Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 119

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 119 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 119); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 28. März 1978 119 terridit erteilten Einzelzensuren. Lautet die aus den Einzelzensuren eines Prüfungsgebietes gebildete Zensur ungenügend, ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. (4) Abschlußprüfungen im berufspraktischen Unterricht sind durchzuführen in mindestens 3, jedoch höchstens 5 Prüfungsgebieten; zusätzlich in Prüfungsgebieten, die mit dem Erwerb eines Berechtigungsnachweises abschließen. Die Form der Prüfungen ist im Prüfungsplan festzulegen. (5) Abschlußprüfungen im theoretischen Unterricht sind durchzuführen im Prüfungsgebiet Staatsbürgerkunde bzw. Marxismus-Leninismus oder im Prüfungsgebiet Betriebsökonomik/Sozialistisches Recht in mündlicher oder schriftlicher Form; im Prüfungsgebiet Technische Grundlagenfächer in schriftlicher oder mündlicher Form; wenn die Bedingungen es zulassen, in Verbindung mit einem Experiment; in 2 weiteren ausgewählten Prüfungsgebieten in schriftlicher Form; in einem weiteren ausgewählten Prüfungsgebiet in mündlicher Form; im Prüfungsgebiet Sport auf der Grundlage der vom Minister für Volksbildung erlassenen Bestimmungen.1 (6) Für Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsbildung sind die Prüfungen in den allgemeinbildenden Fächern auf der Grundlage der vom Minister für Volksbildung erlassenen Bestimmungen durchzuführen.2 (7) Die Auswahl der vom Prüfungsteilnehmer durch eine Prüfung abzuschließenden Prüfungsgebiete erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. einen von ihm Beauftragten in Zusammenarbeit mit dem Leiter der Einrichtung der Berufsbildung. Dabei ist gleichzeitig festzulegen, ob die Abschlußprüfung in den ausgewählten Prüfungsgebieten für alle Prüfungsteilnehmer des Lernaktivs bzw. der Klasse durchgeführt wird oder Prüfungsteilnehmer eines Lernaktivs bzw. einer Klasse in unterschiedlichen Prüfungsgebieten geprüft werden. Entsprechende Festlegungen dazu sind im Prüfungsplan auszuweisen. Zur abschließenden Ermittlung ihres Leistungsstandes können Prüfungsteilnehmer auf eigenen Antrag oder auf Antrag der für die Ausbildung verantwortlichen Lehrkräfte in jeweils ein bis 2 Prüfungsgebieten des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts zusätzlich geprüft werden. (8) Werktätige können von der Prüfung im Prüfungsgebiet Marxismus-Leninismus befreit werden, wenn sie mindestens den erfolgreichen Abschluß der Betriebs- bzw. Kreisschule der SED für Marxismus-Leninismus, des Grundlehrganges (3 RJonate) an einer Gewerkschaftsschule oder der Sonderschule des Zentralrates der FDJ nachweisen können. Der Abschluß der vorgenannten Lehrgänge darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. (9) Facharbeiter, die einen weiteren Ausbildungsberuf bzw. eine weitere Spezialisierung eines Ausbildungsberufes erlernen, haben auf der Grundlage dieser Anordnung die Erweiterung ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungsgebieten nachzuweisen. 1 2 1 Z. Z. gilt die Instruktion vom 10. Januar 1978 zur Einführung von Lehrplänen für den allgemeinbildenden Unterricht in den Einrichtungen der Berufsbildung (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 2 S. 17). 2 z. Z. gilt die Anweisung vom 5. Dezember 1974 über die Durchführung der Abschluß- und Reifeprüfung (Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für Berufsbildung Nr. 1/75 S. 1). (10) Lehrlinge mit physischen Schädigungen sind, von Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten zu befreien, wenn die in Reehtsvorschriften3 festgelegten Voraussetzungen zutreffen. §6 Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten (1) Zur Durchführung der Abschlußprüfungen in Prüfungsgebieten ist von der Prüfungskommission gemeinsam mit den Leitern der Einrichtungen der Berufsbildung ein Prüfungsplan auszuarbeiten. (2) Die Prüfungsthemen bzw. -aufgaben und Prüfungstermine sind so zu bestimmen, daß die! in den staatlichen Lehrplänen geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. Die Themen und Aufgaben sind von den zuständigen Lehrkräften des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts für das Prüfungsgebiet Staatsbürgerkunde nach Abstimmung mit dem Fachberater vorzuschlagen und durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. durch einen von ihm Beauftragten zu bestätigen. (3) Für das Prüfungsgebiet Technische Grundlagenfächer und für das Prüfungsgebiet Betriebsökonomik/Sozialistisches Recht sind die Prüfungsthemen und -aufgaben so abzufassen, daß das geforderte Wissen und Können anteilmäßig dem vermittelten Stoffumfang der einzelnen Fächer entspricht. (4 Vor jeder Abschlußprüfung in einem Prüfungsgebiet des berufspraktischen und theoretischen Unterrichts ist jeweils für die während der Ausbildung im Prüfungsgebiet gezeigten Leistungen des Prüfungsteilnehmers eine Vorzensur festzulegen. Das gilt auch für Prüfungsgebiete, die mehrere Fächer bzw. Lehrgänge umfassen. (5) Die Vorzensur und die Prüfungszensur sind zur Abschlußzensur des jeweiligen Prüfungsgebietes zusammenzufassen und der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzuschlagen. Die Vorzensur und die Prüfungszensur sind gleichwertig. Bei Abweichungen ist zur Festlegung der Abschlußzensur die Leistungsentwicklung des Prüfungsteilnehmers zu berücksichtigen. (6) Zum Abschluß des Ausbildungsabschnittes Einarbeitung am künftigen Arbeitsplatz ist der vom Lehrling erreichte Grad des Beherrschens der arbeitsplatzspezifischen Tätigkeiten von der zuständigen Lehrkraft gemeinsam mit dem Leiter des Arbeitskollektivs und dem Lehrfacharbeiter bzw. Lehrbeauftragten durch eine Zensur einzuschätzen. (7) Auf der Grundlage der für die Prüfungsgebiete ermittelten Abschlußzensuren und dem Ergebnis der schriftlichen Hausarbeit ist ein Gesamtprädikat zu bilden. (8) Zensuren für Fächer und Lehrgänge, die keine Prüfungsgebiete sind, haben keinen Einfluß auf die Bildung des Gesamtprädikats. (9) Für die Zensierung innerhalb der Facharbeiterprüfung sind die Grundsätze für die Zensierung (Anlage 1) und für die Finanzierung die Regelung zur Entrichtung von Gebühren, zur Erstattung von Aufwendungen und zur Vergütung von Leistungen (Anlage 2) verbindlich. \ §7 Schriftliche Hausarbeit (1) Mit der schriftlichen Hausarbeit soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, inwieweit er die Fähigkeit erworben hat. 3 3 z. Z. gilt die Anordnung vom 5. August 1977 über die Bewerbung um eine Lehrstelle (GBl. I Nr. 26 S. 318).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Ziele, Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der feindlichen Zentren, Personengruppen und Personen auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der internationalen Sicherheit, um Entspannung, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung erfolgen in harter Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus. Die zuverlässige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit stellt höhere Anforderungen an die Qualität der Kreisdienststellenleiter, ihrer Stellvertreter und die mittleren leitenden Inder auf den Kreisdienststellen.

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