Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 70

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 70 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 70); 70 Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 6. April 1977 Verpflichtungen zur Zeit des Versicherungsfalles zu unterhalten haben, sowie solcher Angehörigen, die mit in der Wohnung des Versicherungsnehmers leben. Für Ansprüche noch nicht volljähriger Kinder des Versicherungsnehmers und der Versicherten wegen erhöhter Aufwendungen durch dauernde Behinderung und künftiger .ständiger Einkommensminderung infolge Körperverletzung gilt dieser Ausschluß nicht; b) Ansprüche aus Schadenfällen, die mit dem Halten, Führen oder Verwenden von Kraft- und Luftfahrzeugen sowie Booten mit Motor und Segelbooten im Zusammenhang stehen; c) Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen, zur Aufbewahrung übergeben oder von ihnen unbefugt gebraucht worden sind. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Leitungswasserschäden an den gemieteten Wohnräumen; d) Ansprüche aus Schadenfällen, die mit der Unterhaltung eines Betriebes, der Ausübung eines Berufes oder einer sonstigen entgeltlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der Versicherten im Zusammenhang stehen; e) Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen; f) Ansprüche aus Schadenfällen, die sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik ereignen. Ist der Geschädigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, so besteht Versicherungsschutz. (6) Bei entsprechender zusätzlicher Vereinbarung des Versicherungsschutzes erstreckt sich dieser auf Schadenersatzansprüche aus der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung als Halter der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Mitversichert ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Personen, die mit der Wartung, Pflege oder Aufsicht der "dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten gehörenden Tiere beauftragt sind, in Ausübung dieser Tätigkeit. Werden während der Versicherungsdauer Tiere angeschafft, besteht Versicherungsschutz, wenn deren Anmeldung zur Versicherung bis spätestens einen Monat nach der nächsten Beitragsfälligkeit erfolgt. Unterbleibt die Anmeldung, besteht von diesem Zeitpunkt an kein Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche aus dem Halten der betreffenden Tierart. * §4 Pflicht zur Schadensverhütung Der Versicherungsnehmer und die Versicherten haben zur Vermeidung von Schäden die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, insbesondere die Brandschutzbestimmungen, einzuhalten. Die Staatliche Versicherung kann verlangen, daß festgestellte Gefahrenquellen innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden. §5 Verhaltens- und Anzeigepflichten Tritt ein Versicherungsfall ein, sind der Versicherungsnehmer und die Versicherten verpflichtet: a) das Schadenereignis der Staatlichen Versicherung unverzüglich anzuzeigen; b) Schadenereignisse durch Brand, Explosion (nicht solche mit geringfügigem Sachschaden) sowie Einbruchdiebstahl, Diebstahl und Raub der nächstgelegenen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, im Ausland der nächstgelegenen Polizeidienststelle, unverzüglich zu melden; c) Schadenersatzansprüche Dritter und alle gerichtlichen und ähnlichen Maßnahmen, die gegen sie aus Anlaß des Schadens eingeleitet werden, unverzüglich der Staatlichen Versicherung zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen; d) alle ihnen zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang des Schadens zu mindern und alles zu tun, was zur Klärung des Tatbestandes und des Schadenumfanges beiträgt; e) bis zur Besichtigung des Schadens durch die Staatliche Versicherung ohne deren Einwilligung nur solche Veränderungen an den beschädigten versicherten Sachen vorzunehmen, die zur Erfüllung der im Buchst, d genannten Verpflichtungen oder im gesellschaftlichen Interesse geboten sind; f) äußerlich erkennbare Schäden am Reisegepäck, die während der Beförderung oder Aufbewahrung durch einen Transport- oder Aufbewahrungsbetrieb (Bahn, Post, Fluggesellschaft u. ä.) eingetreten sind, von diesem sofort bei der Abnahme bestätigen zu lassen. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden ist die Feststellung des Tatbestandes innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme des Reisegepäcks vom Transport- oder Aufbewahrungsbetrieb bei der Post unverzüglich nachholen zu lassen; g) die Rahmennummer des gestohlenen Fahrrades der Staatlichen Versicherung anzugeben; h) die Staatliche Versicherung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie von dem Verhleib entwendeter Gegenstände Kenntnis erhalten. §6. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen (1) Werden Gefahrenquellen vom Versicherungsnehmer oder von den Versicherten in der von der Staatlichen Versicherung angegebenen Frist schuldhaft nicht beseitigt, kann der Versicherungsschutz für die daraus entstehenden Schäden ausgesetzt werden, bis die Gefahrenquellen beseitigt sind. (2) Verletzen der Versicherungsnehmer oder die Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, ist die Staatliche Versicherung berechtigt, die Versicherungsleistung teilweise zu versagen, wenn die Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens oder die Erhöhung seines Umfanges ursächlich war oder die Feststellung der Leistungspflicht behinderte. Bei Haftpflichtschäden kann in diesem Fall der an den Geschädigten gezahlte Betrag vom Versicherungsnehmer oder den Versicherten teilweise zurückgefordert werden. (3) Für Versicherungsfälle, die durch den Versicherungsnehmer oder die Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurden, ist die Staatliche Versicherung berechtigt, die Versicherungsleistung ganz zu versagen. (4) Tritt der Versicherungsfall als Folge oder im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers oder der Versicherten ein, kann die Staatliche Versicherung die Versicherungsleistung ganz versagen. §7 V ersicherungsor t Die im § 1 genannten Sachen sind, soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, dort versichert, wo sie sich befinden. §8 Beendigung der Versicherung Verlegt der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz in ein Territorium außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik, endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Für Versicherte endet in diesem Fall der Versicherungsschutz. §9 Gerichtsstand Für alle aus dieser Versicherung entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers oder der Versicherten, soweit der Wohnsitz nicht außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik liegt, oder des Sitzes der Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung zuständig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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