Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 286

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 286 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 286); 286 Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 21. Juli 1977 § 4 Planung des Altölaufkommens (1) Für die Planung des Aufkommens an Altölen und deren Bilanzierung gilt die Planungsordnung1. Bilanzierendes Organ ist das Ministerium für Chemische Industrie. (2) Planungspflichtig sind ablieferungspflichtige Betriebe mit einem jährlichen Gesamtfrischölbezug ab 5 t (3) Die planungspflichtigen Betriebe haben die Altölablieferung auf der Grundlage betrieblicher Normen und Kennziffern des Frischölverbrauchs und des Altölanfalles entsprechend den Rechtsvorschriften1 2 und den für die Altölablieferung erteilten staatlichen Plankennziffern und unter Zugrundelegung folgender Richtwerte zu planen: Gruppe 1 30-35 % Gruppe 2 40 50 % Gruppe 3 60 70 % Gruppe 4 50 60 %. Die genannten Richtwerte sind durch die Betriebe nach den spezifischen Bedingungen zu präzisieren. Für die Nichteinhaltung der Richtwerte ist durch die betreffenden Betriebe gegenüber ihrem wirtschaftsleitenden Organ ein kontrollfähi-ger Nachweis zu erbringen. " (4) Die planungspflichtigen Betriebe haben den Vordruck entsprechend Anlage 1 anzuwenden und ihrem wirtschaftsleitenden Organ sowie dem jeweiligen Lieferer des Frischöles zu übergeben. (5) Die wirtschaftsleitenden Organe der ablieferungspflichtigen Betriebe haben das Aufkommen an Altölen entsprechend der Anlage 1 zusammenzufassen und die Zusammenfassung ihrem übergeordneten Staatsorgan zu übergeben. (6) Die Ministerien und anderen zentralen Staatsorgane sowie Räte der Bezirke haben das Aufkommen ihres Verantwortungsbereiches an Altöl entsprechend der Anlage 1 zusammenzufassen und als Bestandteil ihres Planentwurfs einzureichen. Erfassung § 5 (1) Der VEB Hydrierwerk Zeitz als bilanzbeauftragtes Organ wird mit der volkswirtschaftlichen Koordinierung der Erfassung und mit der Aufarbeitung von Altöl gemäß den Vorschriften dieser Anordnung beauftragt. Ihm obliegt die fachliche Beratung der Beauftragten der ablieferungspflichtigen Betriebe gemäß § 8 Abs. 1. (2) Der VEB Hydrierwerk Zeitz ist für die Erfassung von Altölen bei den von ihm mit Frischölen direkt belieferten ablieferungspflichtigen Betrieben verantwortlich. (3) Der VEB Minol ist für die Erfassung von Altölen bei den von ihm mit Frischölen belieferten Anwendern und Beziehern gemäß § 1 Abs. 1 verantwortlich. § 6 (1) Der VEB Hydrierwerk Zeitz, der VEB Minol und die ablieferungspflichtigen Betriebe sind verpflichtet, in den Wirtschaftsverträgen zum Frischölbezug Festlegungen für die Altölablieferung zu treffen. Für die planungspflichtigen Betriebe ist die Staatliche Planauflage Altöl die verbindliche Grundlage. Für alle anderen ablieferungspflichtigen Betriehe gelten die Richtwerte gemäß § 4 Abs. 3. 1 Z. Z. gilt die Anordnung vom 20. November 1974 über die Ordnung der Planung der Volksiwirtschaft der DER 1976 bis 1980 (Sonderdruck Nr. 775a des Gesetzblattes) Ziff. 3 für die Planung (S. 159-161), Ziff. 4 für die Bilanzierung (S. 162 166). 2 Z. Z. gilt die Verordnung vom 15. September 1971 über die ökonomische Materialverwendung und Vorratswirtschaft sowie über die Ordnung in der Lagerwirtschaft Arbeit mit Normen und Kenn- ziffern - (GBl. n Nr. 69 S. 589). (2) In Ausnahmefällen entscheidet der VEB Hydrierwerk Zeitz über Anträge auf Befreiung von der Ablieferungspflicht. Diese Entscheidung berechtigt zur zweckentfremdeten Verwendung bzw. dient als Nachweis für die Beantragung einer schadlosen Beseitigung nach § 4 der Sechsten Durchführung* Verordnung vom 11. September 1975 zum Landeskulturgesetz. (3) Der Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht hat zu enthalteh: eine Textbegründung, Angaben über Gruppe und Qualität, Menge, bisherigen und vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden Altöle, Nachweis über den Verbleib des Gesamtaltölaufkommens nach Sorte und Menge im Verhältnis zu den im letzten Planjahr bezogenen Frischölmengen sowie Maßnahmen des Antragstellers, die eine maximale Altölablieferung bei künftiger Vermeidung von Ausnahmeregelungen sicherstellen. Der Antrag ist an die Direktion Forschung des VEB Hydrierwerk Zeitz3 zu richten. (4) Anträge auf Befreiung von der Ablieferungspflicht sind bis zum 30. 4. für das kommende Planjahr zu stellen, für das Planjahr 1978 bis zum 30. 9. 1977. Über die Anträge ist bis zum 30. 6. zu entscheiden. In besonders begründeten Fällen kann eine Befreiung von der Ablieferungspflicht für höchstens 2 Jahre gewährt werden. (5) Der VEB Hydrierwerk Zeitz und die den ablieferungspflichtigen Betrieben übergeordneten staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe sind verpflichtet, Kontrollen im Rahmen der Planungs- oder Bilanzierungstätigkeit durchzuführen und entsprechend ihrer leitungsmäßigen Verantwortung die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel in der Altölwirtschaft zu veranlassen. Dem VEB Minol als Erfassungsbetrieb obliegt die Pflicht zur Kontrolle der qualitätsgerechten Sammlung von Altölen der ihm gegenüber ablie-fsrungspflichtigen Betriebe. Ablieferung § 7 (1) Die ablieferungspflichtigen Betriebe haben ständig einen kontrollfähigen Nachweis über den Bezug von Frischölen und die Ablieferung von Altölen bzw. deren Verbleib nach Muster gemäß Anlage 1 zu führen. Der Nachweis hat Frischöle aus DDR-Aufkommen sowie aus Importen zu umfassen und ist getrennt für die festgelegten Altölgruppen zu führen. (2) Der Nachweis ist dem zuständigen Erfassungsbetrieb (Frischöllieferer) und dem zuständigen Fondsträger zum 31.1. für die Zeit vom 1. 7. bis 31.12. des vergangenen Jahres und bis 31. 7. für die Zeit vom 1.1. bis 30. 6. des laufenden Jahres ohne Aufforderung zu übersenden. Er ist beim Abschluß eines Wirtschaftsvertrages über den Frischölbezug oder auf Anforderung vorzuweisen. Der Fondsträger hat die Nachweise seiner ablieferungspflichtigen Betriebe zu kontrollieren und sie zusammengefaßt nach Anlage 1 jeweils 14 Tage nach dem vorgenannten Termin dem VEB Hydrierwerk Zeitz zu übergeben. § 8 (1) Die Leiter der ablieferungspflichtigen Betriebe sind für die Durchsetzung dieser Anordnung verantwortlich und haben dazu befähigte Mitarbeiter als Beauftragte einzusetzen. (2) In den ablieferungspflichtigen Betrieben sind die erforderlichen materiell-technischen Voraussetzungen für das Sammeln und Abliefern von Altöl zu schaffen. Ablieferungspflichtige Betriebe mit mehr als 20 t Altölanfall je Gruppe und Jahr haben schrittweise bis 1$)80 die lager- und beladetechnischen Voraussetzungen zur Ablieferung von Altölen in Kesselwagen zu schaffen, wenn sie über einen Gleisanschluß verfügen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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