Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 310

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 310); 310 Gesetzblatt Teil! Nr. 25 Ausgabetag: 12. August 1977 der Grundlage von qualitativen und quantitativen Kennwerten die vorhandenen Begleitrohstoffe nachgewiesen werden. Der Minister für Geologie legt in Abstimmung mit den zuständigen Ministern die Kennwerte fest. (2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Untersuchungsarbeiten auf Begleitrohstoffe sind als gesonderte Teilaufgaben in den Projekten auszuweisen. Diese Teilaufgaben bedürfen vor der Bestätigung der Projekte der Zustimmung der Staatlichen Lagerstätteninspektion. (3) Werden erst während der Such-, Vorerkundungs-, De-tailerkundungs- oder Gewinnungsarbeiten auf Hauptrohstoffe Begleitrohstoffe erkannt, ist dies der Staatlichen Lagerstätteninspektion anzuzeigen. Der Minister für Geologie veranlaßt die notwendigen Maßnahmen zur Nutzbarmachung dieser Begleitrohstoffe. §3 (1) Der Minister für Geologie entscheidet auf der Grundlage der im Rahmen der komplexen Untersuchungsarbeiten auf Hauptrohstoffe angetroffenen und hinsichtlich Menge und Qualität eingeschätzten Vorräte an Begleitrohstoffen über die Durchführung von eigenständigen Such- und Vorerkundungs-arbeiten auf diese Rohstoffe. (2) Im Ergebnis von Such- oder Vorerkundungsarbeiten auf Begleitrohstoffe sind Bilanzvorräte, auszuweisen, so daß über die Nutzung sowie über die Detailerkundung der Begleitroh-stoffe entschieden werden kann. (3) Such- und Vorerkundungsarbeiten auf Begleitrohstoffe sind von dem für die Untersuchungsarbeiten auf den Hauptrohstoff verantwortlichen Organ, Kombinat oder Betrieb zu gewährleisten. §4 (1) Such- und Vorerkundungsarbeiten auf Begleitrohstoffe gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 werden aus Mitteln des Staatshaushaltes finanziert. Die Mittel des Staatshaushaltes werden als Bestandteil der staatlichen Planauflagen als Suchfonds bereitgestellt Die Finanzierung von Forschungsarbeiten auf Begleitrohstoffe erfolgt entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften für Forschungsarbeiten. (2) Führen Organe, Kombinate oder Betriebe, die nicht zum Verantwortungsbereich des Ministeriums für Geologie gehören, Such- und Vorerkundungsarbeiten auf Begleitrohstoffe gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 durch, sind die hierfür erforderlichen Mittel von den zuständigen zentralen Staatsorganen im Prozeß der Planausarbeitung beim Minister für Geologie zu beantragen und zu begründen. Er entscheidet über den objektbezogenen Einsatz dieser Mittel auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen. §5 (1) Die zuständigen Minister bzw. Vorsitzenden der Räte der Bezirke entscheiden auf Antrag des Ministers für Geologie über die Nutzung der Begleitrohstoffe einschließlich ihrer Aufhaidung oder Verkippung zum Zwecke der späteren Nutzung, legen den Auftraggeber für die Detailerkundung und die verantwortlichen Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen für die Gewinnung, Aufhal-dung oder Verkippung und Wiederurbarmachung fest. (2) Zur Nutzung erkundeter Lagerstättenvorräte an Begleitrohstoffen einschließlich ihrer Aufhaidung oder Verkippung zum Zwecke der späteren Nutzung sind staatliche Plan-kennziffem zu erteilen. (3) Die Nutzung von Begleitrohstoffen einschließlich ihrer Aufhaidung oder Verkippung zum Zwecke der späteren Nutzung ist so vorzunehmen, daß land- und forstwirtschaftlich genutzte Bodenflächen nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden und die land- und forstwirtschaftliche Wiedemutzung mit einem minimalen volkswirtschaftlichen Aufwand gewährleistet werden kann. (4) Zur beabsichtigten Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen ist die Zustimmung der für die Leitung der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Staatsorgane entsprechend den Rechtsvorschriften einzuholen. (5) Die Aufhaidung oder Verkippung der Begleitrohstoffe hat so zu erfolgen, daß Leben und Gesundheit der Menschen sowie die Tier- uhd Pflanzenwelt vor Schadeneinwirkung geschützt werden. (6) Die Planung der Aufwendungen für die Gewinnung der Begleitrohstoffe erfolgt durch die Organe, Kombinate und Betriebe, die die Gewinnung der Begleitrohstoffe durchführen. (7) Für die Begleitrohstoffe sind Industriepreise zwischen Gewinnungsbetrieb und Nutzer so festzulegen, daß entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen die Gewinnung und Verwertung dieser Rohstoffe stimuliert wird. §6 (1) Die Detailerkundung auf Begleitrohstoffe ist im Rahmen der Detailerkundung des Hauptrohstoffes durchzuführen, wenn die Begleitrohstoffe nur in Verbindung mit dem Hauptrohstoff gewonnen werden können. (2) Die Detailerkundung auf Begleitrohstoffe ist zeitlich vor oder mit der Detailerkundung des Hauptrohstoffes durchzuführen, wenn die Gewinnung der Begleitrohstoffe vor der Gewinnung des Hauptrohstoffes erfolgen muß. (3) Die Konditionen zur Berechnung der Lagerstättenvorräte an Begleitrohstoffen im Ergebnis der Detailerkundung sind nach den geltenden Rechtsvorschriften auszuarbeiten. Die für die Erarbeitung der Konditionen erforderlichen technischtechnologischen Angaben sowie ökonomischen Kennwerte sind vom Auftraggeber für die Detailerkundung zu erarbeiten. (4) Die Finanzierung der Detailerkundung von Begleitrohstoffen erfolgt aus dem Investitionsfonds des Auftraggebers. §7 (1) Die Finanzierung der aufgehaldeten oder verkippten Bestände an Begleitrohstoffen erfolgt aus Umlaufmitteln. Sie sind im Umlaufmittelbestand gesondert auszuweisen. (2) Auf Aufhaidungs- oder Verkippungsanlagen für Begleitrohstoffe und Bestände gemäß Abs. 1 ist keine Produktionsfondsabgabe zu zahlen. (3) Die Kosten für die Unterhaltung der aufgehaldeten oder verkippten Bestände an Begleitrohstoffen sind zu Lasten der Selbstkosten der für die Aufhaidung oder Verkippung verantwortlichen Kombinate und Betriebe zu verrechnen. §8 Die Kombinate und Betriebe, die für die Gewinnung, Auf-haldung oder Verkippung der Begleitrohstoffe verantwortlich sind, haben die Qualität laufend zu kontrollieren und Maßnahmen zur Erhaltung der Qualität durchzuführen. §9 (1) Auf Begleitrohstoffe als Bestandteil importierter mineralischer Rohstoffe oder ihrer Konzentrate ist diese Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden. (2) Kombinate und Betriebe, die importierte mineralische Rohstoffe oder ihre Konzentrate zur Verarbeitung erhalten, sind verpflichtet, die darin enthaltenen Begleitrohstoffe der Staatlichen Lagerstätteninspektion anzuzeigen. §10 Durchführungsbestimmungen zu dieser Durchführungsverordnung erläßt der Minister für Geologie im Einvernehmen mit den Ministem und Leitern anderer zentraler Staatsorgane.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 310) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 310)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt. Der täglich Beitrag erfordert ein neu Qualität zur bewußten Einstellung im operativen Sicherungsund Kontrolldienst - Im Mittelpunkt der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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