Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 129

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 129 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 129); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 31. März 1978 129 b) in Pflegeheime bzw. -Stationen: Bürger, die keiner ständigen ärztlichen Behandlung in einer Gesundheitseinrichtung, jedoch einer dauernden pflegerischen Betreuung bedürfen, die durch Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann; c) ln psychiatrische Pflegeheime bzw. -Stationen: psychisch geschädigte Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keiner ständigen fachärztlichen Behandlung bedürfen und pflegebedürftig sind; d) in Heime bzw. Stationen für bildungs- und förderangsunfähige pflegebedürftige Kinder und Jugendliche: Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren auf Grund eines ärztlichen Gutachtens durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie; e) in Heime bzw. Stationen für schwerstkörperbehinderte pflegebedürftige schulbildungsfähige Kinder und Jugendliche: Vorschulkinder ab 3 Jahren sowie schulpflichtige Kinder und Jugendliche, wenn in einem fachärztlichen oder sonderpädagogischen Gutachten nachgewiesen wird, daß eine Betreuung in einem Heim erforderlich ist Zu § 13 Abs. 2 der Verordnung: §7 (1) Die Kreiskommissionen für Heimaufnahme haben insbesondere das Recht Anträge auf Aufnahme in die staatlichen Heime zu überprüfen und Vorschläge für die Dringlichkeitseinstufung zu unterbreiten, Vorschläge für die Profilierung der Heime entsprechend den Erfordernissen einer differenzierten Heimunterbringung nach Altersgruppen unter Berücksichtigung des Ge-sundheits- bzw. Körperschadens zu unterbreiten, Kontrollen über die Einhaltung der Festlegungen zur Vergabe von Heimplätzen und über die bevorzugte Vergabe von Heimplätzen an VdN-Kameraden und verdiente Veteranen der Arbeit sowie über die Profilierung der Heime durchzuführen. (2) Den Kreiskommissionen für Heimaufnahme sollten insbesondere angehören: der Referatsleiter für Sozialwesen als Vorätzender, ein vom Kreisarzt beauftragter Arzt, der Leiter eines Feierabend- bzw. Pflegeheimes, ein Mitglied der Kommisäon zur Betreuung alter verdienter Parteimitglieder, ein Mitglied der VdN-Kreiskommisäon, ein Mitglied der Veteranenkommission des Kreis Vorstandes des FDGB und ein Mitglied des Kreisausschusses der Volkssolidarität Die Kreisärzte benennen die Vorätzenden und die Mitglieder der Kreiskommissionen für Heimaufnahme und entbinden sie bei Ausscheiden von dieser Funktion. (3) Die Kreisärzte sichern die planmäßige Arbeit der Kreiskommisäonen für Heimaufnahme. §8 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft Berlin, den 1. März 1978 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger Anordnung Nr. 21 über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen Zulassungsordnung vom 22. Februar 1978 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes wird zur Ergänzung der Anordnung vom 1. Juli 1971 über die Bewerbung, die Auswahl und Zulassung zum Direktstudium an den Universitäten und Hochschulen Zulassungsordnung (GBl. II Nr. 55 S. 486) folgendes angeordnet: §1 Der §1 der Anordnung wird durch die Absätze 4 und 5 ergänzt: „(4) Für die Aufnahme des Studiums in den Fachrichtungen der Wissenschaftszweige Technik, Median, Agrarwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, der Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht in den technischen, Agrar- und Wirtschaftswissenschaften ist neben den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen der Nachweis über den Erwerb beruflicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen notwendig. Diese werden sofern nicht eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt in einem Vorpraktikum in volkseigenen Betrieben, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und staatlichen Einrichtungen erworben. Das Vorpraktikum dauert ein Jahr. Bewerber, die vor Aufnahme des Studiums den Grundwehrdienst leisten, erwerben berufliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen in insgesamt 5 Monaten vor Beginn und nach Beendigung des aktiven Wehrdienstes. Bewerber, die vor Aufnahme des Studiums 3 Jahre in den bewaffneten Organen dienen, sollten ein zweimonatiges Vorpraktikum absolvieren. (5) Die Einführung des Nachweises über den Erwerb beruflicher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen gemäß Abs. 4 erfolgt schrittweise. Der Termin der Verbindlichkeit wird vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen jeweils gesondert festgelegt.“ §2 (1) In den § 6 der Anordnung wird als neuer Abs. 3 eingefügt: „(3) Bewerber, die nach Entscheidung der Zulassungskommission das einjährige Vorpraktikum aufnehmen werden, erhalten die Zulassung zum Studium für das Jahr der Beendigung des Vorpraktikums.“ (2) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 4, 5 und 6. §3 Diese Anordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft. Berlin, den 22. Februar 1978 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Böhme i i Anordnung (Nr. 1) vom 1. Juli 1971 (GBl. n Nr. 55 S. 486);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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