Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 54

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 54 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 54); 54 Gesetzblatt Teil I Nr. 7 Ausgabetag: 30. März 1977 Zu § 4 Abs. Z der Verordnung: §6 (1) Anträge aut Eröffnung von Kindereinrichtungen bzw. 1 auf Erweiterung oder Verringerung der Anzahl der Plätze können durch den Rat des Kreises nur genehmigt werden, wenn der Nachweis geführt wird über die Art der Kindereinrichtung, die Anzahl der Plätze, den Rechtsträger der Kindereinrichtung, den Bedarf an Plätzen in Kindereinrichtungen sowie die im Einzugsgebiet zu erwartende demographische Entwicklung, die Größe des Einzugsgebietes der Kindereinrichtung, die Auslastung bereits im Einzugsgebiet bestehender Kindereinrichtungen. (2) Anträge auf Erweiterung oder Verringerung der Anzahl von Plätzen sind mit der Planvorbereitung an die Räte der Kreise für das darauffolgende Planjahr zu stellen. Zu § 5 Abs. Z der Verordnung: §7 In Territorien, in denen Krippenvereinigungen bestehen, obliegt diesen im Auftrag der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden der Einsatz der Kader in den staatlichen Kindereinrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Zu § 5 Abs. 3 der Verordnung: §8 (1) In kombinierten Kindereinrichtungen ist die inhaltliche Zusammenarbeit der Fachkräfte vor allem auf die Sicherung eines kontinuierlichen Übergangs der Krippenkinder in den Kindergarten zu richten. Das bezieht sich insbesondere auf einen gut aufeinander abgestimmten Tagesablauf der Kinder der ältesten Gruppe der Krippe und der jüngsten Gruppe im Kindergarten, die gesunde körperliche Entwicklung und das Wohlbefinden der Kinder in den Vorschuleinrichtungen, die Erziehung der Kinder zur Selbständigkeit bei körper- hygienischen Verrichtungen und bei gemeinsamer Betätigung in der Gruppe, . die Herausbildung sprachlicher und geistiger Fähigkeiten, die die Verständigung der Kinder untereinander sowie ihr Interesse an der Umwelt fördern. (2) Die Leiterinnen des Kindergartens und der Krippe stimmen die inhaltliche Zusammenarbeit ab. Sie fördern einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch und gewährleisten im Züsammenwirken mit den Kindergärtnerinnen der jüngeren Gruppe sowie mit den Krippenerzieherinnen der zweiten Kleinkindgruppe den kontinuierlichen Übergang der Krippenkinder in den Kindergarten. Zu § 8 Abs. Z, Z. Stabstrich der Verordnung: §9 Für die Finanzierung der staatlichen Kindereinrichtung sind die in der Methodik zur Ausarbeitung des Staatshaushaltsplanes Teil Gesundheits- und Sozialwesen und Teil Volksbildung enthaltenen Normen anzuwenden. Zu § 8 Abs. 3 der Verordnung: §10 Die Betriebe sichern im Interesse der Betreuung und Erziehung aller in der betrieblichen Kindereinrichtung erfaßten Kinder die stetige Vervollkommnung der Bedingungen durch die Bereitstellung der finanziellen Fonds entsprechend den gesetzlichen Normen. Zu § 8 Abs. 4 der Verordnung: §11 Der Anspruch der Betriebe auf staatliche Zuschüsse richtet sich nach der Anordnung vom 28. März 1972 über die Finanzierung der betrieblichen Einrichtungen und Maßnahmen für die Betreuung der Werktätigen Finanzierung der betrieblichen Betreuung - (GBl. II Nr. 20 S. 225). ' Zu § 9 der Verordnung: §12 (1) In Krippen und Heimen des GesUndheits- und Sozialwesens tragen die Eltern einen Kostenanteil in Höhe der vom örtlichen Rat im Rahmen der Normen für Verpflegung in Krippen und Heimen festgesetzten Naturalkosten, ausschließlich des zusätzlichen Mehraufwandes für Säuglingsfertignahrung bis zum 8. Lebensmonat. Die Kostenanteile der Eltern sind unter Berücksichtigung der Höhe ihres Bruttoeinkommens und der sozialen Bedingungen zu ermäßigen bzw. zu erlassen. (2) In den Kindergärten und Wochenheimen der Volksbildung richtet sich der Kostenanteil der Eltern für Kinderspeisung und Trinkmilchversorgung nach den Rechtsvorschriften. (3) Werden Kinder im Interesse der Unterbringung in Wohnnähe in betriebliche Kindereinrichtungen eingewiesen, so dürfen vom Rechtsträger anderen Betrieben oder den Eltern dieser Kinder keine Kosten für die Unterhaltung der betrieblichen Kindereinrichtungen berechnet werden. Zu § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 der Verordnung: §13 (1) In allen Territorien sind die Standorte der Kindereinrichtungen so zu wählen, daß die Kinder in einer der Wohnung nahe gelegenen Einrichtung aufgenommen werden können und daß dem Bedarf an Plätzen in Kindereinrichtungen gemäß der im Gesetz zum Fünfjahrplan enthaltenen Orientierung entsprochen werden kann. (2) Grundlage für den Bau und Umbau von staatlichen Kindereinrichtungen sind die vorgegebenen Planungs- und Projektierungsrichtlinien für Vorschuleinrichtungen.1 Das trifft auch auf Kindereinrichtungen zu, die in traditioneller Bauweise sowie durch Um- und Ausbau bestehender Einrichtungen geschaffen werden. Zu § 11 Abs. 3 der Verordnung: §14 (1) In den Kindereinrichtungen der Volksbildung ist mit der Vervollkommnung der räumlich-hygienischen Bedingungen anzustreben, in den Kindergärten je Kind mindestens eine Norm von 2,5 m2 Fläche in den Gruppenräumen zu gewährleisten. (2) Zeitweilig frei werdende Gruppenräume in Kindereinrichtungen der Volksbildung sind vorrangig für die Verbesserung der Bedingungen zur Erziehung und Betreuung der Vorschulkinder oder anderer Volksbildungseinrichtungen zu nutzen. Sie sind zu verwenden für die Einrichtung von Mehrzweckräumen für Sport, Spiel und zur musischen Betätigung der Kinder sowie als gesonderte Schlafräume, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das Personal sowie zur Unterbringung pädagogischer Mittel und Geräte, die Verbesserung der Bedingungen für die sonderpädagogische Betreuung von Vorschulkindern und Schülern. 1 Vgl. Richtlinie „Vorschuleinrichtungen - Planung und Projektierung“ Mai 1975. In: Schriftenreihe der Bauforschung, Reihe Wohn- und Gesellschaftsbauten, Bauakademie der DDR, Bauinformation, 102 Berlin, Wallstraße 27, Nr. 31/1975.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 54 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 54) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 54 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 54)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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