Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1978, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1978, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 9. März 1978 Aus der Berichterstattung der Betriebe und Kombinate über die Erarbeitung und Nutzung von patentfähigen Erfindungen sind erforderliche Schlußfolgerungen und Maßnahmen in Planberatungen und Planrapporten durch die übergeordneten staatlichen Leiter festzulegen, und ihre Verwirklichung ist zu kontrollieren. Volkswirtschaftlich besonders bedeutsame Erfindungen sind durch das Amt für Erfindungs- und Patentwesen den zuständigen Ministern bzw. Leitern anderer zentraler Organe und dem Minister für Wissenschaft und Technik zu übergeben. Die Minister und Leiter anderer zentraler Organe haben Maßnahmen zur umfassenden und schnellen Nutzung dieser Erfindungen zu veranlassen. Der Minister für Wissenschaft und Technik ist in Zusammenarbeit mit den Industrieministern und Leitern anderer zentraler Organe für die Kontrolle der Nutzung volkswirtschaftlich besonders bedeutsamer Erfindungen verantwortlich. 4. Die schöpferischen Leistungen der Erfinder sind, entsprechend ihrer gesellschaftlichen Bedeutung, wirksamer moralisch und materiell zu stimulieren. In Ergänzung zu den bisher geltenden Regelungen der Vergütung genutzter patentierter Erfindungen auf der Grundlage ihres gesellschaftlichen Nutzens sind folgende Formen der Anerkennung des erfinderischen Schaffens anzuwenden: Erfinderische Leistungen der Forscher, Ingenieure und Neuerer sind bei der Auswertung des sozialistischen Wettbewerbs und bei anderen gesellschaftlichen Höhepunkten in den Betrieben öffentlich zu würdigen und mit Auszeichnungen zu berücksichtigen. Hervorragende Erfinder sind mit ihrer Arbeits- und Verhaltensweise in Presse, Rundfunk und Fernsehen vorzustellen. Nach erfolgter betrieblicher Neuheitsprüfung haben die Betriebe und naturwissenschaftlich-technischen Einrichtungen für jede zur Patentanmeldung gelangende Erfindung dem Erfinder eine materielle Anerkennung von 300 M bis 500 M, bei Erfinderkollektiven bis zu 1 500 M zu gewähren. Vom Ministerium für Wissenschaft und Technik bzw. den anderen Ministerien als volkswirtschaftlich besonders bedeutsame Erfindungen gewertete wissenschaftlich-technische Leistungen werden zusätzlich anerkannt. Die Erfinder bzw. Erfinderkollektive erhalten hierfür eine materielle Anerkennung in Höhe bis zu 10 000 M, unabhängig vom Beginn und dem Umfang der späteren Nutzung. Hervorragende erfinderische Leistungen können über die Verleihung des staatlichen Ehrentitels „Verdienter Erfinder“ hinaus durch die Bezeichnung der Erfindung mit dem Namen des Erfinders oder durch die Verleihung akademischer Grade gewürdigt werden. Erforderliche Regelungen erläßt der Minister für Wissenschaft und Technik bzw. der Minister für Hoch- und Fachschulwesen. Besondere Leistungen von Werktätigen bzw. sozialistischen Kollektiven bei der Unterstützung der Arbeit der Erfinder, bei der Erarbeitung, Erprobung und Nutzung der Erfindungen sind durch materielle Anerkennungen zu fördern. Dabei sind insbesondere auch die Leistungen der Mitarbeiter der Büros für Schutzrechte bzw. der Ingenieure für Erfindungswesen zu berücksichtigen. Die materielle Anerkennung kann bis zu 20 % der jeweiligen Erfindervergütung betragen. Berlin, den 2. März 1978 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Dritte Durchführungsbestimmung1 zur Schutzrechtsverordnung Besondere Anerkennung für die Erarbeitung und Überleitung von Erfindungen vom 2. März 1978 Auf der Grundlage des Beschlusses vom 2. März 1978 über Maßnahmen zur Förderung der Erfindertätigkeit Auszug (GBl. I Nr. 7 S. 101) und des § 23 Abs. 1 der Schutzrechtsverordnung vom 17. Januar 1974 (GBl. I Nr. 15 S. 133) wird im Einvernehmen mit den Leiteren der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: §1 Die Betriebe haben an die Erfinder eine Anerkennungsvergütung zu zahlen, wenn die betriebliche Neuheitsprüfung ergeben hat, daß eine schutzfähige Erfindung vorliegt und die Erfindungsanmeldung beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen vorgenommen wurde. Die Zahlung erfolgt, nachdem das Amt für Erfindungs- und Patentwesen bestätigt hat, daß die eingereichten Anmeldeunterlagen den Bestimmungen über die Anmeldeerfordernisse entsprechen. Die' Höhe der Anerkennungsvergütung beträgt bei einem Erfinder 300 M bis 500 M, bei einem Erfinderkollektiv bis zu 1 500 M. Die Höhe der Vergütung legt der Leiter des Betriebes endgültig fest. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der betrieblichen Gewerkschaftsleitung. §2 (1) Vom Ministerium für Wissenschaft und Technik oder von den zuständigen Ministerien als volkswirtschaftlich besonders bedeutsam gewertete Erfindungen werden zusätzlich anerkannt. Die Erfinder erhalten hierfür eine materielle Anerkennung bis zu 10 000 M, unabhängig vom Beginn und dem Umfang der Nutzung. Über die Zahlung und die Höhe entscheidet der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister für Wissenschaft und Technik auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes für Erfindungs- und Patentwesen nach dessen Abstimmung mit den zuständigen Ministern endgültig. Diese materielle Anerkennung wird aus einem Fonds des Amtes für Erfindungs- und' Patentwesen gewährt. (2) Als volkswirtschaftlich besonders bedeutsame Erfindungen gelten vor allem solche patentfähigen Lösungen, die wegweisende neue Wirkprinzipien verkörpern und die in Vorbereitung von wissenschaftlich-technischen Spitzenleistungen für die perspektivische Leistungsentwicklung der Volkswirtschaft maßgebende Bedeutung erlangen können, Erzeugnisse und Technologien mit großer Produktions-, Export- und Lizenzwirksamkeit ermöglichen, nachhaltig zur Erhöhung der Energie- und Materialökonomie, zur Sicherung einer hohen Erzeugnisqualität, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, zur Einsparung von Arbeitszeit und damit entscheidend zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen beitragen. Entsprechend anspruchsvolle Maßstäbe gelten auch bei erfinderischen Leistungen, die der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit dienen. §3 Besondere Leistungen von Werktätigen bzw. Kollektiven bei der Unterstützung der Arbeit der Erfinder, bei der Erarbeitung, Erprobung und Nutzung der Erfindungen werden durch materielle Anerkennung gefördert. Dabei sind auch besondere Leistungen von Mitarbeitern der Büros für Schutzrechte bzw. der Ingenieure für Erfindungswesen zu berücksichtigen. Für derartige Leistungen können materielle Anerkennungen gezahlt werden, die insgesamt bis zu 20 % der jeweiligen Erfindervergütung betragen können. Die Höhe dieser materiellen Anerkennung legt der Leiter des Betriebes endgültig fest. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der betrieblichen Ge- 1 2. DB vom 15. Juni 1977 (GBl. I Nr. 19 S. 252);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1978 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 43 vom 29. Dezember 1978 auf Seite 472. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1978 (GBl. DDR Ⅰ 1978, Nr. 1-43 v. 6.1.-29.12.1978, S. 1-472).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengmitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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