Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 111

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 111 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 111); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 - Ausgabetag: 17. März 1978 111 über die Anerkennung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bescheid bzw. der Beschluß ist mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen, daß gegen ihn innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Aushändigung oder Zustellung Einspruch bei der Kreisbeschwerdekommission eingelegt werden kann. 14. Der Einspruch ist an die für den Sitz der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. der Verwaltung der Sozialversicherung zuständige Kreisbeschwerdekommission zu richten. Befindet sich der Sitz der Betriebsgewerkschaftsleitung nicht am Arbeitsort des Werktätigen, dann ist die Beschwerdekommission des Arbeitsortes zuständig, wenn es im Interesse der Sachaufklärung oder zur Wahrung der Interessen des Werktätigen notwendig erscheint. Ist der Werktätige aus dem Betrieb ausgeschieden, so ist die Beschwerdekommission am Wohnort zuständig, wenn es zur besseren Wahrnehmung seiner Interessen im Verfahren erforderlich ist. 15. Die Bezirksbeschwerdekommissionen entscheiden über Einsprüche gegen Beschlüsse der Kreisbeschwerdekommissionen. 16. Stellt eine Beschwerdekommission fest, daß sie nicht zuständig ist, verweist sie den Einspruch bzw. Antrag durch einen Beschluß an die zuständige Beschwerdekommission. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Die für zuständig erklärte Beschwerdekommission ist an die Verweisung gebunden. Sind andere Organe für die Entscheidung über den Einspruch bzw. Antrag zuständig, so verweist ihn die Beschwerdekommission an das dafür zuständige Organ. Einsprochsberecbtigte und Einspruchsfrist 17. Einspruch bei den Kreis- und Bezirksbeschwerdekommissionen kann vom Werktätigen von der Betriebsgewerkschaftsleitung, der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB (Beteiligte) und vom Staatsanwalt eingelegt werden. Einspruch gegen Entscheidungen über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit können auch Betriebsleiter einlegen. Bei Streitfällen nach Ziff. 11 über Rückforderungen der auszahlenden Stelle gegen den Werktätigen sowie nach Ziff. 12 über Forderungen gegen den Betrieb gemäß §§ 99 bis 101 der SVO können alle am Verfahren Beteiligten sowie der Staatsanwalt gegen einen Beschluß der Kreisbeschwerdekommission Einspruch einlegen. 18. Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim jeweiligen Vorstand des FDGB oder bei der Kreis- bzw. Bezirksbeschwerdekommission eingelegt werden. 19. Die Einspruchsfrist beträgt 2 Wochen nach Aushändigung oder Zustellung der Entscheidung der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw.' der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB an die Beteiligten. Die Einspruchsfrist gilt als gewahrt, wenn innerhalb dieser Zeit der Einspruch nachweislich der Post zur Beförderung an die Beschwerdekommission oder an ein anderes gewerkschaftliches Organ oder ein Staatsorgan übergeben wurde, 20. Wird Einspruch erhoben und durch die Kreisbeschwerdekommission festgestellt, daß keine Entscheidung der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des I FDGB vorliegt, hat die Beschwerdekommission die Entscheidung der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB zu veranlassen. 21. Gegen einen Beschluß der Kreisbeschwerdekommission kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Beschlusses durch die Post von dem jeweiligen Beteiligten bzw. vom Staatsanwalt Einspruch bei der Bezirksbeschwerdekommission erhoben, werden. Für die Einhaltung dieser Frist gilt Ziff. 19. Hat der Staatsanwalt nicht selbst das Verfahren eingeleitet, ist er zum Einspruch berechtigt, solange die Frist für einen der Beteiligten noch läuft. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Beschluß der Kreisbeschwerdekommission rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wurde. 22. Der Beschluß einer Bezirksbeschwerdekommission kann mit keinem weiteren Rechtsmittel angefochten werden. Er ist mit der Aushändigung bzw. Zustellung rechtskräftig. 23. Die Beschwerdekommission hat gemäß § 296 Abs. 5 des Arbeitsgesetzbuches Beteiligte an Streitfällen, die unverschuldet eine Frist zur Einlegung eines Einspruchs versäumen, auf Antrag von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis zu befreien. Ein verspäteter Einspruch eines Werktätigen kann auch dann als rechtzeitig eingelegt behandelt werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe vorliegen und dies im Interesse des Werktätigen dringend geboten ist. Arbeitsweise der Beschwerdekommissionen 24. Die Beratung der Beschwerdekommission ist so vorzubereiten, daß der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt allseitig erörtert und geklärt werden kann. Der Vorsitzende legt die hierzu erforderlichen Maßnahmen fest. Soweit es notwendig ist, führen Mitglieder der Beschwerdekommission zur Vorbereitung der Beratung die erforderlichen Aussprachen. 25. Der Vorsitzende der Beschwerdekommission kann insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, Auskünfte und schriftliche Unterlagen sowie Gutachten einholen. Die staatlichen Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie die betrieblichen und territorialen Rehabilitationskommissionen sind verpflichtet, die Arbeit der Beschwerdekommissionen zu unterstützen. Die Beschwerdekommissionen arbeiten eng mit den ärztlichen Gutachtern auf der Grundlage der für das ärztliche Begutachtungswesen geltenden Rechtsvorschriften zusammen.3 26. Der Vorsitzende der Beschwerdekommissiön legt den Termin der Beratung fest. Die Beratung der Kreis- bzw. Bezirksbeschwerdekommission ist innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Einspruchs durchzuführen. Überschreitungen dieser Frist sind zu begründen. Die Beteiligten müssen spätestens 1 Woche vor dem festgesetzten Termin im Besitz der Einladung sein. Sind Jugendliche am Verfahren beteiligt, so sind die Erziehungsberechtigten mit zur Beratung einzuladen. 27. Die Beratungen der Beschwerdekommission sind öffentlich zu führen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Nach Möglichkeit sind Werktätige des Betriebes, dem der beteiligte Werktätige angehört, zu der Beratung einzuladen. Insbesondere sollen der Bevollmächtigte für Sozialversicherung, Mitglieder des Rates für Sozialversicherung, Mitglieder betrieblicher Gewerkschaftsleitungen sowie Mitarbeiter der Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB an der Beratung teilnehmen. 3 Z. Z. gilt die Anordnung vom 18. Dezember 1973 über ärztliche Begutachtungen (GBl. 1 1974 Nr. 3 S. 39).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bilden Bürger der und Westberlins sowie Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der und Westberlin. Diese werden auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Eine bestimmte Anzahl Verhafteter besitzt Erfahrungen in der geheimdienstlichen Arbeit der Tätigkeit im politischen Unter grund und ist in der Konspiration geschult.

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