Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 370

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 370 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 370); 370 Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 24. November 1977 Verordnung über die Anwendung des Arbeitsgesetzbuches in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen vom 3. November 1977 Auf der Grundlage der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) wird in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes verordnet: §1 Für die Arbeitsrechtsverhältnisse der Werktätigen in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen nichtsozialistischer Eigentumsformen ist das Arbeitsgesetzbuch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden. §2 (1) Die besonderen Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen werden in Tarifverträgen vereinbart. (2) Tarifverträge werden zwischen den Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern oder den Einrichtungen, denen gemäß § 11 des Arbeitsgesetzbuches die Befugnis dazu erteilt wurde, und den Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften abgeschlossen. Für Gewerbebetriebe, die nicht zur Zuständigkeit der Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern gehören, bilden die Zentralvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften Tarifkommissionen, in denen Vertreter dieser Betriebe mitwirken. (3) Für die Tarifverträge gelten im übrigen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches über die Rahmenkollektivverträge entsprechend. §3 (1) Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund hat in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen das Recht auf Mitbestimmung in allen betrieblichen Angelegenheiten. (2) Die zuständigen Gewerkschaftsleitungen nehmen die Interessen der Werktätigen auf der Grundlage der im Arbeitsgesetzbuch festgelegten Rechte der Gewerkschaften wahr. §4 (1) Zwischen den Leitern der Handwerks- und Gewerbebetriebe und Einrichtungen und den zuständigen Gewerkschaftsleitungen sind Betriebsvereinbarungen abzuschließen. Die Betriebsvereinbarungen müssen den Rechtsvorschriften und den Tarifverträgen entsprechen. Für den Abschluß der Betriebsvereinbarungen gelten die zwischen den Handwerkskammern bzw. den Industrie- und Handelskammern und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes vereinbarten Grundsätze. (2) Die zuständige Gewerkschaftsleitung ist berechtigt, bei Streitfällen aus Betriebsvereinbarungen die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts anzurufen. §5 In Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen finden die in den Tarifverträgen festgelegten Lohnformen sowie die auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuches vereinbarten Bestimmungen der Tarifverträge über die Ausarbeitung und Veränderung der Lohnformen Anwendung. § 6 (1) Zur materiellen Stimulierung und Anerkennung hoher Leistungen und zur Förderung des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens sowie zur sozialen Betreuung der Werktätigen sind die Leiter der Handwerks- und Gewerbebetriebe und Einrichtungen verpflichtet, jährlich der zuständigen Gewerkschaftsleitung folgende Mittel zur Verfügung zu stellen: a) 2,5 % der jährlichen Bruttolohn- und Bruttogehaltssumme einschließlich der Lehrlingsentgelte als Prämienfonds und b) 125 M je Beschäftigten (Vollbeschäftigteneinheiten plus Anzahl der Lehrlinge) für den Kultur- und Sozialfonds. Die Mittel sind auf gesonderte Bankkonten der zuständigen Gewerkschaftsleitung einzuzahlen. (2) Über die Verwendung der Mittel aus dem Prämienfonds sowie Kultur- und Sozialfonds entscheidet entsprechend den Festlegungen des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes die zuständige Gewerkschaftsleitung in Abstimmung mit den Leitern der Handwerks- und Gewerbebetriebe und Einrichtungen. (3) Für konfessionelle Einrichtungen können in den Tarifverträgen entsprechende Festlegungen getroffen werden. §7 Die §§ 46, 61 bis 66, 87 und 116 bis 119 des Arbeitsgesetzbuches finden keine Anwendung in Handwerks- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen. §8 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 3. Juni 1976 über die Anwendung des Gesetzbuches der Arbeit in Handwerksund Gewerbebetrieben und anderen privaten Einrichtungen (GBl. I Nr. 20 S. 280) außer Kraft. Berlin, den 3. November 1977 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

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