Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 167

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 167 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 167); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 9. Mai 1978 167 §6 (1) Der Minister für Kultur bestätigt im Einvernehmen mit den Ministern und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane, denen Museen unterstehen, sowie den Vorsitzenden der Räte der Bezirke die Zuordnung von musealen Objekten und Sammlungen zur Kategorie I. Die Direktoren der Museen sind verpflichtet, hierzu ihrem übergeordneten Organ Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. (2) Die Zuordnung zur Kategorie II bestätigen die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane für die ihnen unterstehenden Museen. Für die den örtlichen Räten unterstehenden Museen erfolgt diese Bestätigung durch die Räte der Bezirke. Erfassung, Schatz, Sicherheit und Erhaltung des Staatlichen Museumsfonds §7 (1) Alle zum Staatlichen Museumsfonds gehörenden musealen Objekte und Sammlungen sind von den Museen nach den vom Minister für Kultur zu erlassenden Regelungen in Inven-taren zu erfassen und zweifelsfrei als Volkseigentum zu kennzeichnen. (2) Museale Objekte und Sammlungen sind durch sachgemäße Lagerung, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen planmäßig so zu erhalten und zu pflegen, daß ihre dauerhafte gesellschaftliche Nutzung gewährleistet ist. (3) An musealen Objekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die den Aussagewert dieser Objekte beeinträchtigen bzw. verfälschen oder die dauerhafte Bewahrung, gefährden. (4) Schriftgut, das die Entstehung, den Erwerb und die zeitliche Einordnung von musealen Objekten und Sammlungen dokumentiert, wie Eingangsbelege, Übernahme-, Grabungsund Sammlungsprotokolle, Nachlaßverfügungen, Kaufverträge und andere Dokumentationen, ist sachgemäß und unbefristet aufzubewahren. (5) Bei der Entscheidung über die ständige oder zeitweilige Schließung eines Museums oder einer Museumsabteilung sind gleichzeitig die erforderlichen Festlegungen zu treffen, um Sicherheit, Vollständigkeit und wissenschaftliche Auswertbar-keit der musealen Objekte und Sammlungen einschließlich aller dazugehörenden Dokumentationen zu gewährleisten oder die Übertragung an ein anderes Museum zu sichern. §8 (1) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sowie die örtlichen Räte, denen Museen unterstehen, und die Direktoren der Museen legen entsprechende Maßnahmen fest, um museale Objekte und Sammlungen vor Verlust, Zerstörung oder Beschädigung zu sichern und die Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Ordnung, Disziplin und Sicherheit sowie der spezifischen Weisungen des Ministers für Kultur zum Schutz der Objekte des Staatlichen Museumsfonds in ihren Verantwortungsbereichen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind mit den zuständigen Organen des Ministeriums des Innern und der Zivilverteidigung abzustimmen. (2) Verlust, Beschädigung oder besondere Gefährdung von Objekten des Staatlichen Museumsfonds sind sofort vom Direktor des Museums dem übergeordneten Staatsorgan und der Abteilung Kultur des Rates des Bezirkes zu melden. Für Objekte der Kategorie I und II besteht darüber hinaus eine sofortige Meldepflicht an den Minister für Kultur. (3) Der Minister für Kultur kann zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder ähnlichen Gefahrensituationen und zur, Beseitigung ihrer Folgen sowie zur Sicherung gesamtstaatlicher Belange von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen. §9 Erschließung und Nutzung des Staatlichen Museumsfonds (1) Die Erschließung musealer Objekte und Sammlungen des Staatlichen Museumsfonds erfolgt für die Forschung, Bildung und Erziehung. Die Hauptform der öffentlichen Nutzung der Bestände sind die ständigen Ausstellungen und Sonderausstellungen. (2) Die Museen haben eine wissenschaftliche Dokumentation der musealen Objekte und Sammlungen in Form von Katalogen zu schaffen. Der Katalog dient der wissenschaftlichen Einordnung, Erschließung und Nutzung und hat Auskunft über alle erforderlichen Daten zum musealen Objekt, über seinen Erhaltungszustand und den Stand der wissenschaftlichen Bearbeitung zu geben. Er ist ständig zu ergänzen. (3) Die Museen stellen ihre Bestände unter Gewährleistung von Schutz und Sicherheit anderen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen für Zwecke der Forschung bereit, wenn der Erhaltungszustand es erlaubt und ein Mißbrauch ausgeschlossen ist. Sie schaffen Bedingungen zur Nutzung ihrer Bestände durch Wissenschaftler, Laienforseher, Arbeitsgemeinschaften, Zirkel und Klubs und fördern die wissenschaftliche und künstlerische Betätigung. Mehrung des Staatlichen Museumsfonds §10 (1) Der Staatliche Museumsfonds ist auf der Grundlage von Sammlungsplänen ständig zu mehren und in seiner Bedeutung und Aussagekraft zu erhöhen. (2) Die Sammeltätigkeit der Museen erfolgt systematisch entsprechend ihrem Profil und ihrer Aufgabenstellung im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (3) Die Bestände der Museen können erweitert werden durch eigene Sammeltätigkeit, Übertragung museumswürdiger Objekte durch staatliche und wirtschaftsleitende Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, Ankauf mit Hilfe der finanziellen Mittel, die den Museen planmäßig zur Verfügung stehen, oder mit Finanzmitteln der Staatsorgane, Überlassungen und Zuwendungen durch juristische Personen, die nicht Rechtsträger von Volkseigentum sind, sowie durch Bürger. (4) Zur Durchsetzung kulturpolitisch oder wissenschaftlich notwendiger Maßnahmen kann eine unentgeltliche Übertragung von musealen Objekten oder Sammlungen entsprechend dem bestätigten Profil der Einrichtungen zwischen Museen in der Deutschen Demokratischen Republik durch Vereinbarung erfolgen. Für museale Objekte oder Sammlungen der Kategorie I ist dazu eine Genehmigung des Ministers bzw. Leiters des zuständigen zentralen Staatsorgans und des Ministers für . Kultur erforderlich. (5) Die Museen sind verpflichtet, Angebote zur Übernahme von Objekten in den Staatlichen Museumsfonds entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenzunehmen. Angebote von Gegenständen, die nicht dem 'Profil des Museums entsprechen, sind an ein fachlich entsprechend profiliertes Museum weiterzuleiten. Besonders wertvolle Objekte und Sammlungen und solche größeren Umfanges und geschlossenen Charakters, deren Übernahme nicht gesichert werden kann, sind dem Institut für Museumswesen zu melden. Das Institut legt den zuständigen Staatsorganen Vorr Schläge für die Einordnung dieser Objekte und Sammlungen in Museen vor. (6) Vor einem beabsichtigten Verkauf musealer Objekte oder Sammlungen, für die eine Denkmalerklärung vorliegt,;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 167 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 167) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 167 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 167)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X