Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 83

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 83 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 83); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 7. April 1977 83 kann erteilt werden, wenn die Lager- und Küchenkapazität ausreichend und eine strikte Trennung der Ferienlager gewährleistet ist. Im Bereich des Ferienlagers dürfen nur die Lagerteilnehmer ■' und die zu ihrer Betreuung und Versorgung erforderlichen Personen untergebracht werden. Die gleichzeitige Unterbringung von Urlaubern ist nicht gestattet. Die Verpflegung anderer Personen aus der Küche des Ferienlagers kann durch die zuständige Kreis-Hygieneinspektion gestattet werden, wenn die Esseneinnahmeräume von denen der Lagerteilnehmer getrennt vorhanden sind und die Kapazität der Lagerküche ausreichend ist. Sofern eine Unterbringung von Kindern des Betreuungs- und Wirtschaftspersonals nicht außerhalb des Lagers gewährleistet werden kann, ist eine Aufnahme dieser Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr im Lager unter der Bedingung möglich, daß die Unterbringung getrennt von den Lagerteilnehmern ynd in festen Unterkünften erfolgt. Für die Betreuung der Kinder müssen geeignete Erzieher gesondert zur Verfügung stehen. Derartige Einrichtungen bedürfen der gesonderten Genehmigung durch die zuständige Kreis-Hygieneinspektion. Die Kinder und Erzieher unterliegen den Festlegungen des Abschnittes 4. dieser Richtlinie. Die Unterbringung von Kindern im Alter unter 10 Jahren in Zelten ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Teilnehmer von Trainings- und Übungslagern des DTSB. Eine anderweitige Nutzung von zentralen Pionierlagern muß mindestens 14 Tage vor Beginn der Sommer- oder der Winterferiengestaltung beendet sein. In allen anderen zur Durchführung von Ferienlagern oder sonstigen Lagern vorgesehenen Objekten ausgenommen Schulen ist die anderweitige Nutzung so rechtzeitig zu beenden, daß die notwendigen Vorbereitungen bis zum Lagerbeginn ordnungsgemäß abgeschlossen werden können. Die für das Territorium des Ferienlagers zuständige Kreis-Hygieneinspektion ist berechtigt, einen Termin für die Beendigung der anderweitigen Nutzung festzulegen. Ferienlager in Schulen müssen so rechtzeitig beendet werden, daß der Unterrichtsbeginn in vollem Umfang vorbereitet und gewährleistet werden kann. Gaststätten oder andere gleichartige Einrichtungen dürfen als Ferienlager nur dann genutzt werden, wenn für die Lagerteilnehmer die ordnungsgemäße Unterbringung gewährleistet ist sowie ausreichend Waschanlagen und gesonderte Aborte vorhanden sind. Die Verabreichung der Gemeinschaftsverpflegung muß entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleistet sein. Durch den Gaststättenbetrieb darf für das Ferienlager insbesondere während der Nachtstunden keine Beeinträchtigung erfolgen. 1.4. Nutzung öffentlicher Campingplätze Die Nutzung öffentlicher Campingplätze für Erwachsene ist nur gestattet für Wandergruppen mit Teilnehmern ab 5. Schuljahr (maximale Teilnehmerzahl entsprechend der Klassenstärke) für die Dauer bis zu 6 Tagen (5 Übernachtungen), Jugendlager mit Teilnehmern ab vollendetem 14. Lebensjahr, sofern hierfür die Genehmigung der für den Campingplatz zuständigen Kreis-Hygieneinspektion erteilt wurde. Von dem jeweils zuständigen örtlichen Rat bzw. dem Rechtsträger des Campingplatzes sind in Abstimmung mit der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion geeignete Campingplätze auszuwählen und für die Durchführung der obengenannten Formen der Feriengestaltung die Platzkapazität festzulegen. Der vorgesehene Campingplatzabschnitt ist sichtbar abzugrenzen. * Die Durchführung von Ferienlagern auf Jugendcampingplätzen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend die- ser Richtlinie erfüllt sind und die Genehmigung zur Durchführung von der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion erteilt wurde. Es dürfen nur solche Campingplätze vorgesehen werden, die den hygienischen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Wasserversorgung, der hygienisch einwandfreien Abwasserbeseitigung sowie der sanitären Anlagen genügen und bei denen die Gemeinschaftsverpflegung gewährleistet ist oder die Möglichkeit zur selbständigen Zubereitung von Speisen und Getränken in den Fällen des Abschnittes 2.2.4. gegeben ist. Diese Campingplätze sind den Zeltplatzvermittlungen bekanntzugeben. 2. Allgemeine hygienische Anforderungen an Ferienlager 2.1. Standort Für Ferienlager sind solche Standorte vorzusehen, die gesundheitsschädigende Umwelteinflüsse ausschließen. Die Lage an Hauptverkehrsstraßen ist zu vermeiden, für Neubauten ist sie unzulässig. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: befahrbare Zufahrtstraße, hygienisch einwandfreie und ausreichende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Energieversorgung. Bei der Errichtung eines Ferienlagers als Zeltlager und bei der Anlage von Jugendcampingplätzen sind darüber hinaus der Erholungswert der Landschaft und die Klimaverhältnisse zu beachten. Sie dürfen- nicht in Naturschutz-, Überschwem-mungs- und Sumpfgebieten sowie Talsenken angelegt werden. Baumbewuchs als Schutz vor Staub, Wind und direkter Sonneneinwirkung in der unmittelbaren Zeltplatzumgebung ist günstig. Der Boden rifuß trocken bzw. sandig sein; eine Grasdecke ist empfehlenswert. Im Rahmen des Standortgenehmigungsverfahrens ist zum vorgesehenen Standort die Stellungnahme der territorial zuständigen Kreis-Hygieneinspektion einzuholen. 2.2. Hygienische Erfordernisse; materielle Mindestnorma-tive 2.2.1. Für die Unterbringung der Lagerteilnehmer müssen entsprechende Unterkünfte, getrennt für Jungen und Mädchen, vorhanden sein. Die maximale Belegungsstärke je Unterkunftsraum oder Zelt beträgt 12 Personen. Je Person ist eine Grundfläche von mindestens 2,5 m2 vorzusehen. Ausreichende natürliche Lüftung muß gewährleistet sein. Räume müssen über eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,50 m verfügen. Objekte, die für die Durchführung der Winterferiengestaltung genutzt werden sollen, müssen darüber hinaus ausreichend und möglichst zentral beheizbar sein. Für die Körperreinigung muß den Teilnehmern Warmwasser zur Verfügung stehen. Zu bevorzugen sind solche Objekte, in denen die sanitären Anlagen, insbesondere Waschanlagen, einbezogen sind. In den Unterkünften, einschließlich Zelte, sind folgende Mindestabstände einzuhalten: bei Verwendung von Doppelstockbetten 0,80 m zwischen Oberbett und Raumdecke, zwischen den einzelnen Liegestätten 0,40 m (Stuhlbreite), zwischen Fußboden bzw. Erdboden und Liegestatt 0,30 m. Bei Doppelstockbetten ist das obere Bett mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen gegen das Herausfallen des Benutzers, sofern es sich hierbei um ein Kind handelt, zu versehen. 2.2.2. Zelte müssen wetterfest imprägniert und dürfen nicht beschädigt sein. Fenster in den Zeltwänden sind erforderlich. Der Abstand zwischen den Zelten soll 3 bis 5 m betragen. Jedes Zelt ist mit einem Graben zu umgeben und so auf zu-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Feindlich-negative Einstellungen stellen - wie bereits im Abschnitt dargelegt wurde - mit ihrer Eigenschaft als Handlungstendenz die Bereitschaft der betreffenden Bürger zu einem feindlich-negativen Handeln dar.

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