Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 385

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 385 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 385); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 2. Dezember 1977 385 Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes §69 (1) Der Berechnung des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes sind die Lohn- und Ausgleichszahlungen zugrunde zu legen, die nach den entsprechenden Rechtsvorschriften4 zum Durchschnittslohn gehören, zuzüglich der Entlohnung für Überstundenarbeit (ohne Zuschläge) und der Vergütung für Arbeitsbereitschaft. Der Nettoverdienst ergibt sich durch Abzug der Lohnsteuer und des Beitrages des Werktätigen zur Sozialpflichtveisicherung vom Bruttoverdienst. (2) Der Berechnung des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettolehrlingsentgelts sind neben dem Lehrlingsentgelt auch andere Arbeitsverdienste zugrunde zu legen, die nach den entsprechenden ' Rechtsvorschriften zum Durchschnittslohn gehören. Das Nettolehrlingsentgelt ergibt sich durch Abzug des Beitrages des Lehrlings zur Sozialpflichtversicherung. Im übrigen finden die Festlegungen über die Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes Anwendung. §70 (1) Der tägliche Nettodurchschnittsverdienst ist nach dem im Berechnungszeitraum erzielten Nettoverdienst zu.berechnen. Berechnungszeitraum ist das vorangegangene Kalenderjahr, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 ein anderer Berechnungszeitraum ergibt. (2) Hat der Werktätige im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr seine Tätigkeit im Betrieb aufgenommen, ist der tägliche Nettod urchschni ttsverdienst nach dem abgerechneten Nettoverdienst zu berechnen, der seit Bestehen des Arbeitsrechtsverhältnisses erzielt wurde. Beginnt die LeistungsgeWährung nach Ablauf von 12 Monaten seit Aufnahme des Arbeitsrechtsverhältnisses; sind die ersten 12 Monate der maßgebende Berechnungszeitraum. Der während dieses Zeitraumes abgerechnete Nettoverdienst ist. der Berechnung des Nettodurchschnittsverdienstes zugrunde zu legen. (3) Entsprechend den Grundsätzen des Abs. 2 ist zu verfahren, wenn sich im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr a) die Lohn- oder Gehaltsgruppe oder die Dauer der Arbeitszeit (z. B. Umwandlung einer Teilbeschäftigung in eine Vollbeschäftigung), b) der Lohn innerhalb der Von-Bis-Spanne bzw. bei Tarifen mit Steigerungssätzen der Steigerungssaiz, c) der Lohn durch beschlossene Lohnveränderungen, Ein-, führung einer neuen Lohnform oder einer Lohnformveränderung verändert hat ‘ §71 - - (1) Der tägliche Nettodurchschnittsverdienst ist für Werktätige mit Stunden- bzw. Stücklohn zu errechnen, indem der im Berechnungszeitraum erzielte Nettoverdienst durch die Zahl der Arbeitstage nach Abzug der ArbeitsausfaHtage dividiert wird. (2) Für Werktätige mit Monatsgehalt ist der tägliche Nettodurchschnittsverdienst auf der Grundlage des ioi Berech-nungszedtraum erzielten monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes zu ermitteln, indem dieser Betrag durch die Zahl der Arbeitstage des jeweiligen Kalendermonats dividiert wird. (3) Einzelheiten der Berechnung des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 werden in Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung geregelt. §72, (1) Gehaltszulagen gemäß § 90 des Arbeitsgesetzbuches sowie aufgabengebundene Zuschläge gemäß § 98 des Arbeits- 4 Zv Z. gilt die Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung l des Durch Schnitts Verdienstes und über die Lohnzahlung (GBL n Nr. 83 S. 551; .Ber. GBl. n 1962 Nr. 2 S. 11) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 27. Juli 1967 (GBL n Nr. 73 S. 511; Ber. GBL n Nr. 118 S. 836). gesetzbuches bleiben bei der Berechnung des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes unberücksichtigt. Bei der Gewährung von Geldleistungen, die während des Bezuges einer Gehaltszulage oder eines aufgabengebundenen Zuschlages beginnen, ist der tägliche Nettodurchschnittsverdienst um die sich aus der Gehaltszulage bzw. dem aufgabengebundenen Zuschlag ergebende Differenz zu erhöhen. (2) Bei Veränderung der Lohnsteuerklasse im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr ist der tägliche Netto-durchschmttsverdienst nach der letzten Lohnsteuerklasse vor Beginn des Bezuges von Geldleistungen umzurechnen. Das gleiche gilt bei Gewährung, Veränderung oder Entzug von Steuerermäßigungen und steuerfreien Beträgen sowie dann, wenn der Werktätige auf Grund eines Rentenbezuges von der Beitragszahlung zur Sozialpflichtversicherung befreit wurde bzw. bei Wegfall der Rente wieder zur Beitragszahlung zur Sozialpflichtversithenmg herangezogen wird. §73 (1) Werden während des Bezuges von Geldleistungen Lohnerhöhungen durch beschlossene Lohn Veränderungen, Einführung einer neuen Lohnform oder einer Lohnformveränderung wirksam, ist der tägliche Nettodurchschnittsverdienst um die dadurch entstehende Differenz zu erhöhen und die Geldleistung auf der Grundlage dieses erhöhten Nettodurchschnittsverdienstes zu zahlen. (2) Beginnt der Bezug von (Geldleistungen während des Lehrverhältnisses und wurde mit dem Lehrling bereits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, ist ab Beginn der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsaufnahme der tägliche Netto-durchschnittsverdienst auf der Grundlage des Arbeitsverdienstes neu zu berechnen, der ab Arbeitsaufnahme erzielt worden wäre, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldleistungen weiterbestehen. §74 (1) Dauert der Bezug von Geldleistungen über den Jahreswechsel hinaus an, ist der tägliche Nettodurchschinittsver-chenst nach dem Nettoverdienst des abgelaufenen (Kalenderjahres neu zu berechn. Ist dieser neu berechnete Netto-durchschnrttsverdienst höher als der bis Jahresende zugrunde gelegte, ist ab Beginn des neuen Jahres der höhere Netto-durchschn:ttsverdienst zugrunde zu legen. (2) Eine Neuberechnung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der bisherigen Berechnung ausschließlich Nettoverdienste des abgelaufenen Kalenderjahres zugrunde liegen. §75 Berechnung des beitragspflichtigen Bruttodurchschnitteverdienstes Der tägliche beitragspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst ist auf der Grundlage des im Berechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Bruttoverdienstes zu berechnen. Die Bestimmungen der §§70 'bis 74 sind entsprechend anzuwenden. XTV. Allgemeine Bestimmungen - §76 Antragstellung (1) Geldleistungen der Sozialversicherung werden auf Antrag gewährt. Als Antrag gilt die Vorlage der entsprechenden ärztlichen oder betrieblichen Bescheinigung bzw. der zur Zahlung erforderlichen Unterlagen. (2) Die Anträge sind von den Werktätigen a) im Betrieb zu stellen, wenn der Betrieb die Geldleistungen auszahlt, b) bei der für ihren Wohnort zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreis- bzw. Stadtvorstandes des;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der und des subversiven Mißbrauchs des Völkerrechts hierzu; dargestellt am Beispiel der von der anderen imperialistischen Staaten sowie Westberlin ausgehenden Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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