Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 387

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 387 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 387); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 2. Dezember 1977 387 ganz oder teilweise vom Werktätigen zurückgefordert werden. §83 Für die Zeit des Vollzuges einer Strafe mit Freiheitsentzug besteht kein Anspruch auf Sach- und Geldleistungen der Sozialversicherung. Das gilt auch für die Zeit der Untersuchungshaft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 369 der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik StPO vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975 Nr. 4 S. 62) werden die zustehenden Geldleistungen der Sozialversicherung nachgezahlt. §84 Rückforderungen Die Geldleistungen auszahlende Stelle kann zuviel ausgezahlte Geldleistungen zurückfordern. Für die Rückforderung gelten die Bestimmungen des §126 des Arbeitsgesetzbuches entsprechend. Zahlt der Werktätige zuviel erhaltene Geldleistungen der Sozialversicherung nicht freiwillig zurück oder erklärt er sich nicht schriftlich hierzu bereit, ist die Rückforderung innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB geltend zu machen. §85 Materielle Verantwortlichkeit für gewährte Heil- und Hilfsmittel Für vom Werktätigen oder Familienangehörigen verschuldete Beschädigungen und Verluste von Hilfsmitteln sowie für Schäden, die der Sozialversicherung durch Nichtlbefolgung ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnungen entstehen, kann der Werktätige oder Familienangehörige unter Beachtung der Grundsätze der §§260 bis 266 des Arbeitsgesetzbuches über die materielle Verantwortlichkeit zum vollen oder teilweisen Ersatz der hierdurch der Sozialversicherung entstandenen Aufwendungen von der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB herangezogen werden. Verjährung r §86 Die Ansprüche des Werktätigen auf Leistungen der Sozialversicherung sowie die Rückzahlungsansprüche der Sozialversicherung unterliegen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Frist 'beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. Im übrigen gelten die Bestimmungen , des § 128 des Arbeitsgesetzbuches entsprechend. An die Stelle der Organe zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen treten die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des FDGB. §87 (1) Ansprüche der Sozialversicherung auf nicht oder zu niedrig entrichtete Beiträge und Unfallumlage verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Tag folgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann. (2) Ein Anspruch auf Erstattung zuviel abgefuhrter Beiträge und Unfallumlage besteht für das laufende Kalenderjahr und das diesem vorangegangene Kalenderjahr. §88 Einspruchsrecht (1) Ist der Werktätige mit der Entscheidung der Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. der Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB über die - Gewährung bzw. Nichtgewährung von Leistungen der Sozialversicherung (einschließlich der Leistungen für Familienangehörige) bzw. über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit 4 nicht einverstanden, kann er bei der Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB und gegen deren Beschluß bei der Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB, jeweils innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung, Einspruch einlegen. Das gilt auch für andere Anspruchsberechtigte. (2) Ein Einspruchsrecht im Sinne des Abs. 1 haben auch die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB, die Betriebsgewerkschaftsleitung sowie der Staatsanwalt. Die Betriebe haben das Recht, gegen Entscheidungen über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall oder einer Krankheit als Berufskrankheit Einspruch einzulegen. (3) Gegen die Entscheidung einer Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB über Rückforderungen gemäß § 84 kann sowohl der Werktätige als auch die auszahlende Stelle Einspruch bei der Bezirksbeschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB einlegen. §89 Pfändbarkeit von Geldleistungen Geldleistungen der Sozialversicherung dürfen nur im Rahmen der dafür geltenden Rechtsvorschriften gepfändet werden. §90 Leistungen beim Aufenthalt in einem anderen Staat (1) Während des Aufenthaltes in einem Staat, mit dem zwischenstaatliche Vereinbarungen auf dem Gebiet der Sozialpolitik bzw. der Sozialversicherung oder des Gesundheitswesens bestehen, richten sich der Leistungsanspruch und der Umfang der Leistungen nach den Bestimmungen dieser Vereinbarungen. (2) Geldleistungen der Sozialversicherung werden während des Aufenthaltes in einem anderen Staat nicht gewährt, soweit die im Abs. 1 genannten zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes vorsehen. Vom Tag der Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik an werden Geldleistungen gezahlt, wenn die Voraussetzungen dafür noch vorliegen. In Ausnahmefällen kann die Betriebsgewerkschaftsleitung bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des FDGB entscheiden, daß Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit des Aufenthaltes im anderen Staat nachgezahlt werden, wenn es sich um eine notwendige stationäre Behandlung infolge akuter Erkrankung, um Unfallfolgen oder andere besonders begründete Fälle handelt und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorliegt. (3) Sind während des Aufenthaltes in einem anderen Staat Kosten für notwendige Heilbehandlung entstanden, kann ein Ersatz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik bis zur Höhe der in der Deutschen Demokratischen Republik für die Sozialversicherung geltenden Kostensätze erfolgen. (4) Abweichende Regelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen können in anderen Rechtsvorschriften festgelegt werden. §91 Übergang von Schadenersatzansprüchen des Werktätigen auf die Sozialversicherung (1) Hat ein Werktätiger wegen einer Körperverletzung gegen den Schädiger einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch und erhält er auf Grund der Körperverletzung Sach-und Geldleistungen der Sozialversicherung, geht der Schadenersatzanspruch des Werktätigen gegen den Schädiger in Höhe dieser Leistungen auf die Sozialversicherung über. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche von Rentnern, Familienangehörigen und anderen Anspruchsberechtigten auf Sachleistungen sowie für die von der Sozialversicherung gewährte Bestattungsbeihilfe. (2) Auf die Dauer der Zahlung des Krankengeldes gemäß § 25 Abs. 1 wird die Zeit nicht angerechnet, für die Schadenersatzansprüche des Werktätigen gegen den Schädiger gemäß Abs. 1 auf die Sozialversicherung übergegangen sind.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die Bedingungen des Verteidigungszustandes garantieren. Die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Zielstellung der Mobilmachungsarbeit werden durch Inhalt und Umfang der Mobilmachung und der Mobilmachungsbereitschaft Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt.

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