Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 289

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 289 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 289); 289 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 21. Juli 1977 Anlage 2 zu vorstehender Anordnung Definitionen Erfassen Unter Erfassen sind alle planungs-, Vertrags-, nachweis-und kontrolltechnischen Probleme sowie die TUL-Prozesse beim VEB Minol und VEB Hydrierwerk Zeitz zu verstehen. Sammeln Unter Sammeln sind die betrieblichen Vorgänge vom Anfall des Altöles bis zur Ablieferung zu verstehen. Abliefern Unter Abliefern ist der Prozeß der Anlieferung der Altöle vom ablieferungspflichtigen Betrieb an den VEB Minol bzw. VEB Hydrierwerk Zeitz zu verstehen. Zweckentfremdete Verwendung Eine zweckentfremdete Verwendung von Altöl liegt dann vor, wenn ein Einsatz ausnahmsweise nicht nach den Forderungen dieser Anordnung erfolgt. Nicht rückführ bare Frischöle I . Als nicht rückführbar werden diejenigen Schmieröle bzw. Funktionsflüssigkeiten bezeichnet, die in ein Finalprodukt ein-gehen. Finalprodukt Hierunter wird das Produkt bzw. Erzeugnis verstanden, in welches Frischöle körperlich eingehen, wie z. B. in chemisch-technische Erzeugnisse, Maschinen für den Export u. ä. Aufarbeiten und Regenerieren Unter Aufarbeiten wird jede Art chemisch-physikalischer bzw. chemischer Behandlung von Altölen verstanden. Regenerieren ist eine Form der Aufarbeitung mit dem Ziel, den bisherigen Einsatzzweck für Frischöl wiederherzustellen. Mechanische Reinigung Hierunter zählen Maßnahmen zum Zwecke der ölpflege, die zu einer erhöhten Brauchbarkeitsdauer, bezogen auf den ursprünglichen Verwendungszweck des Frischöles, führen. Anordnung über die Inanspruchnahme von Elektroenergie im Winterhalbjahr durch Energieabnehmer ohne Leistungsanteile vom 9. Juni 1977 Im Einvernehmen mit den Leitern der .zuständigen zentralen Staatsorgane wird folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung gilt für Kombinate, Betriebe und Einrichtungen sowie Genossenschaften einschließlich ihrer kooperativen Einrichtungen (nachfolgend Energieabnehmer genannt), die keine, Leistungsanteile für Elektroenergie erhalten, in bezug auf die Anwendung von Elektroenergie im Winterhalbjahr (Oktober bis März). (2) Als Einrichtungen im Sinne dieser Anordnung gelten nicht Einrichtungen der Volksbildung, des Gesundheits- und Sozialwesens sowie des zentralgeleiteten Verkehrswesens. (3) Auf die in dieser Anordnung geregelten Beziehungen ist die Energieverordnung vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441; Ber. Nr. 51 S. 578) mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen ergänzend anzuwenden. §2 (1) Dem Energieabnehmer kann ein schriftlicher Bescheid erteilt werden, in welchem Umfang er im Winterhalbjahr nach energiewirtschaftlicher Analyse bei Sicherung der Produktionsaufgaben und ohne Beeinträchtigung der Arbeitsund Lebensbedingungen die Leistungsinanspruchnahme entsprechend seiner Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 10. September 1976 zur Energieverordnung Leitung/Planung/Plandurchführung (GBl. I Nr. 38 S. 449) während der Spitzenbelastungszeiten der Elektroenergieversorgung senken muß. (2) Der Bescheid begrenzt den Versorgungsanspruch und die Lieferpflicht. Er gilt für die darin angegebene Zeit. (3) Der Bescheid ist dem Energieabnehmer spätestens 2 Monate vor dem Wirksamwerden der Pflicht zur Senkung der Leistungsinanspruchnahme zuzustellen oder zu übergeben. (4) Die aus dem Bescheid folgende höchstzulässige Leistungsinanspruchnahme tritt während ihrer Wirkungszeit an die Stelle einer vereinbarten begrenzten Leistungsinanspruchnahme gemäß den Rechtsvorschriften über die Lieferung von Energieträgern. §3 (1) Für die Erteilung der Bescheide gemäß § 2 sind zuständig: 1. die Energieversorgungsbetriebe hinsichtlich der Energieabnehmer, mit denen der Elektroenergieliefervertrag als Ganzes schriftlich abgeschlossen wird; . 2. die Kreisenergiekommissionen hinsichtlich aller anderen Energieabnehmer. (2) Der Bescheid muß enthalten: 1. Bezeichnung des Ausstellers; 2. Bezeichnung des Energieabnehmers; 3. höchstzulässige Leistungsinanspruchnahme während welcher täglichen Belastungszeit; - 4. Wirkungszeit des Bescheides; 5. Rechtsmittelbelehrung. §4 ' (1) Gegen den Bescheid gemäß § 2 ist die Beschwerde zulässig. Sie kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung beim Leiter des ausstellenden Organs eingelegt werden und muß begründet sein. (2) Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie mit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dem Generaldirektor der VVB Energieversorgung in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 1, dem Vorsitzenden der Bezirksenergiekommission in den Fällen des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 zu übergeben, der innerhalb weiterer 2 Wochen zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer ist von der Abgabe zu unterrichten. (3) Können die Fristen zur Beschwerdebearbeitung nicht eingehalten werden, ist dem Beschwerdeführer ein begründeter Zwischenbescheid, zu geben und darin der voraussichtliche Entscheidungstermin zu nennen. §5 (1) Der Bescheid zur Absenkung der Leistungsinanspruchnahme kann geändert oder aufgehoben werden. (2) Auf die Änderung oder Aufhebung sind die §§ 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. §6 (1) Wer als Leiter eines Betriebes oder Vorsitzender einer Genossenschaft (einschließlich einer kooperativen Einrichtung) oder von ihm mit der Wahrnehmung der mit den Leistungsanteilen zusammenhängenden Aufgaben beauftragter;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Rechtspflegebeschlüssen ver- ankerte vorbeugende Einflußnahme nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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