Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 388

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 388); 388 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 2. Dezember 1977 XV. Verantwortung der Betriebe §92 Verantwortung für die Berechnung and Auszahlung der Geldleistungen (1) Betriebe mit einer Betriebsgewerkschaftsleitung sind zur Berechnung und Auszahlung der Geldleistungen der Sozialversicherung und zur Erstattung der Fahrkosten für die bei ihnen beschäftigten Werktätigen und ihre Familienangehörigen verpflichtet, ausgenommen in den Fällen des § 55 Abs. 1 und des § 76 Abs. 3. (2) Die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des PDGB kann festlegen, daß in kleineren Betrieben mit einer Betriebsgewerkschaftsleitung keine Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen der Sozialversicherung erfolgt. (3) Die vom Betrieb ausgezahlten Leistungen der Sozialversicherung werden unmittelbar aus. den Beiträgen finanziert. Das Verfahren der Abrechnung wird vom Bundesvorstand des FDGB im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgelegt. Bei fehlerhafter Berechnung oder Auszahlung dieser Geldleistungen findet §99 Anwendung. §93 Aufzeichnungspflicht der Betriebe (1) Ehe Betriebe sind verpflichtet, in den Lohnabrechnungsunterlagen für die jeweilige Lohnabrechnungsperiode und für das Kalenderjahr für die Zwecke der Sozialversicherung folgende Eintragungen vorzunehmen: a) Höhe des beitragspflichtigen Verdienstes, b) Höhe des Arbeitsverdienstes, von dem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet wurden, c) Zahl der Arbeitsausfalltage aus den in den §§ 3 und 4 genannten Gründen. (2) Bei Werktätigen, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören, ist die Zugehörigkeit zu dieser Versicherung und bei Werktätigen, die eine Rente gemäß § 15 beziehen, sind die Art der Rentenleistung, Beginn und Ende ihres Bezuges sowie die Rentennummer des Bescheides in den Lohnabrechnungsunterlagen zu vermerken. Eintragungen in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung §94 Die Betriebe haben in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen. Dazu gehört insbesondere die Eintragung des beitragspflichtigen Jahresarbeitsverdienstes sowie der Anzahl der Arbeitsausfalltage im Kalenderjahr. Bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses vor Ablauf eines Kalenderjahres sind der bis zu diesem Zeitpunkt erzielte beitragspflichtige Arbeitsverdienst und die Anzahl der Arbeitsausfalltage in den Ausweis einzutragen. Bei Werktätigen, die Mitglied der freiwilligen Zusatzrentenversicherung sind, ist der Arbeitsverdienst, von dem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet wurden, ebenfalls in den Ausweis einzutragen. §95 (1) Bei der Einberufung eines Werktätigen zum Grundwehrdienst sind durch den Betrieb das Ende der Tätigkeit und der beitragspflichtige Verdienst wie bei Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses und der Beginn des Grundwehrdienstes in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. (2) Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Beendigung des Grundwehrdienstes sind durch den Betrieb die Beendi- gung des Grundwehrdienstes und die Fortsetzung der versicherungspflichtigen Tätigkeit in den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung einzutragen. §96 Auskunftspflicht der Betriebe Die Betriebe'sind verpflichtet, a) Bescheinigungen, inkbesondere Verdienstbescheinigungen, auszustellen, die von den Werktätigen bzw. ihren Familienangehörigen bei Anträgen auf Leistungen der Sozialversicherung benötigt werden, b) Auskünfte an die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB und an den Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, zu erteilen und den beauftragten Mitarbeitern Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben der Sozialversicherung erforderlich ist. §97 Meldepflichten der Betriebe (1) Die Betriebe sind verpflichtet, die Arbeitsaufnahme eines Werktätigen, der eine Rente oder Versorgung wegen Invalidität bezieht, der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB zu melden. (2) Betriebe, die Geldleistungen der Sozialversicherung berechnen und auszahlen, sind verpflichtet, die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB über Körperverletzungen von Werktätigen des Betriebes zu unterrichten, die durch schuldhafte Handlungen anderer eingetreten sind bzw. einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger zur Folge haben. §98 Aufwendungen Die Verpflichtung der Betriebe, gemäß § 277 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung im Betrieb zu schaffen, schließt ein, daß die Betriebe eventuell entstehende Aufwendungen, die den Betriebsgewerkschaftsleitungen bzw. den Räten und Bevollmächtigten für Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, zu tragen haben. Schadenersatzleistungen des Betriebes §99 Verursacht ein Betrieb, der Geldleistungen der Sozialversicherung berechnet und auszahlt, durch fehlerhafte Anwendung des Arbeitsgesetzbuches und anderer Rechtsvorschriften Überzahlungen von Geldleistungen und werden diese mit dem Beitragsaufkommen des Betriebes zu Lasten der Sozialversicherung verrechnet, so ist der Betrieb verpflichtet, den Fehlbetrag innerhalb eines 'Monats nach Feststellung an die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB abzuführen. Der Betrieb kann die Überzahlung vom Empfänger der Leistung nur unter Beach-' tung der Bestimmungen des § 84 zurückfordern. §100 Entsteht der Sozialversicherung durch eine fehlerhafte Verdienstbescheinigung oder sonstige Bescheinigungen des Betriebes gemäß § 96 oder Unterlassen der Meldepflichten gemäß § 97 ein Schaden, so kann der Betrieb zum Schadenersatz in Höhe der von ihm verursachten ungesetzlichen Zahlungen bzw. Mehrausgaben der Sozialversicherung herange-zogen werden. Wurde der Schaden gleichzeitig durch schuldhaftes Verhalten des Werktätigen verursacht, so ist der Schadenersatzanspruch bzw. Anspruch auf Rückforderung der überzählten Leistung gegen den Werktätigen vorrangig. Der Anspruch der Sozialversicherung auf Rückzahlung des über-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß bei strikter Wahrung jeweiligen Verantwortung und im kameradschaftlichen Miteinander weitere Fortschritte beim Finden effektiver Lösungen erzielt wurden. Hauptinhalte der Unterstützung durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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