Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 312

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 312 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 312); 312 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 12. August 1977 terricht vorsehen, ist zu gewährleisten, daß über das gesamte Lehr- und Ausbildungsjahr ein kontinuierlicher Einsatz der Lehrkräfte entsprechend den arbeitsrechtlichen Regelungen (ggf. durch Unterrichtsstundenverlagerung2) sowie eine gleichmäßige Auslastung der Unterrichtsräume und Wohnheimplätze gesichert werden. (4) Kann in Ausnahmefällen ein Wochenturnus innerhalb von 5 Wochen nicht gewährleistet werden, ist von den Direktoren der Einrichtungen der Berufsbildung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachorgan des Rates des Bezirkes bzw. mit dem zuständigen wirtschaftsleitenden Organ die Genehmigung der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Bezirkes einzuholen. Können die in den Ausbildungsunterlagen ausgewiesenen Varianten zur Verteilung des theoretischen und berufspraktischen Unterrichts auf die einzelnen Lehrjahre bzw. Lehrhalbjahre nicht eingehalten werden, sind die Veränderungen von der Abteüung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises genehmigen zu lassen. Theoretischer Unterricht für Lehrlinge §5 An den Einrichtungen der Berufsbildung ist zu gewährleisten, daß die vorhandenen Unterrichtsräume und -kabinette für den theoretischen Unterricht grundsätzlich an 6 Werktagen jeder Unterrichtswoche ausgelastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises. (1) Die Unterrichtsstunde ist die Grundform für die Organisation des theoretischen Unterrichts. Die Dauer der Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. (2) Am Tag des theoretischen Unterrichts sind für die Lehrlinge grundsätzlich 7 Unterrichtsstunden zu erteilen. Ist es erforderlich, an einem Tag in der Woche 8 Unterrichtsstunden vorzusehen, dürfen am vorhergehenden bzw. nächstfolgenden Tag des theoretischen Unterrichts nur 6 Unterrichtsstunden erteilt werden. (3) Für Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsbildung beträgt der theoretische Unterricht in der Regel 6 bis 7 Unterrichtsstunden je Tag. Für Lehrlinge, die ohne Vorkenntnisse in der zweiten Fremdsprache ihre Ausbildung begonnen haben und während der 3jährigen Ausbildung in diesem Fach Unterricht erhalten, sind Ein einem Tag des theoretischen Unterrichts je Woche 8 Unterrichtsstunden zu erteilen. §7 (1) Wird der theoretische Unterricht einer Klasse im Wochenturnus erteilt, ist er an 5 Werktagen je Woche durchzuführen. Die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden darf dabei 35 nicht übersteigen. Für Abiturklassen in den Einrichtungen der Berufsbildung kann die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden bis zu 36 betragen. (2) Wird der theoretische Unterricht einer Klasse im Lehrgangsturnus erteilt, ist er an 6 Werktagen je Woche durchzuführen. Dabei darf die Anzahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden 40 nicht übersteigen. Am 6. Werktag (Sonnabend) sind mindestens 5 Unterrichtsstunden zu erteilen. Nach Abschluß des Lehrgangsturnus ist den Lehrlingen die entsprechende Anzahl arbeitsfreier Werktage zu gewähren. §8 (1) Beginn und Ende des Unterrichts sind so festzulegen, daß die Lehrlinge zeitlich günstige Verkehrsmittel benutzen können. 2 2 Vgl. § 12 der Arbeitszeltvereinbarung für Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen vom 20. März 1970 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung Nr. 10 S. 133). (2) Beim Lehrgangsturnus dürfen Sonntage für die An- und Abreise nicht vorgesehen werden. An Anreisetagen kann mit dem planmäßigen Unterricht später begonnen werden. (3) Die Dauer der Pausen ist entsprechend den betrieblichen und Verkehrsbedingungen festzulegen. Nach jeder Unterrichtsstunde ist eine Pause von mindestens 5 Minuten, nach jeder Doppelstunde eine Pause von mindestens 10 Minuten vörzusehen. Grundsätzlich ist nach der 5. Unterrichtsstunde eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. §9 Berufspraktischer Unterricht für Lehrlinge (1) Der Unterrichtstag ist die Grundform für die Organisation des berufspraktischen Unterrichts. Die in den staatlichen Lehrplänen ausgewiesenen Stunden des berufspraktischen Unterrichts sind unter Beachtung der gesetzlich bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit auf die Unterrichtstage aufzuteilen. (2) Bei der Organisation des berufspraktischen Unterrichts auf der Grundlage der Ausbildungsunterlagen ist davon auszugehen, daß im Rahmen der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit der berufspraktische Unterricht gleichmäßig auf 5 Werktage einer Woche zu verteilen ist, für Lehrlinge, die unter Beachtung der Rechtsvorschriften im Schichtsystem berufspraktisch ausgebildet werden, die hierfür festgelegte verkürzte wöchentliche Arbeitszeit gilt, der berufspraktische Unterricht unter Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen soweit wie möglich der betrieblichen Arbeitszeitregelung, der Verteilung der Arbeitszeit in der Landwirtschaft und in Versorgungs- und Betreuungsbereichen sowie den Verkehrsbedingungen anzupassen ist. (3) Die Pausen während des täglichen berufspraktischen Unterrichts sind entsprechend den Festlegungen in den betrieblichen Arbeitszeitplänen zu gewähren. Arbeitsfreie Werktage für Lehrlinge §10 (1) Lehrlingen, die im Tages- bzw. Wochenturnus am Sonnabend theoretischen Unterricht erhalten, ist der arbeitsfreie Werktag möglichst am Montag zu gewähren, damit sie 2 zusammenhängende arbeitsfreie Tage haben. (2) Lehrlingen, die planmäßig am Sonnabend und Sonntag bzw. an einem von beiden Tagen berufspraktischen Unterricht erhalten, sind die zustehenden arbeitsfreien Tage an anderen Werktagen zu gewähren. Dabei sind möglichst 2 zusammenhängende arbeitsfreie Tage zu sichern, die für diese Lehrlinge keine Tage des theoretischen Unterrichts sein dürfen. (3) Lehrlingen, die den theoretischen Unterricht im Lehr-gangstumus erhalten, sind für die Tage des theoretischen Unterrichts an Sonnabenden die entsprechenden arbeitsfreien Werktage zu gewähren. (4) Lehrlinge, die in Lehrlingswohnheimen wohnen oder die anderweitig am Arbeitsort untergebracht sind, erhalten ins-gessimt fünfmal im Jahr zum Wochenende oder zu den Feiertagen bzw. zum Jahresurlaub arbeitsfreie Werktage zur Heimfahrt. Bei einer Reisezeit von 7 bis 15 Stunden für die Hin-und Rückfahrt ist ein zusätzlicher arbeitsfreier Werktag, bei einer Reisezeit von mehr als 15 Stunden sind 2 zusätzliche arbeitsfreie Werktage zu gewähren. §11 Für Lehrlinge, die den theoretischen Unterricht nicht im Lehrgangstumus erhalten, gilt der Tag des theoretischen Unterrichts als voller Arbeitstag, wenn die gesamte Zeit des theoretischen Unterrichts einschließlich der Fahr- und Wege-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Kontrolle und Beaufsichtigung Inhaf- tierter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvolizuges Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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