Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 359

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 359 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 359); Gesetzblatt Teil I Nr. 33 Ausgabetag: 15. November 1977 359 §4 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Leiter der Zivilverteidigung der DDR anläßlich des „Tages der Zivilverteidigung“ am 11. Februar. (2) Die Überreichung der Medaille kann delegiert werden. §5 (1) Die Medaille ist rund, hat einen Durchmesser von 35 mm und ist entsprechend den Stufen bronze-, Silber- oder goldfarben. Auf der Vorderseite befindet sich in der Mitte das Emblem der Zivilverteidigung. Um das Emblem sind die Worte „FÜR TREUE PFLICHTERFÜLLUNG“ eingeprägt. Auf der Rückseite befindet sich das Staatswappen der DDR, umgeben mit den Worten „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEI-TER-UND-BAUERN-MACHT“ und 2 Lorbeerzweigen. Die Medaille wird an einer mit malinorotem Band bezogenen fünfeckigen Spange getragen. In der Mitte des Bandes ist entsprechend der Stufe der Medaille ein farbiger Längsstreifen eingewebt: in Bronze signalrotfarben, in Silber silberfarben, in Gold goldfarben. (2) Die Interimsspange ist rechteckig. Das Band entspricht der Medaillenspange. Anlage 4 zu vorstehender Verordnung Ordnung über die Verleihung der „Verdienstmedaille der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik“ §1 Die „Verdienstmedaille der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik“ (nachfolgend Medaille genannt) kann für hervorragende Verdienste und persönliche Einsatzbereitschaft bei der ständigen zuverlässigen Sicherung der Land- und Seegrenze der Deutschen Demokratischen Republik, der politischen und militärischen Führung, Erziehung und Ausbildung der Angehörigen der Grenztruppen der DDR verliehen werden. §2 (1) Die Medaille wird verliehen an: a) Angehörige und Zivilbeschäftigte der Grenztruppen der DDR; b) Personen, die nicht Angehörige der Grenztruppen der DDR sind; c) Kollektive der unter Buchstaben a und b Genannten. (2) Die Medaille wird entsprechend den Leistungen und Verdiensten in den Stufen Bronze, Silber und Gold verliehen. (3) Die Medaille kann in den einzelnen Stufen mehrmals verliehen werden. §3 Zur Medaille gehören eine Urkunde und eine finanzielle Zuwendung. §4 Vorschlagsberechtigt ist der Stellvertreter des Ministers für Nationale Verteidigung und Chef der Grenztruppen der DDR. §5 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Minister für Nationale Verteidigung anläßlich des „Tages der Grenztruppen der DDR“ am 1. Dezember, zum 7. Oktober, dem Tag der Republik, sowie unmittelbar nach vollbrachten Leistungen. (2) Die Überreichung der Medaille kann delegiert werden. §6 (1) Die Medaille ist rund, hat einen Durchmesser von 35 mm und ist aus Bronze, Bronze versilbert oder vergoldet. Die Vorderseite zeigt in der Mitte eine Grenzsäule mit einer symbolisch dargestellten Maschinenpistole, umgeben mit einem stilisierten Lorbeerkranz. Den oberen Abschluß der Medaille bilden die Worte „FÜR HERVORRAGENDE VERDIENSTE“, den unteren die Worte „GRENZTRUPPEN DER DDR“. Auf der Rückseite befindet sich das Staatswappen der DDR, umgeben mit den Worten „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER-UND-BAUERN-MACHT“ und 2 Lorbeerzweigen. Die Medaille wird an einer fünfeckigen Spange getragen, die mit einem roten Band bezogen ist. Im Band befindet sich beiderseitig ein grüner Längsstreifen. Bei der Medaille in, Silber ist in der Mitte des Bandes ein silberfarbener und bei der Medaille in Gold ein goldfarbener Längsstreifen eingewebt. (2) Die Interimsspange ist rechteckig. Das Band entspricht der Medaillenspange. Anlage 5 zu vorstehender Verordnung Ordnung über die Verleihung der „Medaille für treue Dienste in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik“ §1 Die „Medaille für treue Dienste in den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik“ (nachfolgend Medaille genannt) wird für langjährige, gewissenhafte und treue Pflichterfüllung in den Grenztruppen der DDR verliehen. §2 (1) Die Medaille wird an Angehörige und Zivilbeschäftigte der Grenztruppen der DDR verliehen. (2) Die Verleihung der Medaille erfolgt in 4 Stufen: Bronze für 5jährige Silber für 10jährige Gold für 15jährige Gold für 20jährige Zugehörigkeit zu den Grenztruppen. (3) Bei der erstmaligen Verleihung wird die Medaille in der entsprechenden höchsten Stufe verliehen. §3 Zur Medaille gehört eine Urkunde. §4 (1) Die Verleihung der Medaille erfolgt durch den Minister für Nationale Verteidigung am Tage der Vollendung der im § 2 Abs. 2 festgelegten Zeit der Zugehörigkeit. (2) Die Überreichung der Medaille kann delegiert werden. §5 (1) Die Medaille ist rund, hat einen Durchmesser von 35 mm und ist entsprechend den Stufen bronze-, Silber- oder goldfarben. Auf der Vorderseite befindet sich die Staatsflagge der DDR und die Fahne der Arbeiterklasse, darunter die Buchstaben „DDR“, links und rechts davon 3 Eichenblätter und eine Eichel. Den oberen Abschluß der Medaille bilden die Worte „FÜR TREUE DIENSTE“, den unteren das Wort „GRENZTRUPPEN“. Auf der Rückseite befindet sich das Staatswappen der DDR, umgeben mit den Worten „FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER-UND-BAUERN-MACHT“ und;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 359 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 359) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 359 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 359)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

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