Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 1 Ausgabetag: 6. Januar 1978 15 Zuschusses beginnt mit dem Monat der Geburt des Kindes und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Lehrverhältnis endet. Der Zuschuß wird auch neben anderen Geldleistungen der Sozialversicherung gezahlt. X. Monatlicher Zuschuß zum Familienaufwand §74 Anspruchsberecfatigte, Höhe und Dauer der Zahlung (1) Mütter mit einem Kind bis zu 3 Jahren, die Anspruch auf Sachleistungen nach dieser Verordnung haben und wegen der Geburt dieses Kindes vorübergehend ihre Berufstätigkeit unterbrechen mußten, weil kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden konnte, haben bei der Geburt eines weiteren Kindes während dieser Unterbrechung bis zum Ende des ersten Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes Anspruch auf einen monatlichen Zuschuß zum Familienaufwand (nachfolgend Zuschuß genannt) in Höhe von 200 M. Voraussetzung dafür ist, daß kein Anspruch auf Mütterunterstützung besteht. (2) ■ Bei der Feststellung des Anspruchs auf den Zuschuß werden die im § 66 Abs. 2 genannten Kinder berücksichtigt. (3) Für Mütter, die vor der Unterbrechung ihrer Berufstätigkeit teilbeschäftigt waren, wird der Zuschuß entsprechend der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Berechnungszeitraum vor der Unterbrechung anteilig gewährt. (4) Der Zuschuß wird vom Monat der Geburt des Kindes an bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der Mutter bzw. bis zur Bereitstellung von Plätzen in Kindereinrichtungen, längstens bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des zuletzt geborenen Kindes, gezahlt. (5) Besteht der Anspruch auf den Zuschuß nicht für den vollen Kalendermonat, weil die Voraussetzungen für seine Zahlung vor Ablauf des Kalendermonats entfallen, ist der auf die Kalender- bzw. Arbeitstage der Unterbrechung der Berufstätigkeit entfallende Teilbetrag des Zuschusses zu zahlen. §75 Antragstellung (1) Der Zuschuß wird auf Antrag der Mutter gezahlt. Für die Zahlung des Zuschusses ist die Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung zuständig. (2) Bei der Antragstellung ist von .der Mutter nachzuweisen, daß es sich bei diesem Kind um die zweite oder eine weitere Geburt handelt und daß ein Krippenplatz bisher nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Gleichzeitig ist eine Bescheinigung der Genossenschaft, kooperativen Einrichtung, des Kollegiums der Rechtsanwälte bzw. des Rates des Kreises, Abteilung Finanzen, über den Beginn der Unterbrechung der Berufstätigkeit sowie bei Teilbeschäftigteri über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Berechnungszeitraum vor der Unterbrechung vorzulegen. (3) Die Mutter ist verpflichtet, den Wegfall, der Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses unverzüglich der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung mitzuteilen. XI. Bestattungsbeihilfe §76 Höhe der Bestattungsbeihilfe (1) Beim Tod eines Versicherten wird Bestattungsbeihilfe in Höhe von 70 % der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte gezahlt. Sie beträgt mindestens 160 M, höchstens 400 M. (2) Beim Tod eines Familienangehörigen besteht Anspruch auf Bestattungsbeihilfe in Höhe vön 35 % der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte des Versicherten. Sie beträgt mindestens 80 M, höchstens 200 M. (3) Zur Ermittlung der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte der Versicherten sind die auf einen Kalendertag entfallenden Durchschnittseinkünfte mit 30, die auf einen Arbeitstag entfallenden Durchschnittseinkünfte mit 22 zu multiplizieren. Für Mitglieder sozialistischer Produktionsgenossenschaften mit einer feststehenden Monatsvergütung ohne weitere Einkünfte aus der Genossenschaft sind die Bestimmungen des § 85 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (4) Bei Totgebürten wird die Hälfte des entsprechenden Betrages gezahlt, der beim Tod eines Familienangehörigen zu zahlen wäre. (5) Tritt der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit ein, wird die Bestattungsbeihilfe in Höhe von 400 M gezahlt. (6) Besteht gleichzeitig Anspruch auf Bestattungsbeihilfe aus eigener Versicherung und als Familienangehöriger, ist die höhere Bestattungsbeihilfe zu zahlen. Bestattungsbeihilfe für besondere Personengruppen §77 (1) Beim Tod eines Rentners wird die Bestattungsbeihilfe nach den letzten beitragspflichtigen Durchschnittseinkünften errechnet, die bei Beendigung der Pflichtversicherung bzw. zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung maßgebend waren. (2) War der Rentner nach Beginn der Rentenzahlung versicherungspflichtig tätig und ergeben sich bei Berücksichtigung der nach Beginn der Rentenzahlung erzielten beitragspflichtigen Einkünfte höhere beitragspflichtige Durchschnittseinkünfte, ist die Bestattungsbeihilfe ayf der Grundlage der höheren beitragspflichtigen Durchschnittseinkünfte zu berechnen. (3) Sind die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1 und 2 beim Tod eines Rentners nicht gegeben, wird Bestattungsbeihilfe in Höhe des Mindestbetrages gezahlt. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Berechnung der Bestattungsbeihilfe beim Tod eines Familienangehörigen eines Rentners. §78 Die Bestattungsbeihilfe für Familienangehörige von Angehörigen der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik beträgt 200 M. §79 (1) Die Bestattungsbeihilfe beim Tod eines Kämpfers gegen den Faschismus oder eines Verfolgten des Faschismus beträgt 400 M. (2) Beim Tod eines Empfängers einer Hinterbliebenenpension und beim Tod eines anspruchsberechtigten Familienangehörigen eines Kämpfers gegen den Faschismus oder eines Verfolgten des Faschismus beträgt die Bestattungsbeihilfe 200 M. (3) Besteht Anspruch auf eine höhere Bestattungsbeihilfe gemäß § 76, ist die höhere Bestattungsbeihilfe zu zahlen. §80 Anspruchsberechtigte (1) Die Bestattungsbeihilfe wird an denjenigen gezahlt, der die Kosten der Bestattung trägt. (2) Sind keine Bestattungskosten entstanden, steht die Bestattungsbeihilfe dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern in dieser Reihenfolge zu.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die ihnen gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen.

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