Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 48

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 48 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 48); 48 Gesetzblatt Teil I Nr. 6 Ausgabetag: 16. März 1977 (3) Zur Stimulierung von Maßnahmen für die nachhaltige Beseitigung der Ursachen, die zur Anwendung eines Zinszuschlages geführt haben, kann die Bank Zinszuschläge bei termingerechter Erfüllung der vereinbarten Bedingungen teilweise oder ganz erstatten. Das gilt auch für Zinszuschläge gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 6. §13 Entscheidung von Streitigkeiten (1) Gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten kann bei der für die Kreditgewährung zuständigen Niederlassung der Bank Einspruch eingelegt werden. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet das übergeordnete Bankorgan nach Beratung mit dem zuständigen Staatsorgan bzw. dem wirtschaftsleitenden Organ endgültig. (2) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Erfüllung des Kreditvertrages oder über eine von der Bank verlangte Änderung oder Aufhebung des Kreditvertrages ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Schlußbestimmungen §14 (1) Für die bis zum 31. Dezember 1976 abgeschlossenen Verträge bleiben die vertraglich vereinbarten Bedingungen bestehen, sofern nicht die Regelung des Abs. 2 zur Anwendung kommt. (2) Die Zinsregelung dieser Anordnung findet auf alle nach dem 1. Januar 1977 ausgereichten Kredite Anwendung. §15 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 24. Dezember 1971 über die Durchführung der Kredit- und Zinspolitik in der Landwirtschaft Kreditanordnung Landwirtschaft (GBl. II Nr. 82 S. 726), Anordnung Nr. 2 vom 8. November 1972 über die Durchführung der Kredit- und Zinspolitik in der Landwirtschaft Kreditanordnung Landwirtschaft (GBl. II Nr. 68 S. 793). Berlin, den 15. Februar 1977 Der Präsident der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik Schmidt Anordnung Nr. 21 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik Stipendienordnung vom 23. Februar 1977 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Zentralrat der Freien Deutschen Jugend und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft wird zur Änderung der Stipen- l Anordnung (Nr. 1) vom 28. August 1975 (GBl. I Nr. 39 S. 664) dienordnung vom 28. August 1975 (GBl. I Nr. 39 S. 664) folgendes angeordnet: §1 § 3 Abs. 3 Buchst, c erhält folgende Fassung: „c) Renten aus der Sozialpflichtversicherung, Versorgungen der Deutschen Post, der Deutschen Reichsbahn sowie andere Versorgungen und Renten in Höhe des den Mindestbruttolohn2 übersteigenden Betrages ohne Berücksichtigung der Zuschläge für den Ehegatten und die Kinder. Ausgenommen sind Ehrenpensionen, Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, Pflegegeld, Blindengeld, Sonderpflegegeld und Leistungen der Sozialfürsorge.“ §2 Die Absätze 2 und 3 des §4 erhalten folgende Fassung: „(2) Einkommen gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben a bis e sowie Abs. 3 Buchstaben b bis d bis zur Höhe des Mindestbruttolohnes2 sind bei der Stipendienberechnung nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist der Freibetrag gemäß Abs. 3 nicht abzusetzen. (3) Ein Freibetrag in Höhe des Mindestbruttolohnes2 ist von dem Einkommen gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben a bis e sowie Abs. 3 Buchstaben b bis d abzusetzen, wenn beide Elternteile berufstätig sind bzw. wenn ein Elternteil Rentner oder erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Stipendienordnung liegt vor: a) wenn durch ein amtsärztliches Attest die langfristige Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sozialversicherung nachgewiesen ist, b) wenn ein Elternteil mindestens 3 schulpflichtige Kinder bzw. 2 Kinder unter 8 Jahren bzw. 1 Kind unter 3 Jahren in häuslicher Gemeinschaft versorgt.“ §3 Diese Anordnung tritt am 1. September 1977 in Kraft. Berlin, den 23. Februar 1977 Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen Prof. Böhme 2 Z. Z. gilt die Verordnung vom 29. Juli 1976 über die Erhöhung des monatlichen Mindestbruttolohnes von 350 M auf 400 M und die differenzierte Erhöhung der monatlichen Bruttolöhne bis zu 500 M (GBl. I Nr. 28 S. 377). Anordnung über den Schutz der olympischen Symbole, Embleme und Bezeichnungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Februar 1977 In Übereinstimmung mit dem Nationalen Olympischen Komitee der Deutschen Demokratischen Republik und im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe wird folgendes angeordnet: §1 Im Interesse der Förderung der olympischen Idee in der Deutschen Demokratischen Republik werden die olympischen;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 48 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 48) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 48 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 48)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen. Die Entscheidung dazu ist vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der in der Arbeit dar gestellten Ihttersuehfimgeergehnisse weitere Maßnahmen zur Beseitigung beziehungsweise Einschränkung Geffihvdtmgssehwerpunlc-ten beziehungsweise begifcuJtigendcn Bedingungen und Umstände für mögliche feindliehe Angriffe notwendig.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X