Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 304

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 304 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 304); 304 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 29. Juli 1977 §16 Materielle Verantwortlichkeit (1) Der Fahrschüler und die Fahrschule sind für die Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nach den Bestimmungen des Zivilrechts verantwortlich. (2) Soweit die Ausbildung eines Fahrschülers durch die Gesellschaft für Sport und Technik oder als Qualifizierung von Werktätigen im Rahmen eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder eines LPG-Mitgliedschaftsverhältnisses oder im polytechnischen Unterricht erfolgt, sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. §17 Aufgaben der Fahrschule und des Fahrlehrers (1) Die Fahrschule hat über die Teilnahme der Fahrschüler an der Ausbildung der Fahrschule einen Nachweis zu führen. Bei der Anmeldung der Fahrschüler zur Fahrerlaubnisprüfung ist der Nachweis vorzulegen. (2) Stellt der Fahrlehrer im Verlauf der Ausbildung fest, daß der Fahrschüler den Anforderungen der Ausbildung nicht gewachsen ist, kann der Leiter der Fahrschule unter schriftlicher Angabe der Gründe eine Untersuchung bei der Gutachterkommission des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik beantragen. §18 Theoretische Ausbildung / (1) Die theoretische Ausbildung kann in Fahrschulen, Betriebsakademien, Volkshochschulen, durch von gesellschaftlichen Organisationen organisierte Lehrgänge oder im Selbststudium erfolgen. (2) Mit der theoretischen Ausbildung können die im Abs. 1 genannten Einrichtungen auch Personen beauftragen, die nicht im Besitz eines Berechtigungsnachweises für Fahrlehrer sind. Voraussetzung ist, daß dieser Personenkreis den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Buchst, a entspricht und im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist. (3) Erfolgt die theoretische Ausbildung ausschließlich in Form eines Selbststudiums, haben die im Abs. 1 genannten Einrichtungen oder Verantwortlichen vor Beginn der praktischen Ausbildung, spätestens vor der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, Seminare entsprechend den vom Minister für Verkehrswesen herausgegebenen Ausbildungsplänen durchzuführen. Die Teilnahme der Fahrschüler am Seminar ist im Ausbildungsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 zu vermerken. §19 Praktische Ausbildung (1) Bevor mit der fahrpraktischen Ausbildung auf öffentlichen Straßen begonnen wird, muß der Fahrschüler a) mit den wichtigsten Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr vertraut sein, b) die Fahrtrainerausbildung absolviert haben, c) auf einem Übungsplatz mit den ersten Fertigkeiten in der Bedienung des Fahrschulfahrzeuges vertraut gemacht werden. (2) Während der Ausbildung auf einem nichtöffentlichen Übungsplatz können von einem Fahrlehrer mehrere Fahrschüler gleichzeitig betreut werden. Voraussetzung hierfür ist, daß Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die eine Gefährdung der Fahrschüler, des Fahrlehrers sowie anderer Personen ausschließen. (3) Die fahrpraktische Ausbildung von Kraftradfahrern auf öffentlichen Straßen darf erst dann erfolgen, wenn der Fahr- schüler ausreichende Fertigkeiten in der Lenkung und Bedienung des Kraftrades besitzt. (4) Die fahrpraktische Ausbildung der Klasse 1 hat im öffentlichen Straßenverkehr nur von Personenkraftwagen oder vom Kraftrad mit oder ohne Seitenwagen aus zu erfolgen. (5) Hinter dem Fahrzeug, in oder auf dem der Fahrlehrer Platz genommen hat, dürfen nicht mehr als 2 von Fahrschülern gelenkte Krafträder fahren. Die Zahl der Schüler kann auf 5 erhöht werden, wenn zu den Fahrschülern eine einseitige Sprechfunkverbindung besteht. In diesem Fall können auch die von Fahrschülern gelenkten Krafträder vor dem Fahrzeug fahren, in oder auf dem der Fahrlehrer Platz genommen hat. (6) Während der fahrpraktischen Ausbildung und während der Prüfungsfahrt auf Krafträdern müssen Fahrschüler, Fahrlehrer und Prüfer Schutzhelme, Schutzbrillen und geeignetes Schuhwerk tragen. (7) Die Fahrtrainerausbildung kann von Personen durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Buchst, a erfüllen und im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sind. (8) Die fahrpraktische Ausbildung auf einem nichtöffentlichen Übungsplatz kann von Personen durchgeführt werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Buchst, a erfüllen und im Besitz der Fahrerlaubnisklasse sind, die zum Führen des Ausbildungsfahrzeuges erforderlich ist. (9) Die fahrpraktische Ausbildung des Fahrschülers im öffentlichen Straßenverkehr hat während der Zeit seiner Ausbildung grundsätzlich mit einem Fahrzeug des gleichen Typs zu erfolgen. Ergibt sich aus betrieblichen Gründen die Notwendigkeit eines Typwechsels, so ist die Ausbildung auf diesem Typ bis zur Ablegung der Prüfung durchzuführen. (10) Während der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse 4 Im öffentlichen Straßenverkehr ist der Fahrschüler verpflichtet, mit angelegtem Sicherheitsgurt zu fahren. (11) Nach erfolgter Übungsfahrt ist diese vom Fahrschüler dem Fahrlehrer auf dem Ausbildungsnachweis durch Unterschrift zu bestätigen. (12) Betriebsfremde Personen, mit Ausnahme der in der Ausbildung befindlichen Fahrschüler, dürfen während der Ausbildungsfahrt grundsätzlich nicht im Lehrfahrzeug mitfahren. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Leiters der Fahrschule. §20 Fahrerlaubnisprüfung Für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung gelten die Bestimmungen des § 13 der Straßenverkehrs-Zulas-sungs-Ordnung StVZO und die vom Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei erlassenen Prüfungsrichtlinien. IV. Ausrüstung der Fahrschulen und der Lehrfahrzeuge §21 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Ausrüstung und die Einrichtung einer Fahrschule müssen eine qualifizierte Ausbildung in Theorie und Praxis gewährleisten. (2) Jedes Lehrfahrzeug muß in einem Verkehrs- und betriebssicheren, sauberen und gepflegten Zustand sein. (3) Die fahrpraktische Ausbildung erfolgt mit fahrschul-eigenen Kraftfahrzeugen.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 304 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 304) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 304 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 304)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und unmittelbare Angriffe feindlich-negativer Kräfte direkt abzuwehren,stehen den Untersuchungsorganen neben der Strafprozeßordnung auch die Befugnisse des Gesetzes zu Verfügung. Bei der Bestimmung der Potenzen des Gesetzes für die Gestaltung der politisch-operativen Arbeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, Gegenstände in Verwahrung genommen eingezogen werden. Sollte es aus politisch-operativen Gründen unzweckmäßig sein, die entsprechenden einzuziehenden Gegenstände in der vorbezeichneten Weise zu charakterisieren, sind die Möglichkeiten der Volkspolizei in Verbindung mit der Fahndungsführungsgruppe Staatssicherheit zur operativen Fahndung nach Personen und Sachen in bezug auf Delikte nach Strafgesetzbuch umfassend zu erschließen und zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X