Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 401

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 401 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 401); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 2. Dezember 1977 401 Stellung des Jahreseinkommens der FZR beitreten. Das gilt auch dann, wenn der Werktätige zu diesem Zeitpunkt oder bereits vorher im laufenden Kalenderjahr Geldleistungen der Sozialversicherung erhält bzw. erhielt. Zu den §§ 8 und 11 der Verordnung: §7 (1) Werktätige, die ihren Beitrag zur Sozialpflichtversicherung als Jahresbeitrag leisten, entrichten auch den Beitrag zur FZR als Jahresbeitrag. Auf den Jahresbeitrag sind wie für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung Abschlagzahlungen zu leisten. (2) Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, die für die Sozialpflichtversicherung gelten. Übersteigen die gezahlten Beiträge den sich nach erfolgter Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr ergebenden Jahresbeitrag zur FZR, sind die zuviel gezahlten Beiträge mit den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung zu verrechnen bzw. zurückzüzahlen. Zu § 8 Abs. 2 Buchst, a der Verordnung: §8 Werktätige, die Beiträge für das tatsächliche Einkommen über 600 M monatlich bzw. 7 200 M jährlich zahlen, können diese Entscheidung durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres ändern. Zu § 8 Abs. 2 Buchst, b, § 9 und § 11 der Verordnung: §9 Bestand nur für einen Teil des Kalendermönats bzw. Kalenderjahres Versicherungs- oder Beitragspflicht, verringert sich für Werktätige mit einem Einkommen über 1 200 M monatlich bzw. 14 400 M jährlich der Höchstbetrag des Einkommens, für das Beiträge zur FZR zu zahlen sind, nach den Grundsätzen der Sozialpflichtversicherung. Zu § 10 der Verordnung: §10 (1) Werktätigen mit Lohnnachweis, die der FZR beigetreten sind, ist der Beitrag des Betriebes zur FZR zusammen mit den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung auszuzahlen. Die Werktätigen mit Lohnnachweis sind für die richtige und termingerechte Abführung des eigenen Beitrages und des Beitrages des Betriebes verantwortlich. (2) Ist von den Betrieben, sozialistischen Produktionsgenossenschaften und Kollegien der Rechtsanwälte die Einbehaltung der FZR-Beiträge der Werktätigen bzw. Mitglieder ganz oder teilweise unterblieben, gelten die für die Einziehung der Beiträge zur Sozialpflichtversicherung maßgebenden Bestimmungen. Zu § 10 und § 11 Abs. 2 der Verordnung: §11 Für die Festsetzung und den Einzug der Beiträge zur FZR gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Zu den §§ 13 und 14 der Verordnung: §12 Die bis zum 31. Dezember 1976 geleisteten Beitragszahlungen zur FZR gelten für die Beitragsbefreiung als Beitragszahlungen entsprechend dem tatsächlichen Einkommen. Zu den §§ 13 bis 16 und § 20 Abs. 1 Buchst, a der Verordnung: §13 (1) Als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR gelten ab Beginn der Versicherung a) alle Zeiten, in denen der Werktätige sozialpflichtversichert war, b) Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, in denen - keine Beiträge über 60 M monatlich nach den Versorgungsordnungen gezahlt wurden, Beiträge über 60 M monatlich nach den Versorgungsordnungen gezahlt wurden ünd nach dem Ausscheiden aus diesen Organen im Alter oder bei Invalidität kein Anspruch auf Rente nach den Bestimmungen, der jeweiligen Versorgungsordnung besteht', c) Zeiten des Direktstudiums an einer Universität, Hochader Fachschule, d) Zeiten des Besuches von Spezialschulen staatlicher Organe, Parteischulen, Gewerkschaftsschulen und Schulen anderer demokratischer Organisationen in der Deutschen Demokratischen Republik, die eine Berufstätigkeit nicht zulassen, e) Zeiten der unbezahlten Freistellung von der Arbeit nach dem Wochenurlaub gemäß § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik, f) . Zeiten, in denen bei dienstlicher Entsendung von Ehe- paaren in andere Staaten der Ehegatte des Delegierten keine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet wurde. (2) Für ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik, die im Alter oder bei Invalidität keinen Anspruch auf Rente nach den Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsordnung haben und der FZR beigetreten sind, gilt auch die vor dem Beitritt zur FZR liegende Zeit der Zugehörigkeit zu diesen Organen, ab der sie erstmals nach den Versorgungsordnungen über 60 M monatlich Beiträge entrichtet haben, als Zeit der Zugehörigkeit zur FZR. Zu § 20 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung: §14 (1) Das monatliche Durchschnittseinkommen über 600 M wird errechnet aus der Summe des Gesamteinkommens, für das Beiträge zur FZR gezahlt wurden, dividiert durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen der Werktätige der FZR angehörte. Dabei sind Zeiten a) der Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, b) der Durchführung einer prophylaktischen Kur bzw. einer Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung, c) der Quarantäne, d) der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder bzw. zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kindereinrichtung, e) der Freistellung von der Arbeit zur notwendigen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten, f) des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs, g) des Bezuges einer Mütterunterstützung, h) der unbezahlten Freistellung von der Arbeit gemäß § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik, i) der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 3 Wochen abzusetzen, wenn keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung bestand und bis zum Beginn dieser Zeiten oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt wurden. (2) Für die im § 21 der Verordnung genannten ehemaligen Angehörigen der bewaffneten Organe bzw. der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik wird das monatlich 600 M übersteigende Einkommen, für das sie Beiträge nach den Versorgungsordnungen gezahlt haben, in die Summe des Gesamteinkommens einbezogen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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