder des Zeugen insgesamt oder hinsichtlich wichtiger Einzelheiten bestätigt, ergänzt oder auch in Zweifel gezogen werden; der Zeitraum, der zwischen der Tat und der Anzeigeerstattung liegt, sowie die Gründe, die für eine relativ späte Anzeige bestimmend waren. Bei Straftaten gegen die Person und bei Sexualdelikten können des weiteren der Zustand, in dem der Geschädigte angetroffen wird, sowie die Angaben, die er unmittelbar nach der Tat Dritten gegenüber gemacht hat, von Bedeutung sein. Kinder sind als Zeugen nur dann zu vernehmen, wenn dies zur Feststellung der Wahrheit unumgänglich ist. Bei der;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 171 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 171) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 171 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 171)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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