Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 23); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 21. Februar 1977 23 Wendung wissenschaftlich-technischer Ergebnisse zu senken. Dazu ist die Ausarbeitung und Anwendung von Normen und Normativen der Wasserentnahme und des Wasserbedarfes an Trinkwasser für Produktionszwecke und an Brauchwasser weiterzuentwickeln und durchzusetzen. b) die Abwasserbehandlung unter Nutzung der neuesten Ergebnisse von Wissenschaft und Technik zur Sicherung der mehrfachen Nutzung der Gewässer und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur auf der Grundlage der durch die Betriebe und Einrichtungen der Wasserwirtschaft vorgegebenen Grenzwerte der Abwassereinleitung und der Bedingungen und Auflagen; c) den effektiven Einsatz der vorhandenen und geplanten Grundfonds zur Sicherung einer rationellen Bewirtschaftung des Wassers und der Senkung des gesellschaftlichen Aufwandes bei der Wasserentnahme und Abwasserbehandlung; d) die Analyse der wasserwirtschaftlichen Bedingungen des Betriebes zur Sicherung der betrieblichen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung auch unter extremen hydrologischen Bedingungen; e) die Durchsetzung der Erfordernisse wirtschaftlicher Wassernutzung und der Senkung des Wasserbedarfes sowie der Abwasserbehandlung entsprechend den unterschiedlichen Standortbedingungen bei der Forschung und Entwicklung, beim Import und beim Einsatz neuer Produktionsverfahren ; f) die Stimulierung der wirtschaftlichen Wasserverwendung und der Abwasserbehandlung im Betrieb durch Einbeziehung wasserwirtschaftlicher und ökonomischer Kennzahlen in den sozialistischen Wettbewerb und Organisation der Bewegung um den Titel „Wasserwirtschaftlich vorbildlich arbeitender Betrieb“; g) die Anleitung und Kontrolle der nachgeordneten Organe, Betriebe Und Einrichtungen bei der Durchsetzung der den Rechtsvorschriften entsprechenden betrieblichen Gewässernutzung sowie der Einhaltung und Unterbietung der vorgegebenen Normative und Kennziffern für die wirtschaftliche Wasserverwendung und der Grenzwerte und Bedingungen für die Behandlung und Einleitung der Abwässer. §3 (1) Zur Unterstützung der Leiter der Betriebe bei der Wahrnehmung der Aufgaben der betrieblichen Wasserwirtschaft sind in den Betrieben Wasserbeauftragte einzusetzen, deren Stellung und Verantwortung im § 49 der Ersten Durchführungsverordnung vom 17. April 1963 zum Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz (GBl. II Nr. 43 S. 281) festgelegt ist. (2) Zur Senkung des spezifischen Wasserbedarfes und zur Reinhaltung der Gewässer nehmen die Wasserbeauftragten insbesondere folgende Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Betrieben und Einrichtungen der Wasserwirtschaft wahr: a) Mitwirkung bei der Ausarbeitung der langfristigen Entwicklungskonzeptionen des Betriebes zur Sicherung der vorausschauenden Ermittlung der prognostischen und perspektivischen Entwicklung des Bedarfes an Trink-und Brauchwasser sowie des Abwasseranfalls; b) Mitwirkung bei der Vorbereitung von Intensivierungsund Rationalisierungsmaßnahmen, insbesondere von Gemeinschaftsanlagen zur Wassergewinnung, -aufbereitung und -Verteilung sowie der Abwasser- und Schlammbehandlung. Ausarbeitung von Aufgabenstellungen für erforderliche objektbezogene Forschung und Entwicklung; c) Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Fünfjahr- und Jahresvolkswirtschaftspläne zur Sicherung der Aufnahme der Aufgaben der Betriebswasserwirtschaft, An- leitung und Kontrolle der Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der betriebswasserwirtschaftlichen Maßnahmen; d) Anleitung und Kontrolle der Aufstellung bzw. der Vervollständigung, der betrieblichen Wasser- und Abwasserkartei entsprechend der Anordnung vom 28. November 1974 über die Rahmenrichtlinie für die Jahresplanung der Betriebe und Kombinate der Industrie und des Bauwesens Rahmenrichtlinie (Sonderdruck Nr. 780 des Gesetzblattes); e) Anleitung und Kontrolle der Messung der Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser und den zentralen Versorgungsnetzen getrennt nach dem Verwendungszweck sowie der Abwassereinleitung. Sicherung der Dokumentation dieser Daten als Grundlage der Analyse der betriebswasserwirtschaftlichen Bedingungen und zur Ermittlung wissenschaftlich begründeter Kennziffern und Normative des Wasserbedarfes, der wirtschaftlichen Wasserverwendung und der Abwasserbehandlung; f) Ausarbeitung einer Jahresanalyse der Betriebswasserwirtschaft als Nachweis der wirtschaftlichen Wasserverwendung und der Abwasserbehandlung; g) Verallgemeinerung der Erfahrungen der Besten aus vergleichbaren Betrieben und Einrichtungen. §4 (1) Die zentralen Staatsorgane arbeiten bei der Lösung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben eng mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zusammen. Sie leiten und kontrollieren die Erfüllung der Aufgaben der wirtschaftlichen Wasserverwendung und Abwasserbehandlung der WB, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen ihrer Bereiche. (2) Die WB, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und deren kooperativen Einrichtungen arbeiten bei der Lösung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben und Probleme eng mit den zuständigen Wasserwirtschaftsdirektionen und deren Oberflußmeistereien zusammen. (3) Die Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- und Projektierungseinrichtungen der wassernutzenden Bereiche der Volkswirtschaft arbeiten in sozialistischer Gemeinschaftsarbeit eng mit dem Institut für Wasserwirtschaft, dem VEB Projektierung Wasserwirtschaft und den Wasserwirtschaftsdirektionen zur Sicherung des notwendigen wissenschaftlich-technischen Vorlaufes, zur Entwicklung und Einführung wassersparender bzw. wasserloser Technologien und der effektiven Abwasserbehandlung zusammen. §5 In Anerkennung vorbildlicher Leistungen auf dem Gebiet der betrieblichen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung können Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen mit der Urkunde des Ministers für Umweltschutz und Wasserwirtschaft als „Wasserwirtschaftlich vorbildlich arbeitender Betrieb“ ausgezeichnet werden. Zur Auszeichnung als „Wasserwirtschaftlich vorbildlich arbeitender Betrieb“ gilt die in der Anlage festgelegte Ordnung. / §6 (1) Das Ministerium für Umweltschutz utid Wasserwirtschaft ist verantwortlich für die Ausübung der Gewässeraufsicht zur Sicherung eines rationellen Einsatzes von Wasser durch die wassernutzenden Bereiche der Volkswirtschaft, für die Erarbeitung und Verwirklichung von Vorschlägen zur effektiven Nutzung der in den verschiedenen Bereichen der Volkswirtschaft vorhandenen wasserwirtschaftlichen Grundfonds und zur Schaffung von Gemeinschaftsanlagen der Wasserversorgung und Abwasserbehandlung. Dazu sichert es:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit der sowie in Wahrnehmung internationaler Verpflichtungen; das vorsätzliche Verletzen ordnungsrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Eingabe. Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Abteilung zu geben; die Wach- und Sicherungsposten erhalten keine Schlüssel, die das Öffnen von Verwahrräumen oder Ausgängen im Verwahrhaus ermö glichen.

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