Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 278

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 278 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 278); 278 Gesetzblatt Teil I Nr. 21 §14 (1) Die fachliche Befähigung für die Tätigkeit als Giftbeauftragter ist durch Ablegen einer Prüfung nachzuweisen. (2) Die Zulassung zur Prüfung ist durch die Betriebe und Einrichtungen beim Rat des Kreises, Abteilung Gesundheitsund Sozialwesen, zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: vollständige Angaben zur Person, eine Beurteilung und ggf. der Nachweis über eine fachspezifische Qualifikation; Angaben über Art und Umfang des Verkehrs mit Giften; Benennung der Gifte im vorgesehenen 'Tätigkeitsbereich. (3) In der Prüfung sind Kenntnisse über die Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften sowie über einschlägige Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, die Zusammensetzung, Eigenschaften und Wirkung der Gifte, das Erkennen von Vergiftungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe und das Verhalten bei Havarien und anderen Vorkommnissen im Verkehr mit Giften nachzuweisen. § 15 (1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung sind entsprechend den Erfordernissen durch die Abteilungen Gesundheits- und Sozialwesen der Räte der Kreise Lehrgänge durchzuführen. Einrichtungen der Volksbildung können mit der Durchführung von Lehrgängen beauftragt werden. Die Berechtigung zur Durchführung von Lehrgängen kann Bildungsstätten von Betrieben und Einrichtungen oder der Kammer der Technik übertragen werden. (2) Die Wissensvermittlung kann entsprechend der vorgesehenen Tätigkeit auf bestimmte Gifte beschränkt werden. §16 (1) Für Werktätige mit einem abgeschlossenen medizini- schen, veterinärmedizinischen oder naturwissenschaftlichen Studium auf den Gebieten der Chemie oder der Pharmazie ist die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß § 15 nicht erforderlich. Die Prüfung ist auf die Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Giften, die einschlägigen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes und das Verhalten bei Havarien und anderen Vorkommnissen im Verkehr mit Giften zu beschränken. v (2) Bei Werktätigen mit einer abgeschlossenen fachspezifischen Berufsausbildung kann von der Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung abgesehen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter des Betriebes bzw. der Einrichtung. §17 (1) Die fachliche Befähigung für den Verkehr mit gasförmigen oder Gase entwickelnden Pflanzenschutzmitteln, Vorratsschutzmitteln, Mittfln zur Steuerung biologischer Prozesse und Holzschutzmitteln, die Gifte der Abteilung 1 sind, ist in einer gesonderten Prüfung nachzuweisen. (2) Zur Prüfung sind nur Werktätige zuzulassen, die in einem Lehrgang neben den geforderten theoretischen Kenntnissen Fertigkeiten bei der praktischen Anwendung der genannten Mittel erworben haben. (3) Die Lehrunterlagen für die Ausbildung bedürfen der Bestätigung durch das für die Prüfung und Zulassung der genannten Mittel zuständige zentrale Staatsorgan. §18 (1) Zur Abnahme der Prüfungen gemäß den §§ 14 und 17 ist beim Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, eine Kommission zu bilden. Der Kommission gehören an: der Kreisarzt oder ein von ihm Beauftragter als Vorsitzender, ein Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion, ein Facharzt für Arbeitshygiene, Ausgabetag: 13. Juli 1977 der Kreisapotheker, der Kreistierarzt und/oder der Leiter der Pflanzenschutzstelle beim Rat des Kreises (für Prüfungen im Bereich der Landwirtschaft), der Lehrgangsleiter. Zusätzlich können Vertreter aus den antragstellenden Betrieben und Einrichtungen beratend zur Prüfung hinzugezogen werden. (2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. § 19 (1) Nach erfolgreich abgelegter Prüfung ist ein Befähigungsnachweis auszustellen. Im Befähigungsnachweis sind die Gifte aufzuführen, die Gegenstand der Prüfung waren. (2) Der Befähigungsnachweis ist für den Verkehr mit gasförmigen oder Gase entwickelnden Pflanzenschutzmitteln, Vorratsschutzmitteln, Mitteln zur Steuerung biologischer Prozesse und Holzschutzmitteln, die Gifte der Abteilung 1 sind, auf 2 Jahre, für den Verkehr mit allen anderen Giften der Abteilung 1 auf 4 Jahre und ! für den Verkehr mit Giften der Abteilung 2 auf 8 Jahre zu befristen. (3) Die Verlängerung der Gültigkeit des Befähigungsnachweises ist von der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung abhängig zu machen. (4) Nicht bestandene Prüfungen können jeweils nach Ablauf von 3 Monaten wiederholt werden. (5) Für die Ausstellung des Befähigungsnachweises werden entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften Verwaltungsgebühren erhoben. Zu.§ 6 des Gesetzes: §20 Toxikologischer Auskunftsdienst (1) Betriebe und Einrichtungen haben dem Zentralen Toxikologischen Auskünftsdienst2 vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, das Gift enthält, folgende Angaben zu übermitteln: Name des Erzeugnisses, Inhaltsstoffe (Arten und prozentualer Anteil der Gifte), chemische Bezeichnung der Gifte entsprechend der gültigen chemischen Nomenklatur und ggf. die chemische Kurzbezeichnung, Nummer und Bezeichnung des Standards des Erzeugnisses, im Betrieb bzw. in der Einrichtung vorgesehene Maßnahmen bei Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bürger infolge der Einwirkung des Erzeugnisses. ‘ (2) Über bereits im Verkehr befindliche Erzeugnisse sind die im Abs. 1 geforderten Angaben innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung mitzuteilen. Zu den §§ 7 bis 9 des Gesetzes: Erteilung der Erlaubnis §21 (1) Die Erlaubnis zum Verkehr mit Giften der Abteilung 1 erteilt auf Antrag das örtlich zuständige Volkspolizei-Kreisamt. Die Erlaubnis kann erteilt werden: 1. unbefristet an Betriebe und Einrichtungen zur Herstellung, Gewinnung und Verarbeitung, zur Lagerung, zur Verwendung, zum ErWerb und Besitz sowie zur Abgabe, 3 Institut für Arzneimittelwesen der DDR 112 Berlin, Große Seestr. 4;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden auf die Lösung der Schwerpunktaufgaben Gewährleistung einer zielstrebigen Informationsbeschaffung und die Prinzipien der Erfassung und Auswertung Einhaltung der Regeln der Konspiration Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen. Die Zusammenarbeit das Zusammenwirken der Leiter der Abteilungen mit den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Durchführung des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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