Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 40

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 40 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 40); 40 Gesetzblatt Teil I Nr. 5 Ausgabetag: 1. März 1977 trag auf Erteilung der Approbation als Apotheker gestellt wurde. (3) Die Erteilung der Approbation kann erneut beantragt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß die Gründe, die zur Versagung geführt haben, nicht mehr bestehen. Erfolgte die Versagung wegen einer psychischen Erkrankung' oder Sucht, ist dem Antrag ein fachärztliches Gutachten beizufügen. §14 Einschränkung der Approbation (1) Zeigen sich Mängel in der Tätigkeit als Apotheker oder sind aus anderen schwerwiegenden Gründen die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Berufsausübung nicht mehr gegeben, kann eine Einschränkung der Approbation befristet oder unbefristet angeordnet werden. In der Entscheidung sind insbesondere die Tätigkeiten anzugeben, auf die sich die Einschränkung bezieht, sowie die zur Wiederherstellung einer uneingeschränkten Berufsausübung erforderlichen Festlegungen zu treffen. (2) Die unbefristet angeordnete Einschränkung der Approbation kann aufgehoben werden, wenn gegen die Ausübung des Berufes als Apotheker im vollen Umfang keine Bedenken mehr bestehen. (3) Bei Einschränkung der Approbation wird eine neue Approbationsurkunde ausgestellt, aus der die Einschränkung ersichtlich ist. Die alte Approbationsurkunde ist einzuziehen. Diese ist dem Apotheker wieder auszuhändigen, wenn die für die Einschränkung der Approbation angeordnete Frist abgelaufen oder eine unbefristet angeordnete Einschränkung der Approbation auf Grund der wieder vorliegenden Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Berufsausübung aufgehoben worden ist. §15 Wiedererteilung und Aufhebung des Rühens der Approbation (1) Die Approbation kann auf Antrag wiedererteilt bzw. das Ruhen der Approbation aufgehoben werden, wenn gegen die Ausübung des Berufes als Apotheker keine Bedenken mehr bestehen. (2) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 sind auf der Grundlage von fachärztlichen Gutachten zu treffen, wenn die Zurücknahme der Approbation gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. das Ruhen der Approbation gemäß § 11 Abs. 3 angeordnet wurde. (3) Nach der Entscheidung über die Wiedererteilung der Approbation bzw. Aufhebung des Rühens der Approbation ist dem Apotheker die alte Approbationsurkunde wieder auszuhändigen. (4) Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Approbation bzw. Aufhebung des Rühens der Approbation nicht im vollen Umfang gegeben, kann zunächst eine Einschränkung der Approbation gemäß § 14 Abs. 1 angeordnet werden. Das gilt auch, wenn bei befristet angeordneter Zurücknahme der Approbation bzw. bei befristet angeordnetem Ruhen der Approbation die Frist abgelaufen ist und die Voraussetzungen für die Berufsausübung noch nicht im vollen Umfang gegeben sind. §16 Zuständigkeit v (1) Für Entscheidungen nach § 9 Absätze 1 und 3, § 11 Absätze 1 bis 3, § 14 Absätze 1 und 2 und § 15 Absätze 1 und 4 sowie für die Einziehung bzw. Wiederaushändigung der Approbationsurkunde nach § 11 Absätze 4 und 5, § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 ist der Bezirksarzt des Rates des Bezirkes zuständig, in dessen Territorium der Apotheker tätig ist, tätig sein wird oder bei Nichtberufstätigkeit seinen Wohnsitz hat. (2) Vor der Entscheidung über die Zurücknahme, das Ruhen oder die Einschränkung der Approbation sind der zuständige Kreisarzt, der Leiter der Einrichtung, in der der Apotheker tätig ist, ein Vertreter des Kreisvorstandes der Gewerkschaft Gesundheitswesen und der Betroffene zu hören. §17 Informationspflicht Endgültige Entscheidungen über die Zurücknahme, das Ruhen und die Einschränkung der Approbation sowie über die Wiedererteilung und die Aufhebung des Rühens der Approbation sind den Räten der Bezirke, Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen, zur Kenntnis zu geben. Diese informieren die Räte der Kreise, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, ihres Zuständigkeitsbereiches. §18 Beschwerde (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 1-1 Absätze 1 bis 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 hat der Betroffene das Recht der Beschwerde. Hierüber ist er zu belehren. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe und geeigneter Beweismittel innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei dem Bezirksarzt einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. (3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie unverzüglich dem Minister für Gesundheitswesen zur endgültigen Entscheidung zuzuleiten. Hierüber ist der Betroffene zu informieren. Die Entscheidung ist innerhalb von 4 Wochen zu treffen. (4) Kann eine Entscheidung innerhalb der Fristen nicht getroffen werden, ist dem Betroffenen ein Zwischenbescheid zu geben und der voraussichtliche Termin der Entscheidung mitzuteilen. §19 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. März 1977 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 16. Februar 1949 über die Approbation der Apotheker (Approbationsordnung für Apotheker) (ZVOBL Nr. 15 S. 122) mit Ausnahme des § 14 in der Fassung der Ziff. 2 der Anlage zum Anpassungsgesetz vom 11. Juni 1968 (GBl. 1 Nr. 11 S. 242)* 2 außer Kraft. Berlin, den 13. Januar 1977 ’ Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger 2 § 14 lautet: „1) Wer eine nach den geltenden Vorschriften dem Apotheker vorbehaltene Tätigkeit berufs- oder gewohnheitsmäßig oder gegen Entgelt ausübt, ohne als Apotheker approbiert zu sein, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. (2) Ebenso wird ein Apotheker bestraft, der eine nach den geltenden Vorschriften dem Apotheker vorbehaltene Tätigkeit berufs- oder gewohnheitsmäßig oder gegen Entgelt ausübt, obwohl gegen ihn von dem zuständigen staatlichen Organ ein Verbot der Ausübung des Apothekerberufes verhängt worden ist oder seine Befugnis zur Ausübung des Apothekerberufes ruht oder er auf die Ausübung des Apothekerberufes verzichtet hat.“;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

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