Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 85

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 85 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 85); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 7. April 1977 85 Gegebenenfalls ist zusätzlich der spezifische Wasserbedarf für Einrichtungen wie der Versorgung, der medizinischen oder kulturellen Betreuung zu berücksichtigen. ® 2.4. Abwasserbeseitigung Eine hygienisch einwandfreie Behandlung bzw. Ableitung des anfallenden Abwassers muß gewährleistet sein. Sammelgruben von Trockenaborten müssen wasserundurchlässig errichtet werden. Als Richtwert für die Bemessung der Sammelgruben sind etwa 1,51 Fäkalien/Person' und Tag zugrunde zu legen. 2.5. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen; Schädlingsbekämpfung Der Träger des Ferienlagers hat den Einsatz einer ausreichenden Anzahl von Reinigungskräften und die Bereitstellung von Reinigungsmitteln und -geräten sowie Desinfektions- und, sofern erforderlich, Schädlingsbekämpfungsmitteln in ausreichender Menge zu gewährleisten. Kinder bzw. Schüler dürfen für die Reinigung und Desinfektion der Abortanlagen nicht eingesetzt werden. Vor jeder Belegung des Ferienlagers ist eine gründliche Reinigung der Unterkünfte einschließlich der Ausstattungsgegenstände, der Wasch- und Aborträume, des Speiseraumes und der anderen Funktionsräume vorzunehmen. Bettwäsche ist vor jeder Neubelegung der Liegestatt zu wechseln. Wird keine Bettwäsche verwendet, sind Betten, Aufleger, Decken oder Schlafsäcke einer Sprühdesinfektion zu unterziehen. Unabhängig hiervon sind diese vor jeder jährlichen Wiederbelegung des Ferienlagers gründlich zu reinigen. Während der Belegungsdauer sind insbesondere die Unterkünfte, die sanitären Anlagen sowie der Speiseraum täglich zu reinigen. Die Reinigung und Desinfektion der Küche und der Küchennebenräume ist entsprechend der Anordnung über die hygienische Einrichtung und Überwachung von Gemeinschaftsküchen vorzunehmen. Die Reinigung der sanitären Anlagen hat mittels Wasser, dem ein geeignetes Desinfektionsmittel in der vorgeschriebenen Menge zuzugeben ist, zu erfolgen. In die Reinigung sind außer den Auftrittsflächen die Waschbecken, Klosettbecken, Urinalbecken und Schamwände einzubeziehen. In Trockenaborte ist nach Erfordernis Chlorkalk zur Geruchsbindung einzubringen. Ist für die Händereinigung nach Abortbenutzung keine Waschstelle mit fließendem Wasser vorhanden, sind Schüsseln mit einer vorschriftsmäßigen Feindesinfektionsmittellösung aufzustellen, die mindestens täglich, bei Verschmutzung sofort zu erneuern ist. Zur Desinfektion sind die in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen jährlich bekanntgemachten Desinfektionsmittel zu verwenden. Auskünfte erteilt die für das Ferienlager zuständige Kreis-Hygieneinspektion. Die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen ist entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften*! in Abstimmung mit der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion vorzunehmen. 2.6. Abfallbeseitigung Der Träger des Ferienlagers hat bis zum Tag der Lagerabnahme die regelmäßige Abfuhr von Müll, Küchen- und sonstigen Abfällen sowie gegebenenfalls von Fäkalien, insbesondere durch Abschluß von Wirtschaftsverträgen mit den entsprechenden kommunalen Einrichtungen und Landwirtschaftsbetrieben, zu sichern. Abortgruben und Hauskläranlagen müssen vor Lagerbeginn geleert sein. 6 6 Z. Z. gilt die Verordnung vom 6. Juni 1957 über die Bekämpfung von Geeundhedtsschädlingen (GBl. I Nr. 42 S. 329) ln der Fassung der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. n Nr. 62 S. 363). Küchenabfälle und Speisereste sind in abgedeckten Behältern ratten- und fliegensicher in mindestens 8 m Entfernung zu den Küchen- und Wirtschaftsräumen zu sammeln und in maximal zweitägigen Abständen in der warmen Jahreszeit täglich abzufahren. Müll und sonstige Abfälle sind an einem hierfür deutlich gekennzeichneten Platz bei Campingplätzen, Jugendcampingplätzen und Zeltlagern unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung und möglichst außerhalb des Platzes in abdeckbaren, nichtbrennbaren Behältern bis zum Abtransport zu sammeln. Im Lagergelände sind ausreichende Abfallbehälter aufzustellen und regelmäßig zu entleeren. 3. Küchen- und Lebensmittelhygiene 3.1. Küchen- und Wirtschaftspersonal Das Küchen- und Wirtschaftspersonal unterliegt den Bestimmungen der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 24. November 1969 zum Lebensmittelgesetz Voraussetzungen für die im Lebensmittelverkehr beschäftigten Personen in hygienischer Hinsicht (GBl. II Nr. 96 S. 599). Vor jeder ersten Belegung und bei jedem Personalwechsel ist das Küchen- und Wirtschaftspersonal über den Inhalt der Anordnung über die hygienische Einrichtung und Überwachung von Gemeinschaftsküchen und der Sechsten Durchführungsbestimmung zum Lebensmittelgesetz aktenkundig zu belehren. Verantwortlich hierfür ist der Lagerleiter. 3.2. Lebensmittel- und Ernährungshygiene 3.2.1. Der Lagerarzt bzw. andere medizinische Kader gemäß Abschnitt 6. nehmen Einfluß auf die Gestaltung der Tagesund Wochenspeisepläne im Interesse einer abwechslungsreichen, altersgerechten und ernährungsphysiologisch hochwertigen Ernährung. Der Speiseplan ist für jeweils eine Woche im voraus von der Küchenleitung auszuarbeiten und dem Lagerleiter sowie gegebenenfalls dem Lagerarzt zur Abzeichnung vorzulegen. Veränderungen des Speiseplanes sind mit diesen abzustimmen. 3.2.2. Die Qualität und einwandfreie Beschaffenheit der Speisen sind vom Lagerarzt oder einer von ihm beauftragten medizinischen Fachkraft (Schwester, Hygieneinspektor) durch Verkostung aller Speisenkomponenten vor der Ausgabe zu kontrollieren. Bei mehrfacher Zubereitung ist jede Zubereitung gesondert zu prüfen. Die Ergebnisse der Kontrollen sind im Kontrollbuch einzutragen. In Ferienlagern, in denen medizinische Fachkräfte nicht vorhanden sind, obliegt dem Lagerleiter oder einer von ihm hierzu beauftragten volljährigen Person, z. B. Gesundheitshelfer, diese Kontrolle. 3.2.3. Bei Gemeinschaftsverpflegung ist von allen Einzelzubereitungen des Essens, z. B. Fleisch, Soße, Wurst, Beilage, je eine Portion als 24-Stunden-Probe unter Kühlhaltung bei + 2 bis + 6 °C zurückzustellen. 3.2.4. Speisen sind nach Fertigstellung Innerhalb von 2 Stunden spätestens jedoch vor Ablauf von 4 Stunden auszugeben. Erfolgt die Abgabe über Speisentransportgefäße (Thermophore), ist auf diesen die Zeit der Fertigstellung der Speisen zu vermerken. 3.2.5. Das Vorkochen von Speisen am Tag vorher sowie die Aufbewahrung von Speisen bis zur nächsten Mahlzeit sind verboten. Die Kontrolle jiber die Einhaltung des Vorkochverbots obliegt dem Lagerleiter bzw. dem Lagerarzt oder einer anderen medizinischen Fachkraft. 3.2.6. Leicht verderbliche Lebensmittel sind unmittelbar nach der Anlieferung kühl aufzubewahren. Sofern Kühlmöglichkeiten nicht vorhanden sind, sind diese Lebensmittel spätestens innerhalb von 4 Stunden nach Anlieferung zum Verzehr auszugeben oder in geeigneter Weise zu verarbeiten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von politischer Untergrundtätigkeit zu beachtender Straftaten und Erscheinungen Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze. Von den Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit wurden von - Personen wegen Straftaten gegen die Staatsgrenze der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, ungesetzlich die. zu verlassen die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Agenten krimineller Menschenhändlerbande! Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, davon auf dem Territorium der und in anderen sozialistischen Staaten. Weitere Unterstützungshandlungen bestanden in - zielgerichteter Erkundung der GrenzSicherungsanlagen an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der von der Arbeits-richtung bearbeiteten Vorgänge, durch die Abteilungen konnten die in der Jahresanalyse genannten Reserven noch nicht umfassend mobilisiert werden.

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