Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 378

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 378 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 378); 378 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 2. Dezember 1977 gebessert oder gelindert werden kann, daß stationäre Behandlung nicht mehr erforderlich ist. Die Beurteilung, ob Heilbehandlung vorliegt, obliegt jeweils dem Leiter des betreffenden Krankenhauses oder der anderen Gesundheitseinrichtung. (3) Anstelle von stationärer Behandlung wird Hauskran-kenpflege gewährt, wenn die häuslichen Verhältnisse, der Zustand des Kranken oder sonstige Gründe die Pflege des Kranken im Hause zur Durchführung einer Heilbehandlung geboten erscheinen lassen. Die Hauskrankenpflege wird durch das staatliche Gesundheitswesen organisiert. §21 Kuren (1) Über die Gewährung der von der Sozialversicherung finanzierten prophylaktischen Kuren sowie Heil- und Genesungskuren entscheiden die Kurkommissionen der Vorstände des FDGB. In Betrieben mit eigenem Kurenkontingent bzw. mit einer Orientierungsziffer zur Vergabe von Kuren entscheidet die Kurkommission der Betriebsgewerkschaftsleitung. Die Entscheidungen der Kurkommissionen sind endgültig. (2) Die Vergabe der Kuren erfolgt nach der Richtlinie des Bundesvorstandes des FDGB. Für die medizinische Auswahl der Patienten gilt die Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen. §22 Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel (1) Die Kosten für die vom Arzt bzw. Zahnarzt verordne-ten Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Körperersatzstücke sowie für Zahnersatz werden von der Sozialversicherung übernommen. Einzelheiten über die Gewährung sind in Richtlinien des Bundesvorstandes des FDGB geregelt. Für die von der Sozialversicherung gewährten orthopädischen Schuhe, Prothesen- und Ballenschuhe kann in Richtlinien festgelegt werden, daß der Anspruchsberechtigte einen Teil der Kosten für normale Schuhe zu übernehmen hat. (2) Größere Hilfsmittel verbleiben Eigentum der Sozialversicherung, soweit das in den Richtlinien des Bundesvorstandes des FDGB festgelegt ist. Diese Hilfsmittel sind an die Sozialversicherung zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden. §23 Fahr- und Transportkosten Die Kosten für notwendige Fahrten zur nächstgelegenen ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlungsstelle, zur Durchführung einer Heilbehandlung, einer angeordneten ärztlichen Begutachtung, einer Entbindung, einer Kur und zur Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken und Zahnersatz werden von der Sozialversicherung nach der Richtlinie des Bundesvorstandes des FDGB übernommen. Die Durchführung von Krankentransporten erfolgt auf Kosten der Sozialversicherung durch das Deutsche Rote Kreuz der Deutschen Demokratischen Republik. V. Krankengeld §24 Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs (1) Werktätige, die auf Grund ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit bzw. wegen Quarantäne von der Arbeit befreit sind, erhalten das in den §§ 282 bis 287 des Arbeitsgesetzbuches festgelegte Krankengeld für jeden Arbeitstag. (2) Krankengeld wie bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wird auch bei Durchführung einer prophylaktischen Kur sowie einer Heil- oder Genesungskur der Sozialversicherung gezahlt, soweit kein höherer Anspruch gemäß § 27 Abs. 3 bei-steht (3) Das Verfahren der Arbeitsbefreiung wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit regelt der Minister für Gesundheitswesen.V. 2 §25 Krankengeld von der 1. bis 6. Krankheitswoche (1) Werktätige erhalten bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zur Dauer von 6 Wochen im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 90% des auf einen Arbeitstag entfallenden Nettodurchschnittsverdienstes (nachfolgend täg-ücher Nettodurchschnittsverdienst genannt). (2) Endet das Arbeitsrechtsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit durch Kündigung des Werktätigen bzw. durch fristlose Entlassung, so wird ab dem Arbeitstag nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Krankengeld in Höhe des Betrages gezahlt, auf den der Werktätige bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch hat. In gleicher Höhe ist Krankengeld zu zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit innerhalb von 3 Wochen nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung beginnt. §26 Krankengeld ab 7. Krankheitswoche (1) Werktätige, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht von 600 M nicht übersteigt, sowie Werktätige, die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung angehören, erhalten ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Kalenderjahr Krankengeld in folgender Höhe: Werktätige ohne Kinder bzw. mit 1 Kind 70 % mit 2 Kindern 75 % mit 3 Kindern 80 % mit 4 Kindern 85 % mit 5 und mehr Kindern 90 % des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes. Anspruch auf dieses Krankengeld haben auch die in der Anlage 1 genannten Werktätigen. (2) Werktätige mit 2 und mehr Kindern, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M übersteigt und die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht angehören, erhalten ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Kalenderjahr Krankengeld in folgender Höhe: Werktätige mit 2 Kindern 65% mit 3 Kindern 75% mit 4 Kindern 80% mit 5 und mehr Kindern 90% des täglichen Nettodurchschnittsverdienstes. (3) Werktätige ohne bzw. mit einem Kind, deren monatlicher Bruttodurchschnittsverdienst die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von 600 M übersteigt und die der freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht angehören, erhalten ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Kalenderjahr Krankengeld in Höhe von 50% des auf einen Arbeitstag entfallenden beitragspflichtigen Bruttodurchschnittsverdienstes (nachfolgend täglicher beitragspflichtiger Bruttodurchschnittsverdienst genannt). (4) Tuberkulosekranke Werktätige erhalten während stationärer bzw. halbstationärer Behandlung in einer Tuberkulose-Heilstätte oder einer gleichgestellten Einrichtung ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Kalen- 2 z. z. gilt die Anordnung vom 1. Juli 1974 über die Arbeitsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit (GBL I Nr. 34 S. 326).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 378 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 378) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 378 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 378)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X