Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 69

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 69 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 69); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 6. April 1977 69 §2 Höhe und Zahlung der Versicherungsleistung (1) Maßgebend für die Versicherungsleistung bei Schadenfällen gemäß § 1 sind: a) bei den Sachen des Haushaltes und den zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dienenden Einrichtungsgegenständen und Arbeitsgeräten der Neuwert; beträgt der Zeitwert dieser Gegenstände am Schadentag 40% des Neuwertes oder weniger, der Zeitwert; b) bei Bekleidung und Wäsche aller Art der Zeitwert; c) bei Gebäuden gemäß § 1 Abs. 3 der Zeitwert; d) bei Vorräten, Waren und Kleinvieh der Wiederbeschaffungspreis; e) bei fremdem Eigentum der Zeitwert. (2) Bei teilbeschädigten Sachen werden die Kosten der Wiederherstellung bis zur Höhe der im Abs. 1 genannten Werte vergütet. Ergibt sich nach der Wiederherstellung eine Minderung des Gebrauchswertes, wird ein der Gebrauchswertminderung entsprechender Betrag gezahlt. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, wird die Differenz zwischen den im Abs. 1 genannten Werten und dem Restwert der Sachen unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit vergütet. Restwerte verbleiben dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten. (3) Der Versicherungswert setzt sich aus dem Neu- oder Zeitwert oder Wiederbeschaffungspreis der versicherten Sachen gemäß Abs. 1 zusammen. Der Versicherungsnehmer hat die Versicherungssumme als Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung so anzugeben, daß sie dem Versicherungswert entspricht. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird der Schaden nur teilweise ersetzt, und zwar im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert der versicherten Sachen. (4) Bei Schäden durch Diebstahl von Gegenständen des persönlichen Reisebedarfs, soweit sie sich nicht in Gewahrsam eines Transport- bzw. Aufbewahrungsbetriebes befunden haben, haben der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherten von jedem Schaden 50 M selbst zu tragen. (5) Sind entwendete oder sonst abhanden gekommene Sachen wieder herbeigeschafft worden, so haben sich der Versicherungsnehmer oder die Versicherten innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Staatliche Versicherung zu entscheiden, ob sie die Versicherungsleistung zurückzahlen oder die Sachen der Staatlichen Versicherung zur Verfügung stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Staatliche Versicherung die Rücknahme verlangen. Entscheiden sich der Versicherungsnehmer oder die Versicherten, ihr Eigentum an den wieder herbeigeschafften Sachen aufzugeben, die nur mit einem Teil ihres Wertes entschädigt wurden, sind diese Sachen vom Versicherungsnehmer oder den Versicherten im Einvernehmen mit der Staatlichen Versicherung zu verkaufen. Den Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält die Staatliche Versicherung bis zur Höhe der von ihr gezahlten Ver- \sicherungsleistung. (6) Bei Nichtzurücknahme von innerhalb eines Jahres wieder herbeigeschafften Sachen sind der Versicherungsnehmer oder die Versicherten verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen gezahlter Neuwertentschädigung und ermitteltem Zeitwert innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Staatliche Versicherung zurückzuzahlen. (7) Die Versicherungsleistung erfolgt in Mark der Deutschen Demokratischen Republik und wird bei Schäden gemäß § 1 an den Versicherungsnehmer gezahlt. Auf Verlangen des Versicherungsnehmers ist die Versicherungsleistung unmittelbar an die Versicherten oder die Eigentümer der mitversicherten fremden Sachen zu zahlen. Die Leistung ist 2 Wochen nach Eingang der vollständigen, die Versicherungsleistung begründenden Nachweise fällig. §3 Haftpflichtversicherungsschutz (1) Versichert sind der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte, deren noch nicht volljährige Kinder sowie andere Personen, für die Versicherungsschutz vereinbart worden ist, gegen Schadenersatzansprüche aus der Verantwortlichkeit für Schadenszufügung, insbesondere a) als Teilnehmer am Straßenverkehr; b) als Besitzer einer Wohnung, eines alleinbewohnten Hauses (soweit sich darin kein Betrieb befindet) und aus der Unterhaltung von bis zu 2 Garagen. Eingeschlossen ist die Verantwortlichkeit aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Zimmern. c) als Besitzer eines Kleingartens, Sommer- oder Wochenendgrundstückes und einer landwirtschaftlich genutzten Fläche bis höchstens 1 ha, sofern diese nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wird; d) aus der Durchführung von Bauarbeiten (Neu-, Um- und Ausbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) auf dem Wohn- oder Wochenendgrundstück oder im Kleingarten; e) gegenüber Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten unentgeltliche Hilfe leisten, und gegenüber den im Haushalt beschäftigten Personen; f) als Halter von zahmen Haustieren und Bienen, wenn diese nicht zu gewerblichen Zwecken gehalten werden; als Halter von Hunden, Pferden und sonstigen Zug- und Reittieren jedoch nur, wenn Versicherungsschutz gemäß Abs. 6 vereinbart worden ist; g) als Benutzer von Ruder- und Paddelbooten sowie Kanadiern, soweit diese nicht mit einem Motor ausgestattet sind; h) aus dem Besitz und der Unterhaltung einer genehmigten Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage einschließlich der dem Hausbesitzer gegenüber vertraglich übernommenen Verantwortlichkeit. (2) Versicherungsschutz besteht auch für die Verantwortlichkeit: a) der Kinder des Versicherungsnehmers und der Versicherten, die während des laufenden Versicherungsjahres volljährig werden, sowie für die Verantwortlichkeit volljähriger Personen, die im genannten Zeitraum in die häusliche Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufgenommen werden, wenn sie bis spätestens einen Monat nach der nächsten Beitragsfälligkeit zur Versicherung angemeldet werden; b) der Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten unentgeltlich Hilfe leisten, und der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. (3) Der Versicherungsschutz umfaßt die Befriedigung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche, die nach den Rechtsvorschriften über die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung gegen den Versicherungsnehmer oder die Versicherten erhoben werden, wenn durch ihre Handlungen oder Unterlassungen Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt oder zerstört worden sind. Die Staatliche Versicherung ist berechtigt, den Schadenersatz betreffende Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers oder der Versicherten abzugeben. (4) Kommt es wegen Schadenersatzansprüchen zu einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten, hat die Staatliche Versicherung für die ordnungsgemäße Vertretung des Versicherungsnehmers oder der Versicherten zu sorgen und die Kosten zu tragen. (5) Versicherungsschutz besteht nicht für: a) Ansprüche des Versicherungsnehmers und der Versicherten untereinander; ferner nicht für Ansprüche ihrer sonstigen Angehörigen, die sie auf Grund gesetzlicher;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung der Staatssicherheit ; sein Stellvertreter. Anleitung und Kontrolle - Anleitungs-, Kontroll- und Weisungsrecht haben die DienstVorgesetzten, Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die konspirative Gewinnung operativ bedeutsamer Informationen und Beweise sowie auf die konspirative Einleitung und Realisierung vorbeugender und Schadensverhütender Maßnahmen mit einer hohen politisch-operativen Wirksamkeit auszurichten.

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