Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 221

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 221 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 221); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 22. Juni 1977 221 (3) Der Werktätige hat das Recht, gegen eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. §258 (1) Verweis und strenger Verweis erlöschen mit Ablauf eines Jahres, eine fristlose Entlassung erlischt mit Ablauf von 2 Jahren nach ihrem Ausspruch. Der Disziplinarbefugte kann die Disziplinarmaßnahme vorzeitig löschen, wenn der Werktätige eine vorbildliche Arbeitsdisziplin gezeigt hat. (2) Erlischt eine Disziplinarmaßnahme, gilt sie von diesem Zeitpunkt ab als nicht ausgesprochen. Die durch eine fristlose Entlassung erfolgte Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses wird dadurch nicht rückgängig gemacht. (3) Erlischt eine Disziplinarmaßnahme, ist die Eintragung aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Der Werktätige ist darüber zu informieren. (4) Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung bzw. Gewerkschaftsgruppe kann dem Disziplinarbefugten die vorzeitige Löschung einer Disziplinarmaßnahme Vorschlägen. §259 In Rechtsvorschriften über besondere Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit der Werktätigen gemäß § 80 Abs. 2 kann die disziplinarische Verantwortlichkeit anders geregelt werden. Materielle Verantwortlichkeit §260 ' (1) Der Werktätige ist dem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn er durch Verletzung seiner Arbeitspflichten schuldhaft einen Schaden verursacht. (2) Schadenersatz ist in Geld zu leisten. Das gilt nicht, wenn der Werktätige den Schaden auf Grund einer Vereinbarung mit dem Betrieb selbst behebt. §261 (1) Schaden ist jede Minderung des dem Betrieb anvertrauten sozialistischen Eigentums. Hierzu gehören der Verlust von Geld und Sachen, notwendige Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen, entgangene Geldforderungen und entstandene Zahlungsverpflichtungen. (2) Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist der Werktätige bis zur Höhe des monatlichen Tariflohnes, den er zum Zeitpunkt des Schadenseintritts erhalten hat, materiell verantwortlich. (3) Für einen vorsätzlich verursachten Schaden ist der Werktätige in voller Höhe materiell verantwortlich. §262 (1) Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist der Werktätige bis zur Höhe des Dreifachen seines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich (erweiterte materielle Verantwortlichkeit), wenn er den Schaden herbeigeführt hat durch a) den Verlust von Werkzeugen, Körperschutzmitteln oder anderen Gegenständen, die ihm vom Betrieb zur alleinigen Benutzung gegen schriftliche Bestätigung übergeben wurden, b) den Verlust von Geld, anderen Zahlungsmitteln oder von Sachwerten, die er ständig oder zeitweilig allein in Gewahrsam hat. (2) Die materielle Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 Buchst, b setzt voraus, daß der Betrieb den Werktätigen über die erweiterte materielle Verantwortlichkeit nachweisbar belehrt, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und die Sicherheitsbestimmungen eingehalten hat und daß nur der Werktätige Zugang zu den anvertrauten Werten hatte. In den Rahmenkollektivverträgen kann vereinbart werden, daß die materielle Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 Buchst, b auch Anwendung findet, wenn ein Werktätiger vereinbarungsgemäß mit einem anderen Werktätigen Geld, andere Zahlungsmittel oder Sachwerte ständig in Gewahrsam hat und die Arbeitsaufgabe das erfordert. (3) Der Schaden gemäß Abs. 1 Buchstaben a und b gilt als ■ vom Werktätigen fahrlässig verursacht, wenn der Betrieb nachgewiesen hat, daß alle im Abs. 1 Buchstaben a und b und im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen erfüllt wurden und der Schaden nicht durch andere Umstände eingetreten sein kann. §263 Für einen fahrlässig verursachten Schaden ist der Werktätige bis zur vollen Höhe materiell verantwortlich, wenn der Schaden durch eine unter Alkoholeinfluß begangene Arbeitspflichtverletzung herbeigeführt wurde und diese gleichzeitig eine Straftat darstellt, für.die der Werktätige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. t §264 (1) Haben mehrere Werktätige gemeinsam einen Schaden am sozialistischen Eigentum verursacht, ist jeder nach Art und Umfang seiner Beteiligung und der Art und dem Grad seines Verschuldens materiell verantwortlich. Soweit der Anteil des einzelnen nicht festzustellen ist, sind sie im gleichen Verhältnis materiell verantwortlich. (2) Haben mehrere Werktätige durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich einen Schaden verursacht, kann der Betrieb den gesamten Schadenersatz von einem Beteiligten voll oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen verlangen. Durch die Konfliktkommission bzw. das Gericht kann in Aüsnahmefällen der Anteil jedes Beteiligten nach den Bestimmungen des Abs. 1 festgelegt werden. §265 (1) Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntwerden des Schadens und des Verursachers, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach dem Eintritt des Schadens, geltend gemacht wird. Wird die Schädigung des sozialistischen Eigentums durch schuldhafte Arbeitspflichtverletzung als Straftat verfolgt, kann die materielle Verantwortlichkeit noch innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der abschließenden Entscheidung des zuständigen Organs geltend gemacht werden. (2) Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen ist vor der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts oder im Strafverfahren geltend zu machen. Das ist nicht erforderlich bei Schäden bis zu 10 % des monatlichen Tariflohnes des Werktätigen wenn dieser sich schriftlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet hat. (3) Die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung ist von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zu informieren. § 266 (1) Der Betrieb kann auf den Schadenersatzanspruch verzichten, wenn der Werktätige einen angemessenen Teil der Schadenersatzsumme vereinbarungsgemäß gezahlt hat und durch vorbildliche Arbeitsdisziplin erwarten läßt, daß er künftig das sozialistische Eigentum achten wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

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