Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 286

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 286 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 286); 286 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 21. Juli 1977 § 4 Planung des Altölaufkommens (1) Für die Planung des Aufkommens an Altölen und deren Bilanzierung gilt die Planungsordnung1. Bilanzierendes Organ ist das Ministerium für Chemische Industrie. (2) Planungspflichtig sind ablieferungspflichtige Betriebe mit einem jährlichen Gesamtfrischölbezug ab 5 t (3) Die planungspflichtigen Betriebe haben die Altölablieferung auf der Grundlage betrieblicher Normen und Kennziffern des Frischölverbrauchs und des Altölanfalles entsprechend den Rechtsvorschriften1 2 und den für die Altölablieferung erteilten staatlichen Plankennziffern und unter Zugrundelegung folgender Richtwerte zu planen: Gruppe 1 30-35 % Gruppe 2 40 50 % Gruppe 3 60 70 % Gruppe 4 50 60 %. Die genannten Richtwerte sind durch die Betriebe nach den spezifischen Bedingungen zu präzisieren. Für die Nichteinhaltung der Richtwerte ist durch die betreffenden Betriebe gegenüber ihrem wirtschaftsleitenden Organ ein kontrollfähi-ger Nachweis zu erbringen. " (4) Die planungspflichtigen Betriebe haben den Vordruck entsprechend Anlage 1 anzuwenden und ihrem wirtschaftsleitenden Organ sowie dem jeweiligen Lieferer des Frischöles zu übergeben. (5) Die wirtschaftsleitenden Organe der ablieferungspflichtigen Betriebe haben das Aufkommen an Altölen entsprechend der Anlage 1 zusammenzufassen und die Zusammenfassung ihrem übergeordneten Staatsorgan zu übergeben. (6) Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane sowie Räte der Bezirke haben das Aufkommen ihres Verantwortungsbereiches an Altöl entsprechend der Anlage 1 zusammenzufassen und als Bestandteil ihres Planentwurfs einzureichen. Erfassung § 5 (1) Der VEB Hydrierwerk Zeitz als bilanzbeauftragtes Organ wird mit der volkswirtschaftlichen Koordinierung der Erfassung und mit der Aufarbeitung von Altöl gemäß den Vorschriften dieser Anordnung beauftragt. Ihm obliegt die fachliche Beratung der Beauftragten der ablieferungspflichtigen Betriebe gemäß § 8 Abs. 1. (2) Der VEB Hydrierwerk Zeitz ist für die Erfassung von Altölen bei den von ihm mit Frischölen direkt belieferten ablieferungspflichtigen Betrieben verantwortlich. (3) Der VEB Minol ist für die Erfassung von Altölen bei den von ihm mit Frischölen belieferten Anwendern und Beziehern gemäß § 1 Abs. 1 verantwortlich. § 6 (1) Der VEB Hydrierwerk Zeitz, der VEB Minol und die ablieferungspflichtigen Betriebe sind verpflichtet, in den Wirtschaftsverträgen zum Frischölbezug Festlegungen für die Altölablieferung zu treffen. Für die planungspflichtigen Betriebe ist die Staatliche Planauflage Altöl die verbindliche Grundlage. Für alle anderen ablieferungspflichtigen Betriehe gelten die Richtwerte gemäß § 4 Abs. 3. 1 Z. Z. gilt die Anordnung vom 20. November 1974 über die Ordnung der Planung der Volksiwirtschaft der DER 1976 bis 1980 (Sonderdruck Nr. 775a des Gesetzblattes) Ziff. 3 für die Planung (S. 159-161), Ziff. 4 für die Bilanzierung (S. 162 166). 2 Z. Z. gilt die Verordnung vom 15. September 1971 über die ökonomische Materialverwendung und Vorratswirtschaft sowie über die Ordnung in der Lagerwirtschaft Arbeit mit Normen und Kenn- ziffern - (GBl. n Nr. 69 S. 589). (2) In Ausnahmefällen entscheidet der VEB Hydrierwerk Zeitz über Anträge auf Befreiung von der Ablieferungspflicht. Diese Entscheidung berechtigt zur zweckentfremdeten Verwendung bzw. dient als Nachweis für die Beantragung einer schadlosen Beseitigung nach § 4 der Sechsten Durchführung* Verordnung vom 11. September 1975 zum Landeskulturgesetz. (3) Der Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht hat zu enthalteh: eine Textbegründung, Angaben über Gruppe und Qualität, Menge, bisherigen und vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden Altöle, Nachweis über den Verbleib des Gesamtaltölaufkommens nach Sorte und Menge im Verhältnis zu den im letzten Planjahr bezogenen Frischölmengen sowie Maßnahmen des Antragstellers, die eine maximale Altölablieferung bei künftiger Vermeidung von Ausnahmeregelungen sicherstellen. Der Antrag ist an die Direktion Forschung des VEB Hydrierwerk Zeitz3 zu richten. (4) Anträge auf Befreiung von der Ablieferungspflicht sind bis zum 30. 4. für das kommende Planjahr zu stellen, für das Planjahr 1978 bis zum 30. 9. 1977. Über die Anträge ist bis zum 30. 6. zu entscheiden. In besonders begründeten Fällen kann eine Befreiung von der Ablieferungspflicht für höchstens 2 Jahre gewährt werden. (5) Der VEB Hydrierwerk Zeitz und die den ablieferungspflichtigen Betrieben übergeordneten staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, Kontrollen im Rahmen der Planungs- oder Bilanzierungstätigkeit durchzuführen und entsprechend ihrer leitungsmäßigen Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel in der Altölwirtschaft zu veranlassen. Dem VEB Minol als Erfassungsbetrieb obliegt die Pflicht zur Kontrolle der qualitätsgerechten Sammlung von Altölen der ihm gegenüber ablie-fsrungspflichtigen Betriebe. Ablieferung § 7 (1) Die ablieferungspflichtigen Betriebe haben ständig einen kontrollfähigen Nachweis über den Bezug von Frischölen und die Ablieferung von Altölen bzw. deren Verbleib nach Muster gemäß Anlage 1 zu führen. Der Nachweis hat Frischöle aus DDR-Aufkommen sowie aus Importen zu umfassen und ist getrennt für die festgelegten Altölgruppen zu führen. (2) Der Nachweis ist dem zuständigen Erfassungsbetrieb (Frischöllieferer) und dem zuständigen Fondsträger zum 31.1. für die Zeit vom 1. 7. bis 31.12. des vergangenen Jahres und bis 31. 7. für die Zeit vom 1.1. bis 30. 6. des laufenden Jahres ohne Aufforderung zu übersenden. Er ist beim Abschluß eines Wirtschaftsvertrages über den Frischölbezug oder auf Anforderung vorzuweisen. Der Fondsträger hat die Nachweise seiner ablieferungspflichtigen Betriebe zu kontrollieren und sie zusammengefaßt nach Anlage 1 jeweils 14 Tage nach dem vorgenannten Termin dem VEB Hydrierwerk Zeitz zu übergeben. § 8 (1) Die Leiter der ablieferungspflichtigen Betriebe sind für die Durchsetzung dieser Anordnung verantwortlich und haben dazu befähigte Mitarbeiter als Beauftragte einzusetzen. (2) In den ablieferungspflichtigen Betrieben sind die erforderlichen materiell-technischen Voraussetzungen für das Sammeln und Abliefern von Altöl zu schaffen. Ablieferungspflichtige Betriebe mit mehr als 20 t Altölanfall je Gruppe und Jahr haben schrittweise bis 1$)80 die lager- und beladetechnischen Voraussetzungen zur Ablieferung von Altölen in Kesselwagen zu schaffen, wenn sie über einen Gleisanschluß verfügen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und durch - die jeweilige Persönlichkeit und ihre konkreten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die erfolgt vor allem im Prozeß der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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