Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 81

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 81 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 81); \\ Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 7. April 1977 81 7. Der Sachwert ergibt sich aus den für die Bewertung von Gebäuden und Baulichkeiten geltenden Rechtsvorschriften über den Grundstücksverkehr (ohne Bodenpreise). 8. Als in Verfall befindlich gilt ein Gebäude oder eine Baulichkeit dann, wenn der bauliche Zustand durch Abnutzung oder durch unterbliebene Instandsetzung am Schadentag eine normale zweckbestimmte Nutzung nicht mehr zuläßt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob eine Sperrung oder Abbruchaufforderung durch das zuständige staatliche Organ bereits erfolgt ist oder nicht. 9. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert unter Abzug eines der Abnutzung durch Alter, Gebrauch oder sonstige Einflüsse entsprechenden Betrages. Bei Gebäuden ist dabei noch die voraussichtliche Restnutzungsdauer maßgebend. Anordnung über den Gesundheitsschutz im Rahmen der Feriengestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge vom 7. März 1977 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend, dem Deutschen Roten Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik, dem Deutschen Turn- und Sportbund der Deutschen Demokratischen Republik und der Gesellschaft für Sport und Technik wird folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung gilt für alle Formen der organisierten Ferien- und Urlaubsgestaltung (nachfolgend Ferienlager genannt) gemäß den §§ 2 bis 10 der Anordnung vom 1. September 1972 über die weitere Entwicklung der Feriengestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge (GBl. II Nr. 64 S. 693). Sie ist für alle sonstigen Lager für Kinder und Jugendliche entsprechend anzuwenden. / (2) Für die hygienische Gestaltung der Ferienlager und die medizinische Betreuung der Teilnehmer gilt die Gesundheitsrichtlinie gemäß Anlage 1. (3) Für die Einrichtung der nach der Gesundheitsrichtlinie erforderlichen Sanitätsstation gelten die Ausstattungsnormative gemäß Anlage 2, für die Grundausstattung an Medikamenten und Verbandmitteln die Richtwerte der Anlage 3. §2 (1) In ihrem Zuständigkeitsbereich sind verantwortlich a) für die Vorbereitung und Durchführung der Ferienlager die Träger der Feriengestaltung entsprechend § 15 der Anordnung vom 1. September 1972 über die weitere Entwicklung der Feriengestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge; b) für die hygienische Kontrolle aller Ferienlager der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion. Die zentralen Pionierlager stehen darüber hinaus unter direkter Anleitung und Kontrolle des Leiters der Bezirks-Hygieneinspektion. c) für die medizinische Betreuung x der zentralen Pionierlager und der anderen Lager mit mehr als 500 Teilnehmern der Bezirksarzt der anderen Ferienlager der Kreisarzt, gegebenenfalls mit Unterstützung des Trägers der Feriengestaltung bei der Gewinnung von medizinischen Kadern. (2) Die hygienische Kontrolle und die medizinische Betreuung in Ferienlagern der Bereiche des Ministeriums des Innern, des Ministeriums für Nationale Verteidigung und des Ministeriums für Staatssicherheit erfolgen in eigener Verantwortung dieser Ministerien. (3) Der erforderliche Einsatz von Gesundheitshelfern und Rettungsschwimmern ist durch die Träger der Feriengestaltung zu sichern. §3 (1) Die zuständigen Staatlichen Hygieneinspektionen unterstützen und beraten die Träger der Feriengestaltung und die Rechtsträger der Lagerobjekte bei der Feriengestaltung. Sie können zur Durchsetzung der Grundsätze und Normative der Hygiene oder zur Beseitigung hygienewidriger Zustände Auflagen erteilen. Die Erteilung und die Durchsetzung der Auflagen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung vom 11. Dezember 1975 über die Staatliche Hygieneinspektion (GBl. I 1976 Nr. 2 S. 17). (2) Die Lagerkapazität bedarf der Bestätigung der für das Territorium des Ferienlagers zuständigen Kreis-Hygieneinspektion. §4 (1) Ferienlager mit mehr als 15 Teilnehmern oder einer Dauer von mehr als 6 Tagen, Wanderquartiere sowie die für Ferienspiele vorgesehenen Objekte und Plätze bedürfen der Genehmigung durch die Kreis-Hygieneinspektion, in deren Verantwortungsbereich die Durchführung erfolgen soll. Verantwortlich für die Beantragung der Genehmigung (Anmeldung) ist der Leiter des Trägers der Feriengestaltung, bei Wanderquartieren der Rechtsträger des Objektes. (2) Die Anmeldung hat zu den nachstehend genannten Terminen bei der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion zu erfolgen: a) für die Sommerferiengestaltung bis zum 1. April b) für die Winterferiengestaltung bis zum 1. Dezember c) für die Durchführung von Ferienlagern außerhalb der Sommer- und Winterferien sowie von sonstigen Lagern spätestens bis 4 Wochen vor Lagerbeginn. (3) Zur Anmeldung des Ferienlagers 1st der Lagerpaß für Ferienveranstaltungen1 vorzulegen. Soweit für Ferienspiele, Wanderquartiere und sonstige Lager kein Lagerpaß geführt wird, ist die Anmeldung schriftlich mit folgenden Angaben vorzunehmen: a) Name und Anschrift des Antragstellers und des Trägers der Feriengestaltung b) Lager form, vorgesehene Objekte und Plätze c) Kapazität, Beginn und Ende des Ferienlagers, unterteilt nach Belegungen d) vorgesehene Teilnehmerzahl je Belegung, aufgeschlüs-selt nach Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen, getrennt nach Jungen und Mädchen. Ausgenommen hiervon sind Ferienspiele. Anzahl des Betreuungs- und Wirtschaftspersonals. Diese Angaben können für Ferienspiele nachgereicht werden, spätestens jedoch bis 4 Wochen vor Beginn. Teilnehmer aus anderen Staaten sind gesondert unter zusätzlicher Angabe ihres Herkunftslandes aufzuführen. (4) Der Träger einer Feriengestaltung mit weniger als 500 Teilnehmern (ausgenommen zentrale Pionierlager) hat die für die medizinische Betreuung der Lagerteilnehmer erforderliche Anzahl von Krankenschwestern entsprechend der Gesundheitsrichtlinie dem für den Sitz des Trägers zuständigen Kreisarzt bis zu den im Abs. 2 genannten Terminen mitzuteilen. (5) Ferien- und Übungslager des Deutschen Turn- und Sportbundes (DTSB) der Deutschen Demokratischen Republik l Herausgegeben vom Zentralen Ausschuß für Ferlengestaltung beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 81 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 81) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 81 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 81)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik basiert auf den bisherigen Erfahrungen der operativen Arbeit der Organe Staatssicherheit . Unter Zugrundelegung der dargelegten Prinzipien der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X