Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 303

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 303 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 303); Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 29. Juli 1977 303 (2) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 5 schließt die Klassen 4, 3 und 2 und der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer der Klasse 4 die Klasse 2 ein. \ §H Gültigkeit des Berechtigungsnachweises für Fahrlehrer (1) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer gilt 5 Jahre, gerechnet vom Tag seiner Ausstellung an. Die Wiederholungsuntersuchung durch die zuständige Gutachterkommission des Medizinischen Dienstes des Verkehrswesens der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt gemäß der Dritten Durchführungsbestimmung vom 10. August 1973 zur Stra-ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen TauVo K . (2) Zur Verlängerung des Berechtigungsnachweises für Fahrlehrer ist außer dem Nachweis der Tauglichkeitsgruppe A der erfolgreiche Abschluß eines Weiterbildungslehrganges für Fahrlehrer vorzulegen. Die Weiterbildung entfällt für Leiter und leitende Mitarbeiter von Fahrschulen, die über einen Hoch- oder Fachschulabschluß verfügen. Die Verlängerung des Berechtigungsnachweises für Fahrlehrer erfolgt durch die zuständige Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei. (3) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer berechtigt zur theoretischen und fahrpraktischen Ausbildung der Fahrschüler. (4) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer ist nur gültig in Verbindung mit der Fahrerlaubnis und dem dazugehörigen Berechtigungsschein gemäß § 5 Abs. 3 der Straßenver-kehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO . Er ist bei der fahrpraktischen Ausbildung im öffentlichen Straßenverkehr mitzuführen und auf Verlangen den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder ermächtigten Personen auszuhändigen. §12 Entzug der Zulassung als Fahrlehrer (1) Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer kann von der zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei entzogen werden, wenn der Inhaber a) die Bedingungen des '§ 5 nicht mehr erfüllt, b) im Berechtigungsschein zur Fahrerlaubnis 4 Stempeleintragungen erhalten hat, c) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer ist nach Zustellung der Entzugsverfügung unverzüglich bei der Deutschen Volkspolizei abzugeben. (2) Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 4 oder 89 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO oder der Straßenverkehrs-Ordnung StVO verliert der Berechtigungsnachweis für Fahrlehrer seine Gültigkeit und ist mit der Fahrerlaubnis beim zuständigen Volkspolizei-Kreisamt abzugeben. Eine besondere Entzugsverfügung wird in diesen Fällen nicht erlassen. (3) Eine Wiedererteilung der Zulassung als Fahrlehrer kann grundsätzlich frühestens nach einem Jahr erfolgen, wenn die Gründe, die zum Entzug geführt haben, dem nicht mehr entgegenstehen. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. §13 Beschwerdeverfahren bei Versagung und Entzug der Zulassung als Fahrlehrer Gegen die Versagung oder den Entzug des Berechtigungs nachweises für Fahrlehrer kann Beschwerde bei der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei eingelegt werden. Hierfür gilt der § 19 des Gesetzes vom 11. Juni 1968 über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei (GBl. I Nr. 11 S. 232) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1971 über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe (GBl. I Nr. 3 S. 49). III. Ausbildung von Kraftfahrzeugführern §14 Ausbildungsvertrag (1) Die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Fahrschule und dem Fahrschüler abzuschließenden Ausbildungsvertrages. Die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten werden durch die Bestimmungen dieser Anordnung geregelt. Darüber hinaus sind für die Ausbildung mit Ausnahme der Ausbildungseinrichtungen der Gesellschaft für Sport und Technik die vom Minister für Verkehrswesen herausgegebenen Ausbildungspläne und -programme verbindlich. (2) Ausnahmen und Ergänzungen der Ausbildungspläne und -programme sind nach Zustimmung durch die Kraftfahrzeugtechnische Anstalt zulässig, sofern es das besondere Ausbildungsziel der Fahrschule erfordert. Der Leiter der Fahrschule hat zu gewährleisten, daß die in den Ausbildungsplänen festgelegten Zeiteinheiten voll ausgenutzt werden. Verkehrsschwerpunkte und örtliche Besonderheiten sind bei der Ausbildung zu berücksichtigen. (3) Erweist sich im Laufe der Ausbildung ein Fahrschüler als ungeeignet, ist der Leiter der Fahrschule nach einer eingehenden Überprüfung berechtigt, den Ausbildungsvertrag zu kündigen. §15 Rechte und Pflichten des Fahrlehrers und des Fahrschülers (1) Der Fahrschüler ist verpflichtet, vor Beginn der Ausbildung in der Fahrschule an einem Bevölkerungslehrgang „Erste Hilfe“ des Deutschen Roten Kreuzes der DDR teilzunehmen. Diese Teilnahme ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, deren Erwerb nicht länger als 2 Jahre zurückliegen darf. Sofern eine entsprechende andere Qualifikation auf diesem Gebiet bereits vorliegt, ist der Nachweis „Erste Hilfe“ nicht erforderlich. (2) Der Fahrlehrer ist verpflichtet, den Fahrschüler zu einem verantwortungsbewußten Kraftfahrzeugführer auszubilden und die ihm dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Fahrlehrer ist dabei insbesondere zur vollen Ausnutzung der vorgesehenen Ausbildungszeit und zur Gewährleistung einer hohen Effektivität und Qualität der Ausbildung verpflichtet. Während der fahrpraktischen Ausbildung ist er für die Führung des Fahrzeuges gemäß § 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO verantwortlich. (3) Der Fahrlehrer ist berechtigt, im Rahmen der Ausbildung dem Fahrschüler Weisungen zu erteilen. Der Fahrschüler ist verpflichtet, den Weisungen des Fahrlehrers nachzukommen. Kommt ein Fahrschüler wiederholt den Weisungen des Fahrlehrers nicht nach, ist der Leiter der Fahrschule nach einer eingehenden Überprüfung berechtigt, den Ausbildungsvertrag zu kündigen. (4) Der Fahrschüler darf nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Fahrlehrer ein Kraftfahrzeug in Betrieb setzen. Er ist der Fahrschule für den Schaden materiell verantwortlich, der aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entsteht. (5) Der Fahrschüler ist verpflichtet, Kraftfahrzeuge, Fahrtrainer und Lehrmittel schonend zu behandeln und sie nur entsprechend den vom Fahrlehrer bzw. Ausbilder gegebenen Weisungen zu benutzen. Bei schuldhafter Verletzung- dieser Pflicht kann der Fahrschüler nach den Rechtsvorschriften für den entstandenen Schaden materiell verantwortlich gemacht werden. (6) Das Rauchen in den Lehrfahrzeugen ist während der Ausbildung einschließlich der Prüfungsfahrt nicht gestattet.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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