Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 168

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 168 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 168); 168 Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 9. Mai 1978 haben die Eigentümer diese dem Institut für Museumswesen zum Kauf anzubieten. Das Institut für Museumswesen teilt innerhalb einer Frist von 3 Monaten dem Eigentümer mit, ob ein Ankauf erfolgt, und vermittelt einen Vertragspartner. Ein Verkauf an einen anderen ist nur zulässig, wenn das Institut für Museumswesen erklärt, daß auf einen Ankauf verzichtet wird. (7) Das Institut für Museumswesen legt den zuständigen zentralen Staatsorganen Vorschläge für die Einordnung der musealen Objekte und Sammlungen in Museen gemäß Abs. 6 vor. §11 (1) Produktionsmittel, die für die Entwicklung der Produktivkräfte sowie für die Geschichte von Wissenschaft, Technik und Produktion richtungweisend oder typisch waren, sind zu erhalten. Dazu gehören: Belegstücke, die einen Produktionsprozeß richtungweisend beeinflußt haben oder die für das internationale Niveau mitbestimmend waren oder sind, ■- Belegstücke, die die Arbeitsbedingungen der Produzenten in besonderer Weise widerspiegeln oder verbessert haben, Produktionsmittel, Produktionsinstrumente und wissenschaftliche Apparaturen, die an bedeutende Ereignisse, Entwicklungen, Persönlichkeiten oder Kollektive gebunden waren oder sind, Belegstücke für bedeutende Serien und Produkte, Produktionsmittel, die für die Entwicklung der Industrie und Landwirtschaft eines bestimmten Territoriums oder Bereiches einmalig, strukturbestimmend oder typisch sind, Belegstücke von Produktionsmitteln und wissenschaftlichen Apparaturen, die in Form und Funktion beispielhaft waren oder sind, eine besondere charakteristische Konstruktion oder eine bemerkenswerte Formgestaltung besitzen. (2) Die Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen haben in ihrer Rechtsträgerschaft befindliche Produktionsmittel nach Abs. 1 so zu behandeln, daß Belegstücke im Sinne dieser Verordnung in den Staatlichen Museumsfonds aufgenommen werden können. Die erforderlichen Regelungen erläßt der Minister für Kultur im Einvernehmen mit den Ministern und Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. (3) Museumswürdige Produktionsmittel, die infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit für die museale Nutzung im Original nicht erhalten werden können, sind von den Betrieben, Kombinaten, Genossenschaften und Einrichtungen in geeigneter Form (Film, Foto, Tonträger, Zeichnung, Kommentar, in besonderen Fällen durch Modelle) zu dokumentieren. §12 Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sowie die örtlichen Räte gewährleisten eine unentgeltliche Übergabe von museumswürdigen Produktionsmitteln an den Staatlichen Museumsfonds im Einvernehmen mit den wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen, soweit die Objekte als Grundmittel voll abgeschrieben sind. Noch nicht voll abgeschriebene Grundmittel sind grundsätzlich nicht in den Staatlichen Museumsfonds zu übernehmen; die Übernahme von noch für die Produktion genutzten Grundmitteln ist unzulässig. Die Entscheidung über die Übernahme in den Staatlichen Museumsfonds trifft in Zweifelsfällen der Leiter des übergeordneten Organs. §13 (1) Von Medaillen oder ähnlichen Erinnerungsstücken, die aus aktuellem Anlaß von staatlichen oder wissenschaftlichen Institutionen oder von volkseigenen Betrieben und Kombinaten herausgegeben werden, sind Belegexemplare dem Museum für Deutsche Geschichte, den Münzkabinetten und dem zuständigen Bezirksmuseum für die Übernahme in den Staatlichen Museumsfonds anzubieten. Die genannten Museen entscheiden über die Weiterleitung an ein zuständiges Museum. (2) Von Münzprägungen der Münze der Deutschen Demokratischen Republik erhalten die Münzkabinette in der Deutschen Demokratischen Republik Belegexemplare. §14 Veränderungen am Bestand des Staatlichen Museumsfonds (1) Museale Objekte der Kategorie III können aus dem Staatlichen Museumsfonds ausgesondert werden, wenn an ihrer Erhaltung und Nutzung kein, gesellschaftliches Interesse mehr besteht. (2) Über die Aussonderung aus dem Staatlichen Museumsfonds entscheiden auf Antrag des Direktors des Museums die Leiter des übergeordneten Staatsorgans. Vor dem Aussondern sind die Möglichkeiten der Umsetzung in andere Museen zu prüfen. (3) Die beabsichtigte Aussonderung ist dem Institut für Museumswesen zu melden. (4) Mit der Entscheidung über das Aussondern ist gleichzeitig die weitere Verwendung festzulegen. Tausch und Leihverkehr mit Objekten des Staatlichen Museumsfonds §15 Über den Tausch von musealen Objekten und Sammlungen des Staatlichen Museumsfonds mit Institutionen anderer Staaten entscheiden die zuständigen Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane. Das Verfahren beim Tausch wird in einer Ordnung geregelt, die der Minister für Kultur im Einvernehmen mit den Ministern und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane, denen Museen unterstehen, erläßt. §16 Für den Leihverkehr mit musealen Objekten und Sammlungen des Staatlichen Museumsfonds, einschließlich des Leihverkehrs mit Institutionen anderer Staaten, erläßt der Minister für Kultur im Einvernehmen mit dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und in Abstimmung mit den Ministern und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane, denen Museen unterstehen, die erforderlichen Bestimmungen. Schlußbestimmungen §17 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Kultur in Abstimmung mit den Ministern und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane. §18 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft. Berlin, den 12. April 1978 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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