Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 381

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 381 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 381); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 2. Dezember 1977 381 (2) Anspruch auf Unterstützung besteht bei Freistellung zur Pflege eines im § 9 Abs. 3 Buchst, b genannten Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. (3) Als erkranktes Kind gilt auch ein Kind, das auf Grund ärztlicher Anordnung wegen Quarantäne vorübergehend nicht in einer Kindereinrichtung betreut werden kann. (4) Verändert sich während des Bezuges der Unterstützung die Anzahl der Kinder, ist die Veränderung unverzüglich der für die Auszahlung der Unterstützung zuständigen Stelle zu melden. §42 Quarantäne der Kindereinrichtung (1) Alleinstehende Werktätige, die zur Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freigestellt werden, weil für die Kindereinrichtung vorübergehend Quarantäne besteht und die Betreuung des Kindes durch andere nicht möglich ist, erhalten für die Dauer dieser Freistellung Unterstützung wie bei Pflege ihres erkrankten Kindes. Die Zeiten des Bezuges dieser Unterstützung werden auf die im § 40 Abs. 2 genannten Fristen nicht angerechnet. (2) Zum Nachweis des Anspruchs ist vom Werktätigen eine Bescheinigung des zuständigen Facharztes für die Kindereinrichtung, des Leiters der zuständigen Kreishygieneinspektion oder des Leiters der (Kindereinrichtung darüber vorzulegen, daß für die Kindereinrichtung vorübergehend Quarantäne besteht und das Kind aus diesem Grunde dort nicht betreut werden kann. VII. Unterstützung bei Freistellung von der Arbeit zur Betreuung der Kinder während der Zeit der Erkrankung des nichtberufstätigen Ehegatten §43 Anspruchsberechtigte, Höhe und Daher der Unterstützung (1) Werktätige, die bei Erkrankung des nichtberufstätigen Ehegatten von der Arbeit zur Betreuung der zum Haushalt gehörenden Kinder freigestellt werden, weil die notwendige Betreuung der Kinder durch den erkrankten Ehegatten entsprechend ärztlicher Bescheinigung nicht möglich ist und auch durch andere nicht erfolgen kann, erhalten für die Dauer dieser Freistellung, längstens für 4 Wochen im Kalenderjahr, eine Unterstützung. Die Unterstützung wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das sie bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch haben. (2) Den Werktätigen mit Kindern ist durch die Betriebe, in enger Zusammenarbeit mit anderen Betrieben, den zuständigen örtlichen Räten und den gesellschaftlichen Organisationen, die erforderliche Hilfe zu gewähren, um eine Betreuung durch gesellschaftliche Kräfte (Nachbarschaftshilfe, Volkssolidarität usw.) ,bzw- Kindereinrichtungen zu erreichen. (3) Erstreckt sich die erforderliche Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 nur auf einen Teil der täglichen Arbeitszeit, ist die Unterstützung je Arbeitstag für die Dauer der ausfallenden Arbeitszeit anteilig zu gewähren. Die anteilige Gewährung der Unterstützung je Arbeitstag verlängert nicht die maximale Bezugsdauer von 4 Wochen im Kalenderjahr. (4) Verändert sich während des Bezuges der Unterstützung die Anzahl der Kinder, ist die Veränderung unverzüglich der für die Auszahlung der Unterstützung zuständigen Stelle zu melden. VIII. Schwangerschafts- und Wochengeld §44 Anspruchsberechtigte, Höhe und Dauer der Zahlung (1) Werktätige Frauen erhalten während der Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs gemäß § 244 des Ar- beitsgesetzbuches Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes. (2) Zum Nachweis des Anspruchs auf Schwangerschaftsurlaub ist eine ärztliche Bescheinigung ülber den voraussichtliche Tag der Entbindung vorzulegen. Der Schwangerschaftsurlaub beginnt 6 Wochen vor diesem Tag. (3) Der Anspruch auf Wochenurlaub ist durch Vorlage einer gebührenfreien Bescheinigung des Standesamtes über eine Geburt nachzuweisen. Der Wochenurlaub beginnt am Tag nach der Entbindung. §45 Anspruch bei Betreuung eines Kleinstkindes durch andere Frauen (1) Werktätige Frauen, die in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe oder infolge Tod der Mutter ein Kind dm Alter unter 20 Wochen in ihren Haushalt aufnehmen und selbst betreuen, werden Frauen mit Anspruch auf Wochenurlaub gleichgestellt. Sie erhalten ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt bis zum Ablauf der 20. Woche (bei Zwillingen bis zum Ablauf der 22. Woche) nach der Geburt des Kindes bei Freistellung von der Arbeit eine Geldleistung der Sozialversicherung in Höhe des Wochengeldes. (2) Die Freistellung und die Zahlung der Geldleistung erfolgen auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung des Rates des Kreises bzw. Stadtbezirkes, Abteilung Volksbildung,- Referat Jugendhilfe. (3) Wird ein Kind im Alter unter 20 Wochen in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe zur Betreuung in den Haushalt einer anderen Frau bzw. ein Heim aufgenommen, endet der Anspruch der Kindesmutter auf Wochenurlaub mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der anderen Frau bzw. in das Heim, frühestens mit Ablauf der 6. Woche nach der Geburt des Kindes. (4) Stirbt die Mutter bei der Entbindung oder während des Wochenurlaubs, ist für das Kind ein einmaliger Pflegekostenzuschuß von 60 M zu zahlen. Bei Mehrlingsgeburten wird dieser Betrag für jedes Kind gezahlt. Dieser Pflegekostenzuschuß wird neben anderen in Rechtsvorschriften geregelten Leistungsansprüchen gewährt. IX. Mütterunterstützung §46 Anspruchsberechtigte und Dauer der Zahlung (1) Mütterunterstützung erhalten a) werktätige Mütter, die nach dem Wochenurlaub für das zweite und jedes weitere geborene Kind von der Arbeit freigestellt werden, um dieses Kind in häuslicher Pflege selbst zu betreuen, für die Dauer dieser Freistellung, längstens bis zum Ende des ersten Lebensjahres des zu- letzt geborenen Kindes, b) alleinstehende werktätige Mütter, die nach dem Wochenurlaub von der Arbeit freigestellt werden, weil für ihr Kind kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann, für die Dauer dieser Freistellung. (2) Bei der Feststellung des Anspruchs auf Mütterunterstützung werden a) alle von der Mutter geborenen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder, b) die im Haushalt lebenden Kinder des Ehemannes, c) Kinder, die sich in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe im Haushalt der Frau befinden, berücksichtigt;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten an solchen Aussprachen persönlich teilnehmen, sich dadurch selbst einen unmittelbaren Eindruck vom Kandidaten verschaffen und besonders wichtige Fragen sofort klären oder entscheiden können.

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